BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1119/12 -
des Herrn M...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 29. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
18. April 2012 - 2 Ws 295/12 - und der
Beschluss des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 2012
- 33 StVK 415/11 K - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln wird
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen Beschlüsse, welche die Fortdauer
seiner bereits über zehn Jahre andauernden Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung betreffen.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 1993 wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit
homosexuellen Handlungen in 29 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Strafe
wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln mit Wirkung zum Juni
1995 zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Durch Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1997 wurde der
Beschwerdeführer erneut wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die
Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Aussetzung des aus dem
früheren Urteil noch zu vollstreckenden Strafrestes zur
Bewährung wurde widerrufen. Seit dem 21. März 2002 wird
die Sicherungsverwahrung vollzogen.
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2. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die
Fortdauer der Unterbringung holte das Landgericht Aachen ein
Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten vom
27. Juli 2011 stellte die Sachverständige ein „mittleres
Risiko für ein rückfälliges Verhalten“ des Beschwerdeführers
fest. Die Rückfallwahrscheinlichkeit für den Anlassdelikten
vergleichbare Taten liege in einem Beobachtungszeitraum von
sieben Jahren bei 23 % und in einem Beobachtungszeitraum
von zehn Jahren bei 39 %. Im Anhörungstermin vom
19. Oktober 2011 erklärte die Sachverständige, wegen der
stabilen pädosexuellen Ausrichtung bestehe „eine hochgradige
Gefahr erneuter schwerer Sexualstraftaten“.
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3. Durch angegriffenen Beschluss vom 27.
Februar 2012 lehnte es das Landgericht Aachen ab, die weitere
Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt
zu erklären. Zur Begründung führte das Landgericht aus, bei
dem Beschwerdeführer sei eine stabile homosexuelle Pädophilie
zu diagnostizieren, die aufgrund der erheblichen
Manifestierung der Persönlichkeitsstörung und der bestehenden
Delinquenz eine psychische Störung im Sinne des § 1 ThUG
darstelle. Zudem bestehe aufgrund konkreter Umstände in dem
Verhalten und der Person des Beschwerdeführers eine
hochgradige Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere
schwerste Sexualstraftaten begehen werde. Die zu besorgenden
Taten hätten für Kinder und Jugendliche schwere - vor
allem psychische - Folgen. Nach den zutreffenden
Ausführungen der Sachverständigen sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs schnell
in Situationen geraten werde, in denen er erneut schwerste
Taten gegenüber Kindern und Jugendlichen begehen werde.
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4. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
wurde durch ebenfalls angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 18. April 2012 verworfen. Es
spreche insbesondere gegen die Entlassung des
Beschwerdeführers, dass dieser nach der Haftentlassung 1995
trotz begonnener Therapie und unter Bewährung stehend wieder
rückfällig geworden sei. Da die sexuelle Präferenz als solche
nicht veränderbar sei, komme es entscheidend auf die
Erarbeitung von Strategien zur Rückfallvermeidung an. Der
Beschwerdeführer habe jedoch keine Fortschritte gemacht und
verfüge nur über ein schwach ausgeprägtes
Unrechtsbewusstsein. Es unterliege keinem Zweifel, dass die
pädosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers eine
psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG sei. Aufgrund der stabilen homosexuellen
Pädophilie bestehe eine hohe Gefahr erneuter Taten des
sexuellen Missbrauchs von Kindern ähnlich den
Anlasstaten.
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Entscheidungen in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die
angegriffenen Entscheidungen berücksichtigten die durch das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 4. Mai
2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) aufgestellten Vorgaben
nicht. Dem Beschwerdeführer seien während des Vollzugs der
Sicherungsverwahrung unzureichende Behandlungsangebote
gemacht worden. Vor diesem Hintergrund sei das
Vertrauensschutzgebot verletzt. Außerdem fehle es an einer
Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Aussetzung der
Sicherungsverwahrung unter Auflagen und Weisungen.
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1. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat in seiner Stellungnahme den
seitherigen weiteren Vollzugsverlauf skizziert.
