BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 112/08 -
des Herrn T ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet.
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1. Die Auferlegung der Zeugnispflicht, deren
Erfüllung die Verhängung des Ordnungsgeldes und die Anordnung
der Beugehaft erzwingen soll, verstößt nicht gegen
Grundrechte des Beschwerdeführers.
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a) Die Auslegung und Anwendung der
einfachrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ein
gesetzlicher Grund für die Verweigerung des Zeugnisses
ergeben könnte, ist Sache der Fachgerichte und vom
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen,
es sei denn, spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1990 - 2
BvR 761/90 -, juris). Dem Bundesverfassungsgericht obliegt
dabei insbesondere die Kontrolle, ob die Fachgerichte das
Willkürverbot missachtet haben (vgl. BVerfGE 62, 338
). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor,
wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende
Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie
auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.
Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven
Schuldvorwurf. Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehen
als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation,
derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig
unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82
; 86, 59 ; stRspr).
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b) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die
Auffassung der Fachgerichte, dem Beschwerdeführer stünde kein
gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht und auch kein
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu,
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fachgerichte
setzen sich eingehend mit allen denkbaren Möglichkeiten, auf
welche Weise der Beschwerdeführer sich durch seine
Zeugenaussage selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen
würde, auseinander, und verneinen im Ergebnis eine solche
Möglichkeit. Hinzu kommt, dass § 55 StPO kein
umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gewährt, sondern nur
hinsichtlich einzelner Fragen. Um welche Fragen es sich hier
handelt, teilt der Beschwerdeführer nicht mit. Ein
gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht steht dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf die in Rede stehende Aussage
nicht zu. Willkürliche Erwägungen bei der Anwendung einfachen
Rechts lassen die fachgerichtlichen Entscheidungen vor diesem
Hintergrund nicht erkennen.
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2. Dem Beschwerdeführer steht auch kein über
die strafprozessualen Vorschriften hinausreichendes
verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.
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a) Im Einzelfall und unter strengen
Voraussetzungen können sich Zeugnisverweigerungsrechte
unmittelbar aus der Verfassung ergeben (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar
2007 - 2 BvR 26/07 -, NJW 2007, S. 1865 m.w.N.). Auch
trifft es zu, dass dem Verhältnis zwischen Strafverteidiger
und Mandant über den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 StPO hinaus von Verfassungs wegen ein besonderer
Schutz zukommt. Grund und Reichweite dieses Schutzes ergeben
sich für den Mandanten daraus, dass dem ungehinderten Verkehr
mit dem Strafverteidiger die zur Wahrung der Menschenwürde
wichtige Funktion zukommt, zu gewährleisten, dass der
Beschuldigte nicht zu einem bloßen Objekt des Strafverfahrens
wird, sondern seinem Anspruch auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Weise Rechnung
getragen werden kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 110,
226 ).
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b) Hier besteht durch die Zeugenaussage des
Beschwerdeführers für diesen keine Gefahr einer
Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen. Das gegen ihn
geführte Strafverfahren, in dem er zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt wurde, ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. auch
BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 26. November
1984 - 2 BvR 1409/84 -, NStZ 1985, S. 277); dass der
Beschwerdeführer sich durch seine Aussage selbst belasten
würde, ist, wie die Fachgerichte dargelegt haben, hier
ausgeschlossen. Die allgemeine Mutmaßung des
Beschwerdeführers, ein Mandant würde sich gegenüber seinem
Verteidiger nicht mehr rückhaltlos offenbaren, wenn er damit
rechnen müsste, in einem späteren Strafverfahren gegen den
Verteidiger als Zeuge aussagen zu müssen, ist für die
Begründung eines verfassungsrechtlich gebotenen
Zeugnisverweigerungsrechts nicht zielführend. Abgesehen
davon, dass diese Mutmaßung eher fern liegt, da ein Mandant
in aller Regel nicht damit rechnen wird und muss, dass sein
Verteidiger sich der Begehung von Straftaten verdächtig
macht, ist hier nicht erkennbar und dargelegt, dass der
Beschwerdeführer zu Umständen vernommen werden soll, die er
seinem Verteidiger offenbart hat.
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3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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4. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.