BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1119/05 -
- 2 BvR 1120/05 -
- 2 BvR 1497/05 -
unmittelbar gegen
mittelbar gegen
§ 284 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl I S. 3322)
- 2 BvR 1119/05 -
unmittelbar gegen
mittelbar gegen
§ 284 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl I S. 3322)
- 2 BvR 1120/05 -
unmittelbar gegen
mittelbar gegen
§ 284 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl I S. 3322)
- 2 BvR 1497/05 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 9. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. richten sich jeweils gegen
die Anordnung der Durchsuchung von Privatwohnungen und eines
Wettbüros wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung
von Glücksspielen gemäß § 284 StGB (Oddset-Sportwetten)
in der Zeit vor Erlass des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115,
276). Der Beschwerdeführer zu 3. wendet sich gegen die
richterliche Bestätigung der Durchsuchung desselben Wettbüros
und gegen die Beschlagnahme bei der Durchsuchung des
Wettbüros sichergestellter Gegenstände.
2
Im Januar 2005 wurde die Polizei in Hannover
auf ein Sportwettbüro aufmerksam. Eine Überprüfung ergab,
dass der Beschwerdeführer zu 2. die Räumlichkeiten gemietet
und ein Herr E. zum 6. Januar 2005 bei der Stadt Hannover die
Vermittlung von Sportwetten an einen britischen Wettanbieter
als Gewerbe in den Räumen angemeldet hatte. Bei einer
weiteren Überprüfung am 1. Februar 2005 wurden in den
Geschäftsräumen der Beschwerdeführer zu 1. und ein Herr V.
angetroffen. Der Beschwerdeführer zu 1. war nach dem Eindruck
der ermittelnden Polizeibeamten für die Geschäftsführung
verantwortlich. Herr V. gab an, lediglich als Ansprechpartner
zu fungieren; Inhaber des Wettbüros seien Herr E. und der
Beschwerdeführer zu 2.
3
Der britische Wettanbieter verfügte über eine
britische Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, die
ihm auch die Entgegennahme von über das Internet aus dem
Ausland vermittelten Sportwetten gestattete. Die
Beschwerdeführer, Herr E. und Herr V. hatten keine
behördliche Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung
von Sportwetten. Das deutsche Recht sah keinen
Erlaubnistatbestand für die Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten durch Privatpersonen vor. Bei den vermittelten
Wetten handelte es sich nicht um Wetten bei öffentlichen
Leistungsprüfungen für Pferde, deren Abschluss und
Vermittlung nach dem als Bundesrecht fortgeltenden und vom
Bundesgesetzgeber mehrfach geänderten Rennwett- und
Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl I S. 335, 393) erlaubt
werden konnten. Die Länder gestatteten die Veranstaltung von
Wetten nur durch den Staat oder von ihm beherrschte
Unternehmen in Privatrechtsform. Nach § 3 Abs. 2 NLottG
vom 21. Juni 1997 (Nds. GVBl S. 289), geändert durch
Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17.
Dezember 2004 (Nds. GVBl S. 664), durfte eine Konzession für
das Veranstalten öffentlicher Wetten über den Ausgang
sportlicher Wettkämpfe (Sportwetten) nur einer Gesellschaft
(Wettunternehmen) erteilt werden, an der das Land unmittelbar
oder mittelbar beteiligt war und deren andere Beteiligte
entweder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
Zusammenschlüsse oder Gesellschaften solcher Personen waren
oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes 1996 erfüllten.
4
Mit Beschluss vom 13. April 2005 ordnete das
Amtsgericht Hannover die Durchsuchung der Wohnungen der
Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. und des Herrn E. sowie die
Durchsuchung des Wettbüros an. Nach den bisherigen
Ermittlungen seien Herr E. und der Beschwerdeführer zu 2.
Inhaber des Wettbüros; der Beschwerdeführer zu 1. sei
Verantwortlicher oder Geschäftsführer vor Ort. Ihr Verhalten
verwirkliche den Tatbestand von § 284 Abs. 1 StGB, weil
die von einem anderen europäischen Staat erteilte
Buchmachererlaubnis nicht von der Genehmigungspflicht in
Deutschland befreie. Es sei zu vermuten, dass die
Durchsuchung zur Auffindung im Einzelnen bezeichneter
Beweismittel führen werde.
5
Die Durchsuchungen der Wohnungen der
Beschwerdeführer zu 1. und 2. und des Herrn E. sowie die
Durchsuchung des Wettbüros wurden am 4. Mai 2005 vollzogen.
Im Wettbüro wurden zwei Rechner, ein Faxgerät, Token,
Unterlagen und Bargeld sichergestellt, in der Wohnung des
Beschwerdeführers zu 1. eine Einkaufsberechtigung und in der
Wohnung des Beschwerdeführers zu 2. weitere Unterlagen. In
der Wohnung des Herrn E. wurde eine Gewerbeabmeldung vom 5.