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2. Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner
Stellungnahme die Ansicht, die Verfassungsbeschwerde sei
unzulässig, weil der Beschwerdeführer den angegriffenen
oberlandesgerichtlichen Beschluss nicht vollständig vorgelegt
habe. Sie sei überdies unbegründet. Das Vorliegen einer hohen
Rückfallwahrscheinlichkeit sei aufgrund einer
Einzelfallprüfung in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise festgestellt worden. Die von den
Fachgerichten nicht näher problematisierte Annahme der Gefahr
schwerster Sexualstraftaten halte verfassungsrechtlicher
Nachprüfung noch Stand. Die Instanzgerichte hätten ferner
jedenfalls inzident festgestellt, dass die Instrumente der
Führungsaufsicht vorliegend nicht geeignet seien, einen
hinreichenden Schutz vor schweren Sexualstraftaten zu
gewährleisten.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens und das
Vollstreckungsheft haben dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung vorliegen. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
128, 326 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und offensichtlich begründet.
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1. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde ergeben sich nicht aus dem Umstand,
dass die Seite 2 des angegriffenen
oberlandesgerichtlichen Beschlusses nicht eingereicht
wurde.
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Zwar gehört es zu einer hinreichenden
Substantiierung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG, dass Dokumente so vorgelegt werden,
dass dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der
Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist
(vgl. BVerfGE 93, 266 ). Dem ist vorliegend aber
Genüge getan. Zur Überprüfung der gerügten
Verfassungsverstöße bedurfte es der Vorlage der fehlenden
Seite des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln nicht.
Diese hatte erkennbar nicht die Prüfung der Voraussetzungen
für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers zum Gegenstand, sondern beschränkte sich
auf Darlegungen des bisherigen Verfahrensablaufs.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom
27. Februar 2012 und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Köln vom 18. April 2012 verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat
- neben den anderen Vorschriften über die
Sicherungsverwahrung - auch § 67d Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB in der hier
maßgeblichen Fassung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot
für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE
128, 326). Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die
Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den
Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet.
Danach darf § 67d Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 Satz 1 StGB während seiner Fortgeltung nur
nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die
Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten
Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung
angewandt werden (BVerfGE 129, 37 ).
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aa) Die Verhältnismäßigkeit der
Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der
Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person
oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE
128, 326 ; 129, 37 ).
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bb) Soweit darüber hinaus ein nach Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG schutzwürdiges Vertrauen auf ein Unterbleiben
der Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung
beeinträchtigt wird, ist dies angesichts des damit
verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrecht des Betroffenen
verfassungsrechtlich nur zum Schutz höchster Verfassungsgüter
zulässig (vgl. BVerfGE 128, 326 ). In diesen
Fällen tritt der legitime gesetzgeberische Zweck, die
Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen,
weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen auf
ein Ende der Sicherungsverwahrung zurück. Der Eingriff in das
Vertrauen des Betroffenen auf ein Ende der
Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren kann deshalb
nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine
hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK
erfüllt sind (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37
).
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b) Diesen Maßstäben werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer konnte
aufgrund der im Zeitpunkt der Anordnung der
Sicherungsverwahrung durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf
vom 23. Dezember 1997 geltenden Rechtslage darauf vertrauen,
dass die Sicherungsverwahrung spätestens nach Ablauf von zehn
Jahren enden werde. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung
über den 21. März 2012 hinaus erforderte daher die
Feststellung, dass von dem Beschwerdeführer eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ausgeht und
er unter einer psychischen Störung im Sinne des Art. 5
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK leidet. Dies
wird in den angegriffenen Beschlüssen dem Grunde nach nicht
verkannt. Es fehlt jedoch an einer nachvollziehbaren
Darstellung, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben
sind.
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aa) Den angegriffenen Beschlüssen kann bereits
nicht entnommen werden, dass von dem Beschwerdeführer die
Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
ausgeht.
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(1) Der Beschwerdeführer wurde in dem der
Sicherungsverwahrung zugrundeliegenden Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1997 wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176
Abs. 1 StGB verurteilt. Derartige Sexualstraftaten zum
Nachteil von Kindern lassen regelmäßig eine schwerwiegende
Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung erwarten und
weisen daher einen erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt auf
(vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013
- 1 StR 93/11 -, juris, Rn. 16, 17).
Selbst wenn bei erneuter Begehung vergleichbarer Taten durch
den Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen schweren
sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a Abs. 1 und
Abs. 6 Satz 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr in Betracht kommt und daher grundsätzlich
vom Vorliegen einer schweren Sexualstraftat ausgegangen
werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011
- 5 StR 267/11 -, NStZ-RR 2012, S. 9;
Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR
592/11 -, juris, Rn. 11 m.w.N.), ergibt sich
hieraus nicht ohne Weiteres auch eine Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten im Sinne der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011. Bereits
§ 176a Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 StGB
regeln Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern,
die Mindestfreiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren
vorsehen und daher im Vergleich zu § 176a Abs. 1
StGB mit erheblich höheren Strafdrohungen verbunden sind.
