BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1120/02 -
des Herrn S.
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine auf
"Gefahr im Verzug" gestützte Ergreifungsdurchsuchung nach
§ 103 StPO bei einem Rechtsanwalt.
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1. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt
gegen einen im Ausland lebenden Beschuldigten ein
Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Auf ihren
Antrag erließ das Amtsgericht am 10. Oktober 2001 einen
auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl.
Dieser wurde am 11. Oktober 2001 von zwei Beamten beim
Ermittlungsrichter abgeholt und zur Staatsanwaltschaft
gebracht. In den Räumen der Staatsanwaltschaft wurden die
ermittelnden Beamten kurz nach 13.00 Uhr fernmündlich
darüber informiert, dass der Beschuldigte soeben ein Hochhaus
in Saarbrücken betreten habe. Es sei zu vermuten, dass er
sich zu der dort befindlichen Kanzlei seines Verteidigers
begeben werde. Nach dieser fernmündlichen Mitteilung der
observierenden Fahndungskräfte ordnete der Staatsanwalt gegen
13.10 Uhr an, den Beschuldigten aufgrund des ergangenen
Haftbefehls festzunehmen. Die beiden Beamten fuhren sodann zu
dem angegebenen Hochhaus und trafen dort gegen 13.20 Uhr
ein. Sie wurden von der mobilen Fahndungseinheit darüber
informiert, dass keine Erkenntnisse über den Aufbau bzw. über
die Ausgangsmöglichkeiten des Hochhauses vorlägen und eine
lückenlose Observation des gesamten Gebäudes nicht möglich
sei. Daraufhin begaben sie sich umgehend in die Räume der
Anwaltskanzlei. Der in der Sozietät als Rechtsanwalt tätige
Beschwerdeführer verweigerte auf entsprechende Frage über den
Aufenthalt des Beschuldigten die Auskunft. Daraufhin
durchsuchten die Polizeibeamten, denen nicht bekannt war, ob
die Büroräume über weitere Ausgänge verfügten, wegen "Gefahr
im Verzug" das Anwaltszimmer des Beschwerdeführers und nahmen
dort gegen 13.40 Uhr den Beschuldigten aufgrund des
Haftbefehls fest.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung seines
Anwaltszimmers mit der Begründung, "Gefahr im Verzug" habe
nicht vorgelegen. Sowohl im fachgerichtlichen Verfahren als
auch in seiner Verfassungsbeschwerde vertritt er die
Auffassung, die Zeit habe ausgereicht, um zumindest einen
telefonischen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu
erlangen. Die Fachgerichte folgten - mit z.T.
unterschiedlicher Begründung - dieser Ansicht nicht und
stellten die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung fest.
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Die Verfassungsbeschwerde, mit der der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1
und 2 GG beanstandet, wird nicht zur Entscheidung angenommen,
weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Der
Beschwerdeführer ist nicht in seinen Grundrechten verletzt.
Der verfassungsrechtliche Maßstab ist geklärt (vgl.
insbesondere BVerfGE 103, 142 ). Es
handelt sich vorliegend um einen exemplarischen Fall einer
Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörden wegen Gefahr im
Verzug.
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1. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung, ob für die Beurteilung der zur Verfügung
stehenden Zeitspanne lediglich auf die Möglichkeit der
Erlangung eines mündlichen (telefonischen) richterlichen
Durchsuchungsbeschlusses abzustellen ist (vgl. hierzu
Rengier, NStZ 1981, S. 372 ; Asbrock, StV
2001, S. 322 ; Einmahl, NJW 2001,
S. 1393 ; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO, 45. Aufl., § 105 Rn. 3; Müller in: KMR,
StPO, § 105 Rn. 4) oder ob "Gefahr im Verzug" nicht
bereits dann angenommen werden muss, wenn der Versuch einer
vorherigen Einholung eines schriftlichen richterlichen
Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
Vorliegend handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, das
sich im Minutenbereich abspielte. Auch der Versuch, einen
telefonischen ermittlungsrichterlichen Beschluss einzuholen,
hätte deshalb den Ergreifungserfolg gefährdet. Für die
Ermittlungsbehörden war weder erkennbar noch vorhersehbar,
wann und auf welchem Weg der Beschuldigte das Hochhaus, in
dem sich die Kanzlei seines Verteidigers befand, wieder
verlassen würde. Die zehnminütige Fahrt selbst war zu kurz,
um eine dem hohen Rechtsgut des Art. 13 Abs. 1 GG
angemessene richterliche Entscheidung zu erlangen.
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2. Der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung steht
auch nicht der Umstand entgegen, dass sie in den Räumen einer
Anwaltskanzlei erfolgte. Aus dem Fehlen besonderer Regelungen
für Durchsuchungen beim Verteidiger ergibt sich, dass sie
nach den allgemein in der Strafprozessordnung zur
Durchsuchung bei nicht verdächtigen Personen niedergelegten
Grundsätzen (§ 103 StPO) durchgeführt werden können.
Wegen der Fernwirkung des § 97 StPO darf nur nach
beschlagnahmefreien Gegenständen nicht gezielt geforscht
werden (vgl. Nack in: Karlsruher Kommentar, StPO,
4. Aufl., § 103 Rn. 7 m.w.N.). Das ist bei
einer Ergreifungsdurchsuchung jedoch von vorneherein
ausgeschlossen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.