BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1117/06 -
des Herrn Dr. W...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine
Beschlagnahmeanordnung wendet; denn eine solche Anordnung
(§ 98 Abs. 2 StPO) ist bislang nicht ergangen. Der
angegriffene Beschluss des Amtsgerichts erfüllt nur die
Funktion einer Richtlinie zur Beschlagnahme aufzusuchender
Gegenstände. Er enthält zwar eine sehr spezielle Bezeichnung
der für die Ermittlungen relevanten Geschäftspapiere, die in
den Kanzleiräumen des Beschwerdeführers gesucht werden
sollen, aber dennoch handelt es sich um
Gattungsbezeichnungen, nicht um konkret-individuelle
Bezeichnungen bestimmter, von anderen sicher unterscheidbarer
Schriftstücke. Nur eine solche Bezeichnung würde den
Anforderungen an eine Beschlagnahmeanordnung gerecht; sie ist
in aller Regel erst mit Hilfe eines
Sicherstellungsverzeichnisses möglich, das die
sichergestellten und zu beschlagnahmenden Gegenstände
individualisiert, indem es Aufschriften oder von den
durchsuchenden Beamten angebrachte Asservatnummern
verwendet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet,
soweit sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung und die
insoweit ergangene Beschwerdeentscheidung richtet. Das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1
und 2 GG ist nicht verletzt.
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a) Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss des
Amtsgerichts genügt der von ihm zu erfüllenden
Begrenzungsfunktion. Die angegriffene Beschwerdeentscheidung
berührt diese Begrenzungsfunktion nicht.
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aa) Der Eingriff in die durch Art. 13
Abs. 1 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung
unterliegt der vorbeugenden Kontrolle durch einen Richter
(Art. 13 Abs. 2 GG). Das dient insbesondere der
Begrenzung der Durchsuchungsgestattung. Der Schutz der
Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen
einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann,
darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der
Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl.
BVerfGE 42, 212 ). Der richterliche
Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der
Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl.
BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ; 103, 142
). Um das Vorgehen der ermittelnden Beamten in der
Wohnung zu lenken und auf den Ermittlungszweck zu
konzentrieren, muss der Beschluss Art und Inhalt der
Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau
bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann. Dies
geschieht entweder durch eine Beschreibung der zu suchenden
Beweismittel selbst oder durch eine Umschreibung des
aufzuklärenden Tatvorwurfs (vgl. BVerfGE 20, 162
). Die Umschreibung der vorgeworfenen
Tat kann deutlich werden lassen, welche Gegenstände für die
Ermittlungen als Beweismittel von Bedeutung sein können und
was andererseits nicht als Beweismittel in Betracht kommen
kann, weil es keinen Rückschluss auf das aufzuklärende
Geschehen zulässt.
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bb) Dieser Begrenzungsfunktion wird der
angegriffene Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts allein
durch die Beschreibung der aufzusuchenden Beweismittel
gerecht. Der Beschluss nannte eine Reihe von Unternehmen mit
Firma, Adresse und teilweiser Bezeichnung der Geschäftsführer
oder der Handelsregisterdaten. Deren "Geschäftsunterlagen"
und "Unterlagen über die persönlichen Verhältnisse der
Beschuldigten" sollten gesucht und beschlagnahmt werden. Der
Beschluss bezeichnete in einer ungefähr zwei Seiten langen
Auflistung der Gattung nach verschiedene Arten von Unterlagen
und Aufzeichnungen, die bei betriebswirtschaftlichen
Auswertungen und bei der Betriebsführung entstehen, und
nannte die Zeiträume, für die diese Unterlagen für das
Verfahren von Interesse seien. Das Amtsgericht hat damit
nicht nur eine grobe Gattungsbezeichnung vorgegeben, sondern
es hat eine außergewöhnlich genaue Beschreibung der
aufzusuchenden Gegenstände vorgegeben, die so speziell
gehalten ist, dass schon sie allein es den durchsuchenden
Beamten ermöglicht und sie damit auch darauf beschränkt, in
einem umfangreichen Aktenbestand das Augenmerk gerade und nur
auf die verfahrensrelevanten Unterlagen zu lenken.