April 2005 aufgefunden, die als Datum der Betriebsaufgabe den
28. Februar 2005 auswies.
6
Der Beschwerdeführer zu 1. erhob Beschwerde
gegen den Durchsuchungsbeschluss. Nicht Herr E., sondern der
Beschwerdeführer zu 3. sei mittlerweile Inhaber des
Wettbüros. Er sei lediglich dessen Aushilfe. Der
Beschwerdeführer zu 3. habe die Vermittlung von Sportwetten
als Gewerbe angezeigt und streite sich derzeit mit dem
Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport über die
Zulässigkeit seiner Tätigkeit. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers zu 3. erfülle den Tatbestand von § 284
StGB nicht. Sportwetten seien keine Glücksspiele, sondern auf
Wissen basierende Geschicklichkeitsspiele. Der
Beschwerdeführer zu 3. habe die Sportwetten nicht
veranstaltet, sondern vermittelt. Die Vermittlung und die
Veranstaltung von Glücksspielen seien - auch im Hinblick auf
das strafrechtliche Analogieverbot - nicht gleichzustellen.
Vielmehr sei die Vermittlung eine straflose
Vorbereitungshandlung. Der Beschwerdeführer zu 3. habe nicht
ohne Erlaubnis gehandelt. § 284 StGB sei
gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die
Konzession des britischen Wettanbieters eine Erlaubnis im
Sinne von § 284 StGB sei. Andernfalls werde die
Dienstleistungsfreiheit des britischen Wettanbieters
verletzt. Lege man die Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften zugrunde, sei die Vermittlung von
Sportwetten sogar ohne behördliche Erlaubnis zulässig. Danach
seien Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nur aus
zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig. Sie müssten
Störungen der sozialen Ordnung vorbeugen, den vorhandenen
Spieltrieb der Bevölkerung vor Ausbeutung schützen und daher
die Spielmöglichkeiten einschränken. Das Sportwettenmonopol
des Landes Niedersachsen diene jedoch keinen zwingenden
Gründen des Allgemeinwohls, sondern vorrangig fiskalischen
Interessen. Die Verbraucher würden systematisch dazu
ermuntert, an den staatlich veranstalteten Sportwetten
teilzunehmen, um die Landeseinnahmen zu steigern. Das
Bundesverfassungsgericht habe in einem Beschluss vom 27.
April 2005 (BVerfGK 5, 196) festgestellt, dass
erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen
Vereinbarkeit von § 284 StGB nicht ohne Verstoß gegen
das Willkürverbot ausgeschlossen werden könnten.
Gegebenenfalls sei daher ein Vorabentscheidungsverfahren vor
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einzuleiten.
Darüber hinaus verstoße die strafrechtliche Verfolgung gegen
Art. 12 und Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Land
Niedersachsen fehle die Gesetzgebungskompetenz für die
Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols, welches ein
der ausschließlichen Bundeskompetenz unterliegendes
Finanzmonopol (Art. 105 Abs. 1 GG) sei. Das staatliche
Sportwettenmonopol verletze ihn in seiner Berufsausübung, die
im Sinne einer objektiven Zulassungsschranke verhindert
werde. Die ungleiche Behandlung von Pferdewetten, für deren
Veranstaltung und Vermittlung nach dem Rennwett- und
Lotteriegesetz eine Erlaubnis erteilt werden könne, und
sonstigen Sportwetten verstoße gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt.
Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass die Erlaubnis
des britischen Wettanbieters auch in Deutschland gelte, zumal
eine Untersagungsverfügung bislang nicht ergangen sei.
Zumindest habe er wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums
ohne Schuld gehandelt. Denn die Vermittlung von Sportwetten
in das europäische Ausland finde in ganz Deutschland statt.
Die Durchsuchung sei schließlich nicht erforderlich gewesen,
weil er seine Tätigkeit nie bestritten habe.
7
Auch der Beschwerdeführer zu 2. erhob
Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss. Seine Begründung
entsprach dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zu
1.. Ergänzend machte er geltend, er habe die durchsuchten
Geschäftsräume lediglich gemietet und an den derzeitigen
Gewerbetreibenden, den Beschwerdeführer zu 3.,
untervermietet. Da er dies nie bestritten habe, sei die
Durchsuchung nicht erforderlich gewesen.
8
Der Beschwerdeführer zu 3. stellte einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte die
Herausgabe der in den Geschäftsräumen sichergestellten
Gegenstände. Der Durchsuchungsbeschluss sei nicht gegen ihn
gerichtet gewesen, sondern allein gegen den Vorinhaber des
Wettbüros, Herrn E., und die Beschwerdeführer zu 1. und zu
2.. Sein Name sei jedoch an der Eingangstür der
Geschäftsräume zu sehen gewesen. Daher hätte vor der
Durchsuchung ein neuer Durchsuchungsbeschluss ergehen müssen.
Im Übrigen entsprach sein Vorbringen dem der Beschwerdeführer
zu 1. und zu 2..
9
Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte
ein Polizeibeamter, der bei der Durchsuchung der
Geschäftsräume anwesend gewesen war, dass kein Namensschild
gesehen worden sei. Während der Durchsuchung hätten sich auch
sonst keine Hinweise auf den Beschwerdeführer zu 3. ergeben.
