BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1121/01 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß, Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), weil sie
unzulässig ist.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb
der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG in einer den
Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert begründet worden.
Eine fristgerechte Begründung erfordert insbesondere, dass
entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt
oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt
werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer
Weise auseinander setzt, die eine Beurteilung ermöglicht,
welchen Inhalt die Entscheidungen haben und ob sie mit dem
Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40
; 93, 266 ). Nur so wird der die
behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang (vgl.
§ 92 BVerfGG) vollständig und aus sich heraus
verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81,
208 ) und das Bundesverfassungsgericht in die Lage
versetzt, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens
allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten
Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß
nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich
erscheint. Diesen Anforderungen genügt die
Verfassungsbeschwerde-Schrift vom 11. Juni 2001, die den dem
Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die
rechtlichen Erwägungen nur ansatzweise wiedergibt,
ersichtlich nicht. Die erst mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001
erfolgte Übersendung diverser Anlagen stellt sich daher nicht
lediglich als Ergänzung und Vertiefung des Vortrages in der
Verfassungsbeschwerde dar. Im Übrigen genügen auch die
rechtlichen Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde nicht
den Anforderungen an eine verfassungsrechtlich erhebliche
Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen
Entscheidungen.
3
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht,
weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht
hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die
Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist ausreichend
substantiiert zu begründen. Aus dem Vortrag im Schriftsatz
vom 29. Juni 2001 und den vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen des Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers und dessen Rechtsanwaltsfachangestellten
lässt sich nicht entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte
des Beschwerdeführers, dessen Verschulden sich der
Beschwerdeführer wie eigenes zurechnen lassen muss (§ 93
Abs. 2 Satz 6 BVerfGG), hinreichend dafür Sorge getragen hat,
dass die Verfassungsbeschwerde-Schrift mit allen für eine
sachgerechte verfassungsrechtliche Überprüfung erforderlichen
Unterlagen vollständig vor Ablauf der Monatsfrist dem
Bundesverfassungsgericht übermittelt wird. Der Hinweis, die
Rechtsanwaltsfachangestellte hätte die Verfassungsbeschwerde
mit allen Anlagen versehen und an das
Bundesverfassungsgericht faxen sollen, sie habe aber das
Faxen der Anlagen versehentlich unterlassen, lässt nicht
erkennen, um welche Anlagen es sich überhaupt gehandelt haben
soll, zumal auch das per Post eingegangene Original der
Verfassungsbeschwerde keine Anlagen enthielt oder auch nur in
Bezug nahm.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.