Gleiches gilt für Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung gemäß § 177 Abs. 2 bis 4 StGB. In
den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit
Todesfolge gemäß § 176b StGB und der sexuellen Nötigung
oder Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß § 178 StGB ist
auf eine Mindestfreiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu
erkennen.
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(2) Vor diesem Hintergrund hätten die Gerichte
in den angegriffenen Beschlüssen die Feststellung, von dem
Beschwerdeführer gehe die Gefahr der Begehung schwerster
Sexualstraftaten aus, nachvollziehbar begründen müssen. Daran
fehlt es.
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Das Landgericht verweist insoweit auf die
Beurteilung der Sachverständigen. Diese geht in ihrem
Gutachten vom 27. Juli 2011 aber lediglich davon aus,
dass im Falle eines erneuten Rückfalls vom Beschwerdeführer
ähnliche Taten wie die Anlasstaten zu erwarten seien. Warum
es sich dabei um schwerste Sexualstraftaten handeln soll,
erschließt sich aus dem Beschluss des Landgerichts nicht.
Dieser verhält sich insbesondere nicht zu den Feststellungen
der Sachverständigen, dass die Anlasstaten durch den
Beschwerdeführer ohne Gewalteinwirkung oder körperliche
Verletzungen der Opfer begangen wurden und Anhaltspunkte
dafür, dass mit Gewaltsteigerungen zu rechnen wäre, nicht
vorliegen. Vor diesem Hintergrund genügt der bloße Hinweis,
dass mit schweren - vor allem psychischen - Folgen
für die Opfer zu rechnen sei, zur Begründung der Annahme
einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schwerster
Sexualstraftaten nicht.
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Nichts anderes gilt für den Beschluss des
Oberlandesgerichts, das sich hinsichtlich der Gefahr
künftiger Straftaten auf die Feststellung beschränkt, es
müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
erneut Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ähnlich
der Anlasstaten begehen werde.
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(3) Dem steht auch der Hinweis des
Landgerichts nicht entgegen, dass die Merkmale der
hochgradigen Gefahr und der schwersten Gewalt- oder
Sexualstraftaten nicht isoliert voneinander zu betrachten
seien, so dass es bei besonders hoher Rückfallgefahr
ausreiche, wenn innerhalb des Rahmens der schwersten Gewalt-
oder Sexualstraftaten die Begehung eines Deliktes im Raume
stehe, das sich am unteren Rand dieser Bandbreite bewege.
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Selbst wenn im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des
Vertrauensschutzes des Betroffenen bei der Bestimmung der
Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere künftiger Delikte
in engen Grenzen ein Weniger des einen durch ein Mehr des
anderen ausgeglichen werden könnte, haben hierbei jedenfalls
Delikte unterhalb der Schwelle schwerster Gewalt- oder
Sexualstraftaten außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013
- 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 137).
Solange nicht festgestellt ist, dass die Delikte, deren
Begehung künftig zu erwarten ist, überhaupt als schwerste
Gewalt- oder Sexualstraftaten angesehen werden können, kommt
es auf das Maß der Wahrscheinlichkeit der Begehung dieser
Delikte nicht an. So liegt es hier.
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bb) Da die angegriffenen Beschlüsse bereits
deshalb das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, weil
es an einer nachvollziehbaren Feststellung der Gefahr
schwerster Sexualstraftaten fehlt, kann dahinstehen, ob die
Beschlüsse im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des
Erfordernisses einer hochgradigen Gefahr künftiger
Straftaten. Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom
27. Juli 2011 von einem mittleren Risiko für ein
rückfälliges Verhalten des Beschwerdeführers aus und
beziffert die Rückfallwahrscheinlichkeit abhängig vom
Beobachtungszeitraum auf 23 bis 39 %. Demgegenüber
erklärte sie im Rahmen der mündlichen Anhörung, bei dem
Beschwerdeführer sei eine hochgradige Gefahr erneuter
Sexualstraftaten festzustellen. Auch hierzu verhalten sich
die angegriffenen Beschlüsse nicht.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln
ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht
Köln zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.