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cc) Diese Beschreibung der aufzusuchenden
Gegenstände ist so genau, dass es hier ausnahmsweise keiner
weitergehenden Umschreibung des Tatvorwurfs gegenüber dem
Beschwerdeführer bedurfte. Es braucht nicht erörtert zu
werden, ob die - ebenfalls sehr ausführliche -
Beschreibung der den anderen Beschuldigten, nicht dem
Beschwerdeführer, vorgeworfenen Taten zur Begrenzungsfunktion
der Durchsuchungsanordnung noch etwas beitragen konnte.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie das Vorgehen der
durchsuchenden Beamten durch eine Beschreibung des gegenüber
dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurfs noch näher hätte
eingegrenzt werden können. Im Hinblick auf die sehr
detaillierte Beschreibung der zu suchenden Gegenstände und
mit Blick auf die Beschreibung der Taten durfte das
Landgericht hier auch die Umschreibung des Tatvorwurfs
gegenüber dem Beschwerdeführer nachholen. Die
Kontrollfunktion des Richtervorbehalts (Art. 13
Abs. 2 GG) verbietet ein Nachbessern oder Nachholen
einer mangelhaften Umschreibung des Tatvorwurfs im
Beschwerdeverfahren nur dann, wenn diese Angaben zur
Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung
erforderliche Maß erforderlich waren und deshalb den
ermittelnden Beamten vor der Durchsuchung zur Kenntnis
gelangen mussten (vgl. BVerfGK 5, 84 ; Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 – 2 BvR
2043, 2104/03 –, NJW 2004, S. 3171). Außerhalb der für
den Vollzug der Durchsuchung unabdingbaren Umgrenzung können
Defizite in der Begründung der Durchsuchungsanordnung
hingegen durch das Beschwerdegericht nachgebessert werden,
etwa zur Darlegung des Tatverdachts oder der
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (vgl. Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004, a.a.O.,
S. 3171 f.).
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b) Die vom Amtsgericht unterlassene
Beschreibung eines dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen
Tatvorwurfs führt auch nicht aus anderen Gründen zu einer
verfassungsrechtlichen Beanstandung der angegriffenen
Beschlüsse. Der Verdacht einer Straftat ist Voraussetzung
einer Durchsuchungsanordnung, und das Gewicht des Eingriffs
verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die
über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen
(vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95
). Tatverdacht und Verdachtsgründe legt die
Durchsuchungsanordnung ausführlich dar. Dass dies zur
Rechtfertigung einer Durchsuchung ausreicht, stellt auch der
Beschwerdeführer nicht in Frage. Er verkennt aber, dass es
für die Rechtfertigung des Eingriffs in sein Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung ohne Belang bleibt, ob auch ihm
gegenüber ein Tatvorwurf erhoben wird, was das Amtsgericht
unterlassen hat. Die Durchsuchungsanordnung richtet sich auf
die Kanzleiräume, die der Beschwerdeführer gemeinsam mit
anderen Rechtsanwälten nutzt, denen gegenüber ein Tatvorwurf
nicht erhoben wurde. Das Amtsgericht nennt als
Rechtsgrundlage der Durchsuchung die Vorschrift des
§ 103 StPO, die die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen
regelt. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des
schwerwiegenden Eingriffs bei einem Nichtverdächtigen sind
strenger als beim Beschuldigten. Wenn die Schwere des gegen
die Beschuldigten erhobenen Vorwurfs und das Gewicht des sie
treffenden Tatverdachts sogar ausreichen, um bei den
nichtverdächtigen, mit dem Beschwerdeführer zur gemeinsamen
Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälten zu durchsuchen
- was nicht in Frage steht -, dann bleibt es auch
gegenüber dem Beschwerdeführer ohne Bedeutung, ob sich gegen
ihn ein Tatverdacht richtete, denn die Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung wären dann sogar
geringer.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.