In den Geschäftsräumen sei bei der Durchsuchung lediglich der
Bruder des Beschwerdeführers zu 1. angetroffen worden. Die
Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin, dass der
Beschwerdeführer zu 3. am 5. April 2005 bei der Stadt
Hannover die „Vermittlung von Sportwetten für Goal“ zum
1. April 2005 als Gewerbe angemeldet hatte.
10
Mit zwei gleichlautenden Beschlüssen vom 3.
Juni 2005 verwarf das Landgericht Hannover die Beschwerden
der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. unter Bezugnahme auf die
Begründung des Amtsgerichts Hannover. Ergänzend machte es
sich eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu Eigen, die
es auszugsweise wie folgt zitierte:
11
„Wegen der rechtlichen Einordnung
der Strafbarkeit verweise ich auf den Beschluss des Nieders.
OVG vom 17. März 2005 … Allerdings hat das BVerfG mit
Beschluss vom 27. April 2005 … eine andere Auffassung
vertreten und Zweifel an der Konformität der deutschen
Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht geäußert, wobei die
Konformität „kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof ausgeräumt werden könne“. Der Verdacht einer
Straftat ist damit jedoch nicht ausgeräumt … Das BVerfG hat
in dem genannten Beschluss weder einen Verstoß des § 284
StGB gegen Verfassungsrecht festgestellt, noch einen Verstoß
gegen Europarecht (schon da hierfür der Europ. Gerichtshof
zuständig ist). In erster Linie beziehen sich die Reichweite
und der Aussagegehalt der Entscheidung auf die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der verwaltungsrechtlichen
Untersagungsverfügung. Es wird allerdings nicht verkannt,
dass das BVerfG letztlich Zweifel an der Konformität des
§ 284 StGB mit Europarecht geäußert hat, die ja
letztlich seit der sog. „Gambelli-Entscheidung“ des Europ.
Gerichtshofs geäußert werden. Ohne dass der Europ.
Gerichtshof feststellt, dass die deutschen Vorschriften gegen
das Europarecht verstoßen, wird daher hier die Auffassung
vertreten, dass der zureichende Anfangsverdacht einer
Straftat weiterhin besteht und die Staatsanwaltschaft daher
letzlich auch gehalten ist, die erforderlichen Beweise zu
sichern.“
12
Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 wies das
Amtsgericht Hannover den Antrag des Beschwerdeführers zu 3.
zurück, die Durchsuchung der Geschäftsräume für unzulässig zu
erklären und die sichergestellten Gegenstände zurückzugeben.
Zugleich ordnete es die Beschlagnahme der sichergestellten
Gegenstände als Beweismittel und des sichergestellten
Bargelds als Einziehungsgegenstand an. Der
Durchsuchungsbeschluss betreffe die zuvor von den früheren
Betreibern und nunmehr vom Beschwerdeführer zu 3. genutzten
Geschäftsräume. Eben diese seien auch durchsucht worden. Ein
Namensschild des Beschwerdeführers zu 3. sei bei der
Durchsuchung der Geschäftsräume nicht gesehen worden. Im
Wettbüro sei ein Herr G. angetroffen worden, der sich als
Vertreter des Beschwerdeführers zu 1. bezeichnet habe. Der
Name des Beschwerdeführers zu 3. sei nicht erwähnt worden. Im
Übrigen nahm das Amtsgericht Hannover Bezug auf die
Ausführungen des Landgerichts Hannover in den Beschlüssen vom
3. Juni 2005.
13
Der Beschwerdeführer zu 3. legte gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Juni 2005
Beschwerde ein. Er nahm Bezug auf sein bisheriges Vorbringen
und machte ergänzend geltend: Das Amtsgericht habe sich nicht
hinreichend mit den europarechtlichen Fragestellungen
auseinandergesetzt. Dies verstoße in Anbetracht des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April
2005 gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG. Könne ein Gericht nicht von einer
Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit Europarecht ausgehen,
ohne den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
anzurufen, müsse es diesen anrufen, zumindest aber von
vorläufigen Maßnahmen absehen, die geeignet seien, in
europäische Grundfreiheiten einzugreifen. Eine Durchsuchung
und die Sicherstellung von Geld und Geschäftsunterlagen seien
mit einer sofortigen Vollziehung vergleichbar, die Gegenstand
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April
2005 gewesen sei. Zudem sei die Durchsuchung nicht
erforderlich gewesen. Es sei unstreitig, dass und an wen er
Sportwetten vermittle. Er habe diese Tätigkeit als Gewerbe
angezeigt.
14
Das Landgericht Hannover verwarf die
Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2005 unter Verweis auf
die Gründe des angefochtenen Beschlusses.
15
Die Ermittlungsverfahren gegen die drei
Beschwerdeführer wurden nach Erlass der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115,
276) am 1. August 2006 gemäß § 153 Abs. 1 StPO
eingestellt. Dem Beschwerdeführer zu 3. wurden die
beschlagnahmten Token, das Faxgerät und die beiden Rechner am
29. August 2006 wieder ausgehändigt; die beschlagnahmten
Unterlagen hatte sich der Beschwerdeführer zu 3. bereits am
29. September 2005 kopiert, soweit er sie benötigte. Die
Beschwerdeführer halten an ihren Verfassungsbeschwerden
fest.
16
Die Beschwerdeführer - türkische
Staatsangehörige - rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 1,
Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 2 GG.
17
1. §§ 284 ff. StGB seien
verfassungswidrig. Ein legitimes Schutzgut sei nicht
feststellbar; es werde bloßes Verwaltungsunrecht pönalisiert.
Zu den grundrechtlich
geschützten Freiheiten gehöre es, eigenes Vermögen zu
gefährden. Die Strafbewehrung sei zum Schutz der Verbraucher
nicht erforderlich; ausreichend seien das Lauterkeitsrecht
und das Verbraucherschutzrecht. Allein die Absicherung des
staatlichen Monopols, welchem das Strafrecht dem Anschein
nach diene, könne den damit verbundenen Grundrechtseingriff
nicht rechtfertigen.
18
2. Das niedersächsische Sportwettenmonopol sei
verfassungswidrig.
19
a) Dem Land Niedersachsen fehle für die
Errichtung eines Sportwettenmonopols die
Gesetzgebungskompetenz, da es sich um ein vorwiegend der
Erzielung von Einnahmen dienendes Finanzmonopol im Sinne von
Art. 105 Abs. 1 GG handele, für das dem Bund die
Gesetzgebungskompetenz zustehe. Wie sich aus den - im
Hinblick auf die Fußballweltmeisterschaft 2006 sogar
verstärkten - Werbemaßnahmen der staatlichen
Lotterieverwaltung ergebe, werde der Spieltrieb der Menschen
ausgebeutet, um Einnahmen zu erzielen. Gründe der
Gefahrenabwehr seien vorgeschoben.
20
b) Das staatliche Sportwettenmonopol begründe
eine objektive Zulassungssperre für die Berufsausübung. Der
staatliche Wunsch nach Einnahmen sei kein den Eingriff in die
Berufsfreiheit rechtfertigender Zweck. Ein legitimer Zweck
sei allein die Gefahrenabwehr. Dieses Ziel sei aber durch
mildere Mittel als ein staatliches Sportwettenmonopol
erreichbar. Es genüge eine gewerberechtliche
Zuverlässigkeitskontrolle. Überzogenen Wettangeboten könne
durch das Wettbewerbsrecht vorgebeugt werden. Die vom Staat
vorgegebenen Ziele würden durch das Monopol sogar besonders
schlecht erreicht, da Kontrolleur und Kontrollierter zusammen
fielen. Private Unternehmen könnten überwacht werden, ohne
dass ein staatlicher Einnahmeverlust zu befürchten sei.
21
c) Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße
gegen das Demokratieprinzip, da dem Staat hohe Einnahmen
verschafft würden, dem Parlament aber faktisch die Kontrolle
über die Mittelverwendung entzogen werde, da die Mittel von
der staatlichen Lotterieverwaltung eingesetzt würden.
22
d) Die ungleiche Behandlung von Pferdewetten,
für deren Veranstaltung und Vermittlung nach dem Rennwett-
und Lotteriegesetz eine Erlaubnis erteilt werden könne, und
sonstigen Sportwetten verstoße gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz.
23
3. Die Durchsetzung des verfassungswidrigen
staatlichen Sportwettenmonopols im Wege der Durchsuchung
verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 GG. Die
Durchsuchungsanordnung sei auch unverhältnismäßig, weil durch
die Gewerbeanmeldung bekannt gewesen sei, dass Sportwetten
vermittelt würden.
24
4. Die Gleichstellung der in § 284 StGB
nicht genannten Vermittlung von Sportwetten mit den dort
genannten Handlungsalternativen verstoße gegen das
strafrechtliche Analogieverbot.
25
5. Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil
die angefochtenen Beschlüsse sich nicht hinreichend mit den
schwierigen verfassungs- und europarechtlichen Fragen
hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten beschäftigt
hätten. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit der
Frage, ob angesichts der aktuellen Meinungsverschiedenheiten
über die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols
mit dem Europarecht einschneidende Maßnahmen wie
Durchsuchungen bis zu einer Klärung der Rechtslage zu
unterbleiben hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in
seinem Beschluss vom 27. April 2005 ausgeführt, dass sich die
Frage der Vereinbarkeit von § 284 StGB mit europäischem
Gemeinschaftsrecht voraussichtlich nicht ohne vorherige
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
werde klären lassen.
26
Das Niedersächsische Justizministerium hatte
Gelegenheit zur Äußerung; es hat keine Stellungnahme
abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
staatsanwaltlichen Akten vorgelegen.
27
1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1. ist nur zulässig, soweit er sich
gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Privatwohnung
wendet. Sie ist unzulässig und wird daher nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Anordnung
der Durchsuchung der Privatwohnungen des Herrn E. und des
Beschwerdeführers zu 2. sowie gegen die Anordnung der
Durchsuchung der
Geschäftsräume richtet. Insoweit fehlt dem Beschwerdeführer
zu 1. mangels Selbstbetroffenheit die nach § 90 Abs. 1
BVerfGG erforderliche Beschwerdebefugnis. Diese
ergibt sich im Hinblick auf die Durchsuchung der
Geschäftsräume insbesondere nicht daraus, dass der
Beschwerdeführer zu 1. in den Geschäftsräumen als Aushilfe
gearbeitet hat. Bei Geschäftsräumen kommt der Schutz des
Art. 13 Abs. 1 GG grundsätzlich nur dem Unternehmer,
nicht auch dem Arbeitnehmer zugute (vgl. Gornig, in: Das
Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 13
Rn. 32; Schmitt Glaeser, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI,
2. Aufl. 2001, § 129 Rn. 53 m.w.N.;
Ziekow/Guckelberger, in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz,
Bd. 1, Art. 13 Rn. 43 (Mai 2005) m.w.N.).
Besonderheiten, aus denen sich ausnahmsweise auch für den
Beschwerdeführer zu 1. hinsichtlich der Geschäftsräume ein
Schutz durch Art. 13 Abs. 1 GG ableiten ließe, sind
nicht ersichtlich.
28
2. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2. ist ebenfalls nur zulässig, soweit
dieser sich gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner
Privatwohnung wendet. Sie ist unzulässig und wird daher nicht
zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die
Anordnung der Durchsuchung der Privatwohnungen des Herrn E.
und des Beschwerdeführers zu 1. und gegen die Anordnung der
Durchsuchung der Geschäftsräume richtet. Insoweit fehlt dem
Beschwerdeführer zu 2. mangels Selbstbetroffenheit die nach
§ 90 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Beschwerdebefugnis.
Diese ergibt sich im Hinblick auf die Durchsuchung der
Geschäftsräume insbesondere nicht daraus, dass der
Beschwerdeführer zu 2. Untervermieter der Geschäftsräume ist.
Der den Wohnraum selbst nicht innehabende Vermieter ist nicht
Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl.
Gornig, in: Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999,
Art. 13 Rn. 30; Papier, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 13 Rn. 12 (Okt. 1999); Ziekow/Guckelberger, in:
Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, Art. 13 Rn.
42 (Mai 2005) m.w.N.).
29
3. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 3. ist zulässig, soweit sie sich gegen
die richterliche Bestätigung der Durchsuchung der
Geschäftsräume richtet. Der Beschwerdeführer zu 3. ist
insoweit im Gegensatz zu den Beschwerdeführern zu 1. und zu
2. beschwerdebefugt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG,
weil er Unternehmer des Wettbüros ist und daher durch die
Durchsuchung der Geschäftsräume in Art. 13 Abs. 1 GG
verletzt sein kann.
30
4. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
steht insoweit nicht entgegen, dass die Durchsuchungen
bereits vollzogen worden sind. In Fällen besonders
tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße ist das
Bundesverfassungsgericht vom Fortbestehen des
Rechtsschutzbedürfnisses auch dann ausgegangen, wenn die
direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf
eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach
dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE
81, 138 ; 96, 27 ; 110, 77
; 117, 244 ). Ein derart tiefgreifender
Grundrechtseingriff kommt vor allem bei Anordnungen in
Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter
vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <29, 40>; 104, 220
). Hierzu zählen insbesondere Durchsuchungen von
Wohn- und Geschäftsräumen (vgl. BVerfGE 96, 27 <29,
41 ff.>; 104, 220 ; 117, 244
).
31
5. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 3. auch gegen die Anordnung der
Beschlagnahme der bei der Durchsuchung der Geschäftsräume
sichergestellten Gegenstände richtet, ist sie unzulässig. Die
Beschlagnahmeanordnung hat sich durch die Rückgabe der
beschlagnahmten Gegenstände erledigt und beschwert den
Beschwerdeführer zu 3. nicht mehr. Der Beschwerdeführer zu 3.
hat keine konkrete Wiederholungsgefahr aufgezeigt;
insbesondere ist nicht ersichtlich, ob er überhaupt noch
beabsichtigt, künftig von Niedersachsen aus Sportwetten an
einen Wettanbieter in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu vermitteln.
32
Die für Durchsuchungen geltenden Maßstäbe sind
auf Maßnahmen, die – wie Beschlagnahmeanordnungen - noch vor
ihrer Erledigung gerichtlich überprüft werden können, nicht
ohne Weiteres übertragbar (vgl. BVerfGK 1, 65 ).
Diese unterliegen anders als Durchsuchungen keinem
verfassungsrechtlichen, sondern gemäß § 98 Abs. 1
Satz 1 StPO nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt.
Der Eingriff, der mit einer Beschlagnahme verbunden ist,
besteht in der fortdauernden Besitzentziehung und ist daher
nicht an Art. 13 GG, sondern an Art. 14 GG zu
messen (vgl. BVerfGK 1, 126 ). Insoweit kommt es
für die Frage, ob ein besonders belastender
Grundrechtseingriff vorliegt, auf die Umstände des
Einzelfalls an.
33
Hier ist ein schwerwiegender
Grundrechtseingriff durch den vorübergehenden Besitzentzug
weder dargetan noch ersichtlich. Die beschlagnahmten
Unterlagen hatte sich der Beschwerdeführer zu 3. kopiert,
soweit er sie benötigte. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung
durch den vorübergehenden Besitzentzug an den Token, dem
Faxgerät und den beiden Rechnern hat der Beschwerdeführer zu
3. nicht dargelegt.
34
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig
sind, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihnen
statt. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerden, soweit sie zulässig sind, auch
offensichtlich begründet sind (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
35
1. Die Anordnungen der Durchsuchung der
Privatwohnungen der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2.
verletzen diese jeweils in ihren Grundrechten aus
Art. 13 Abs. 1 GG. Die richterliche Bestätigung der
Durchsuchung der Geschäftsräume verletzt den Beschwerdeführer
zu 3. in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
36
a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die
Unverletzlichkeit der Wohnung. Auch beruflich genutzte Räume
werden durch das Grundrecht geschützt (vgl. BVerfGE 32, 54
; 42, 212 ; 97, 228
). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre
greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51,
97 ; 96, 27 ; 103, 142
). Voraussetzung für die Rechtfertigung
dieses schwerwiegenden Eingriffs ist, dass der Verdacht einer
strafbaren Handlung vorliegt; es muss mindestens möglich
sein, dass der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm
vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare
Tat begangen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 ) und dass
deshalb gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt werden kann
(vgl. Müller, in: KMR, § 102 Rn. 4 (Juni 2008); Nack,
in: Karlsruher Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 102 Rn. 1;
Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 25. Aufl. 2004,
§ 102 Rn. 8). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des
von den Fachgerichten angenommenen Verdachts einer Straftat
ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur
eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der
einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen
Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160
Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale
Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der
Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler
erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
24. März 2003 - 2 BvR 180/03 -, NStZ 2004, S. 160;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar
2004 - 2 BvR 766/03 -, NStZ-RR 2004, S. 143
). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn
die von den Fachgerichten dem Anfangsverdacht zugrunde
gelegte Strafvorschrift wegen eines Verstoßes gegen
Grundrechte nicht angewendet werden durfte.
37
b) Nach diesen Vorgaben verletzen die
angegriffenen Beschlüsse die Beschwerdeführer in ihren
Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte
haben einen Anfangsverdacht gemäß § 284 StGB bejaht,
obwohl die Strafvorschrift im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Beschlüsse wegen eines Grundrechtsverstoßes
nicht anwendbar war.
38
aa) Über den Einwand der Beschwerdeführer,
§ 284 StGB sei seinerzeit auf die Vermittlung von
Sportwetten an einen lizensierten Wettanbieter in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen Verstoßes
gegen das europäische Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar
gewesen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11
TG 3060/03 -, GewArch 2004, S. 153 ; AG
Heidenheim, Urteil vom 19. August 2004 - 3 Ds 42 Js 5187/03
-, SpuRt 2005, S. 81 ; LG Hamburg,
Beschluss vom 12. November 2004 - 629 Qs 56/04 -, NStZ-RR
2005, S. 44; LG Baden-Baden, Beschluss vom 2. Dezember 2004 -
2 Qs 157/04 -, SpuRt 2005, S. 80; LG Köln, Beschluss vom
14. Juli 2005 - 105 Qs 80/05 -, juris; VG Köln, Beschluss vom
11. August 2006 - 6 L 736/06 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss
vom 22. August 2006 - 1 L 633/06 -, juris; OLG München,
Urteil vom 26. September 2006 - 5 St RR 115/05 -, NJW 2006,
S. 3588 ; Lesch, GewArch 2003, S. 321
; Hoeller/Bodemann, NJW 2004, S. 122 ;
Lesch, wistra 2005, S. 241 ; Arendts, ZfWG 2007,
S. 79 ; a.A.: BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6
C 2/01 -, NJW 2001, S. 2648 ; BGH, Urteil
vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, S. 2175
; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -,
NJW 2004, S. 2158 ; offen gelassen: BGH,
Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, S. 3078
), ist nicht zu entscheiden. Das
Bundesverfassungsgericht ist zur Entscheidung der Frage, ob
eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer
vorrangigen Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts
unvereinbar und daher nicht anwendbar ist, nicht zuständig;
eine Entscheidung über diese Normenkollision ist der
umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der
zuständigen Gerichte überlassen (vgl. BVerfGE 31, 145
; 82, 159 ; 115, 276
).
39
bb) Im Zeitpunkt des Erlasses der
angegriffenen Entscheidungen war § 284 StGB auf den
vorliegenden Sachverhalt indes von Verfassungs wegen nicht
anwendbar.
40
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Urteil vom 28. März 2006 entschieden, dass das im Zeitpunkt
der hier angegriffenen Maßnahmen im Freistaat Bayern
bestehende staatliche Wettmonopol angesichts des mit ihm
einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung
durch private Wettunternehmer in seiner damaligen
gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit
darstellte. Denn der - strafbewehrte - Ausschluss
gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen ist
den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten
Bürgern nur dann zumutbar, wenn das Wettmonopol nicht nur
nach den zu seiner Rechtfertigung angeführten Zielen, sondern
auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und
Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten
dient (vgl. BVerfGE 115, 276 <303, 309 f.>). Dies
war in Bayern jedenfalls in der Zeit vor dem 28. März 2006
nicht der Fall (vgl. BVerfGE 115, 276 ).
Die staatliche Veranstaltung der Sportwette ODDSET verfolgte
vielmehr erkennbar auch fiskalische Zwecke. Das tatsächliche
Erscheinungsbild entsprach dem der wirtschaftlich effektiven
Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen
Freizeitbeschäftigung. Dem entsprach eine breit angelegte
Werbung, in der das Wetten als sozialadäquate, wenn nicht
sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wurde (vgl.
BVerfGE 115, 276 ). Die
Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in
Bayern erfasste auch den Ausschluss der Vermittlung anderer
als der vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten, deren
Anbieten in Bayern nach der im Urteil vom 28. März 2006 zu
Grunde gelegten fachgerichtlichen Auslegung ebenfalls als
verboten angesehen wurde (vgl. BVerfGE 115, 276 ).
Denn auch der Ausschluss der Vermittlung anderer als vom
Freistaat Bayern veranstalteter - vor allem also gewerblich
veranstalteter - Wetten lässt sich am Maßstab des
Art. 12 Abs. 1 GG nur rechtfertigen, wenn das Monopol
rechtlich und faktisch insbesondere am - legitimen - Ziel der
Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft
ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 115, 276 <303, 316>),
woran es seinerzeit fehlte.
41
Diese Aussagen treffen in gleicher Weise auf
die damalige Rechts- und Sachlage in Niedersachsen zu (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. Oktober 2007 - 1 BvR 973/05 -, juris).
42
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
geklärt, dass sich in Anbetracht der verfassungswidrigen
Rechtslage jedenfalls für die Zeit vor dem 28. März 2006 eine
allein auf § 284 StGB gestützte ordnungsrechtliche
Untersagungsverfügung nicht als rechtmäßig erweisen kann
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, S. 301
).
43
Gleiches gilt für auf § 284 StGB
gestützte richterliche Anordnungen und Bestätigungen von
Durchsuchungen. Die seinerzeitige Verfassungswidrigkeit des
strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von der
gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten führt nach ganz
überwiegender Auffassung einschließlich der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs dazu, dass für die hier maßgebliche
Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
28. März 2006 kein staatlicher Strafanspruch gegen
private Vermittler von Oddset-Sportwetten besteht (vgl. OLG
München, Urteil vom 26. September 2006 - 5 St RR 115/05 -,
NJW 2006, S. 3588 ; Hanseat. OLG Hamburg,
Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 61/07 -, ZfWG 2007,
S. 295 ; BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4
StR 62/07 -, NJW 2007, S. 3078 ; BGH,
Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 -, ZfWG 2008, S.
115 ; Krehl, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2008,
§ 284 Rn. 6a; Arendts, ZfWG 2007, S. 457 ;
Kretschmer, ZfWG 2006, S. 52 ; Hecker/Schmitt, ZfWG
2007, S. 364 ; Siara, ZfWG 2007, S. 1 ;
Paster, jurisPR-StrafE 3/2008 Anm. 3; a.A. Meyer, JR 2004, S.
447 ; Bethge, ZfWG 2007, S. 169 ;
Mosbacher, NJW 2006, S. 3529 ;
Beckemper/Janz, ZIS 2008, S. 31 ).
44
Das Entfallen des staatlichen Strafanspruchs
ist von Verfassungs wegen geboten. Eine Strafbewehrung der
Vermittlung von Sportwetten in der hier maßgeblichen Zeit vor
Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März
2006 würde infolge der seinerzeitigen Verfassungswidrigkeit
des strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von
der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten einen
unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) der deutschen beziehungsweise in die
allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der
ausländischen privaten Sportwettenvermittler - so auch in die
allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 3. -
darstellen. Jedenfalls die Anwendung von § 284 StGB ist
insoweit mit der Verfassung unvereinbar.
45
Da somit im Zeitpunkt des Erlasses der
angegriffenen Beschlüsse eine strafrechtliche Verurteilung
des Beschwerdeführers zu 3. als Sportwettenvermittler gemäß
§ 284 StGB von Verfassungs wegen ausschied, fehlte es
auch an der Möglichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung
des Beschwerdeführers zu 1. als dessen Aushilfe sowie einer
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2. als
Untervermieter des Beschwerdeführers zu 3. wegen der
unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen oder Beihilfe
hierzu.
46
2. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 3. Juni
2005 verletzen darüber hinaus die Beschwerdeführer zu 1. und
zu 2. in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG. Gleiches gilt im Hinblick auf den
Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2005 und Beschluss
des Landgerichts vom 28. Juli 2005 gegenüber dem
Beschwerdeführer zu 3..
47
Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg
gegen jede behauptete Verletzung
subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen
Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die
Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame
gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 101,
397 ; 107, 395 ).
48
An einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle
fehlt es. Die Fachgerichte haben in den genannten Beschlüssen
die Vereinbarkeit von § 284 StGB mit europäischem
Gemeinschaftsrecht nicht geprüft, weil sie fälschlicher Weise
davon ausgegangen sind, eine solche Prüfung nicht vornehmen
zu müssen. Das Landgericht ist in seinen Beschlüssen vom 3.
Juni 2005, auf die der Beschluss des Amtsgerichts vom 27.
Juni 2005 und der Beschluss des Landgerichts vom 28. Juli
2005 Bezug nehmen, zunächst zutreffend davon ausgegangen,
dass angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen und
rechtlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols
erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen
Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ohne Verstoß gegen
das Willkürverbot ausgeschlossen werden konnten (vgl. BVerfGK
5, 196 ). Es hat festgestellt, dass an der
gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit von § 284 StGB
seit der so genannten „Gambelli-Entscheidung“ des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften allgemein
Zweifel geäußert wurden. Das Landgericht ist auch – im
Ergebnis - zu Recht davon ausgegangen, dass das
Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung der Frage, ob eine
innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer
vorrangigen Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts
unvereinbar und daher nicht anwendbar ist, nicht zuständig
ist. Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die
Entscheidung über diese Frage der umfassenden Prüfungs- und
Verwerfungskompetenz der zuständigen Fachgerichte - und damit
ihm - überlassen ist (vgl. BVerfGE 31, 145
; 82, 159 ; 115, 276
).
49
Die Fachgerichte hätten daher zur
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in den
genannten Entscheidungen angesichts der von ihnen erkannten
und vom Beschwerdeführer auch dargelegten erheblichen
Zweifeln an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit von
§ 284 StGB zumindest prüfen müssen, ob § 284 StGB
aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts anwendbar war.
Denn Voraussetzung für die Rechtfertigung des mit einer
Durchsuchung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in
Art. 13 Abs. 1 GG ist - wie ausgeführt - der Verdacht
einer strafbaren Handlung. Daran hätte es gefehlt, wenn
§ 284 StGB wegen Verstoßes gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar gewesen wäre.
50
Die genannten Beschlüsse beruhen auch auf
dieser Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei
einer
vertieften Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH,
Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92 - (Schindler); vom
21. September 1999 - Rs. C-124/97 - (Läärä); vom
21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - (Zenatti); vom 11.
September 2003 - Rs. C-6/01 - (Anomar); vom 6. November
2003 - Rs. C-243/01 - (Gambelli); vom 14. Oktober 2004 - Rs.
C-36/02 - (Omega); vgl. nun auch EuGH, Urteil vom 6. März
2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - (Placanica
u.a.), alle veröffentlicht in juris) - gegebenenfalls nach
einer von ihnen für erforderlich gehaltenen Vorlage gemäß
Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften - im Hinblick auf die seinerzeitige
tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des staatlichen
Sportwettenmonopols zu einer Unanwendbarkeit von § 284
StGB gelangt wären.
51
3. In Anbetracht der festgestellten
Grundrechtsverstöße kann dahinstehen, ob durch die
angegriffenen Beschlüsse weitere Grundrechte oder
grundrechtsähnliche Rechte der Beschwerdeführer verletzt
wurden.
52
Die Entscheidung über die teilweise Aufhebung
der angefochtenen Beschlüsse und Zurückverweisung an das
Landgericht zur Entscheidung über die Kosten beruht auf
§ 95 Abs. 2 BVerfGG. Den Beschwerdeführern sind ihre
notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in
vollem Umfang zu erstatten. Soweit sich die
Verfassungsbeschwerden als begründet erweisen, beruht diese
Entscheidung auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Soweit die
Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, folgt dies aus
§ 34a Abs. 3 BVerfGG. Die vollumfängliche
Auslagenerstattung an die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2.
ist aus Billigkeitsgründen geboten, weil die angegriffenen
Beschlüsse auf Erwägungen gestützt sind, die mit dem
Grundgesetz unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 81, 142
). Gleiches gilt, soweit die Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers zu 3. gegen die Beschlagnahmeanordnung
wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Die Verfassungsbeschwerde wäre nach der in diesem Verfahren
geklärten verfassungsrechtlichen Lage ohne Eintritt des
erledigenden Ereignisses auch insoweit erfolgreich gewesen
(vgl. BVerfGE 78, 374 ). Denn es fehlte am
Anfangsverdacht einer Straftat nach § 284 StGB, der auch
Voraussetzung für die Rechtfertigung des mit einer
Beschlagnahmeanordnung verbundenen Eingriffs in Art. 14
Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfGE 77, 1 ).