BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1121/06 -
- 2 BvR 1186/06 -
- 2 BvR 1187/06 -
- 2 BvR 1188/06 -
- 2 BvR 1195/06 -
- 2 BvR 1196/06 -
- 2 BvR 1197/06 -
- 2 BvR 1198/06 -
des Herrn Prof. Dr. K...,
- 2 BvR 1121/06 -,
- 2 BvR 1186/06 -,
- 2 BvR 1187/06 -,
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hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist beamteter
Universitätsprofessor. Er leitet ein Institut ... der Charité
Universitätsmedizin Berlin. Der Beschwerdeführer erbrachte in
der Vergangenheit im Rahmen einer Nebentätigkeit und unter
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der
Charité (Diagnostik-) Leistungen für stationäre Patienten aus
anderen Krankenhäusern und Universitätskliniken und rechnete
diese persönlich mit den Auftraggebern ab. Mit Schreiben vom
7. Februar 1996 teilte der Verwaltungsdirektor der Charité
allen Direktoren und Abteilungsleitern der Klinika und
Institute mit, dass der gemeinsame Klinikumsvorstand der
Universitätsklinika Charité und Virchow-Klinikum in seiner
Sitzung vom 9. Januar 1996 einstimmig und mit sofortiger
Wirkung die Aufhebung des so genannten „Hasinger-Erlasses“
beschlossen habe. Damit seien die für andere Krankenhäuser
und Universitätsklinika erbrachten Leistungen nicht mehr als
Nebentätigkeit, sondern als Dienstaufgabe anzusehen und als
Institutsleistung abzurechnen.
3
In Umsetzung dieses Vorstandsbeschlusses
widerrief das Universitätsklinikum Charité mit Bescheid vom
8. Januar 1998 eine dem Beschwerdeführer erteilte
Nebentätigkeitsgenehmigung, soweit sie dessen Befugnis
betraf, Diagnostikleistungen an stationären Patienten anderer
Krankenhäuser zu erbringen und persönlich abzurechnen.
4
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob
der Beschwerdeführer gegen diesen Widerrufsbescheid Klage,
die das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 21. November
2003 abwies. In den Entscheidungsgründen heißt es, der
Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung sei auf der Grundlage
des § 29 Abs. 2 Satz 5 Landesbeamtengesetz
Berlin (LBG) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheids geltenden Fassung rechtmäßig. Nach
§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG liege
eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und damit ein
Widerrufsgrund vor, wenn die Nebentätigkeit in
Angelegenheiten ausgeübt werde, in denen die Behörde, der der
Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann. Dies sei
vorliegend der Fall. Aus dem angefochtenen Bescheid, der auf
den Vorstandsbeschluss vom 9. Januar 1996 zurückgehe, ergebe
sich, dass das Universitätsklinikum selbst die im Streit
stehenden Leistungen als Institutsleistungen erbringen und
abrechnen wolle. Es begegne auch keinen rechtlichen Bedenken,
dass der vom Beschwerdeführer wahrzunehmende Dienstposten
durch Zuordnung der früher im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung erbrachten Diagnostikleistungen zum Hauptamt
verändert worden sei. Die Festlegung und Änderung des
Aufgabenbereichs eines Beamten stehe grundsätzlich im
Ermessen des Dienstherrn. Soweit für Hochschullehrer ein
Recht auf Beibehaltung des Kernbereichs des konkreten Amtes,
für das er berufen wurde, anerkannt sei, stehe ein Eingriff
in diesen Kernbereich hier nicht in Rede.
5
Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wies das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
20. April 2006 zurück.
6
2. Noch während des erstinstanzlichen
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin vollzog das
Universitätsklinikum Charité den Widerruf der
Nebentätigkeitsgenehmigung durch Festsetzungsbescheide. Mit
diesen Bescheiden, die Zeiträume in den Jahren 2000 bis 2003
betreffen, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die
Einnahmen aus Diagnostikleistungen für andere Krankenhäuser
und Klinika an den Dienstherrn abzuführen. Die gegen diese
Bescheide gerichteten Widersprüche und Klagen des
Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Anträge
des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung mit
Beschlüssen vom 26. April 2006 zurück.
7
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den Widerruf
der Nebentätigkeitsgenehmigung, die Festsetzungsbescheide und
die hierzu ergangenen behördlichen und gerichtlichen
Entscheidungen Verfassungsbeschwerden erhoben. Er rügt eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3,
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20
Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103
Abs. 1 GG.
8
a) Er ist der Auffassung, er werde durch den
Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung gleichheitswidrig
benachteiligt. Aus einem internen Papier der Verwaltung der
Charité vom 14. Juni 2004 gehe hervor, dass einige
seiner Fakultätskollegen die streitigen Fremdleistungen auf
der Grundlage von Verträgen bis Ende 2005 weiterhin im Rahmen
einer Nebentätigkeit erbracht hätten. Hingegen sei der
Nebentätigkeitswiderruf ihm gegenüber von Beginn an
konsequent vollzogen worden.
9
b) Da die Gerichte diese Ungleichbehandlung
bei ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt hätten,
verletzten die angefochtenen Entscheidungen ihn auch in
seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und
in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG. Die Sachverhaltsaufklärung der Gerichte sei
insoweit völlig unzureichend gewesen. Den Gerichten sei die
Existenz der Verträge mit seinen Kollegen aus anderen
Verfahren bekannt gewesen.
10
c) Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung
verletze ihn des Weiteren in seinen Rechten aus Art. 33
Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und
Art. 19 Abs. 4 GG. Durch die langjährige Praxis
seines Dienstherrn, der die Erbringung und Abrechnung von
Diagnoseleistungen für stationäre Patienten externer
Krankenhäuser im Rahmen einer Nebentätigkeit geduldet habe,
sei ihm eine schützenswerte Rechtsposition zugewachsen, die
ihm durch den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht
habe entzogen werden dürfen. Er sei so zu behandeln, als wenn
ihm insoweit eine förmliche Berufungszusage erteilt worden
wäre. Auch hätten sein Dienstherr und die Gerichte bei ihren
Entscheidungen die besondere, durch Art. 33 Abs. 5
und Art. 5 Abs. 3 GG abgesicherte Rechtsstellung
von beamteten Hochschullehrern nicht hinreichend beachtet. Es
sei unverhältnismäßig und willkürlich gewesen, ihm die
Nebentätigkeitsbefugnis zu entziehen. Er habe die
Diagnostikleistungen für Patienten dritter Klinika in der
Vergangenheit unbeanstandet und auf medizinisch höchstem
Niveau erbracht. Die von dem Dienstherrn vorgenommene
Umorganisation habe ausschließlich fiskalische Gründe gehabt,
die zur Rechtfertigung eines Eingriffs in seine
Rechtsstellung nicht ausreichten.
11
Die Verfassungbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den
Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE
90, 22 ; 96, 245 ). Sie haben
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie sind
unbegründet.
12
1. Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung
und die hierzu ergangenen behördlichen und gerichtlichen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
verfassungsmäßigen Rechten.
13
a) Die Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts durch die Behörde und die Gerichte ist
verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Widerruf der
Nebentätigkeitsgenehmigung findet seine gesetzliche Grundlage
in § 29 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG. Danach ist eine
Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen, wenn die
Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der
die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig
werden kann. Diese Voraussetzungen für den Widerruf einer
Nebentätigkeitsgenehmigung des Beschwerdeführers waren im
vorliegenden Fall erfüllt. Aus dem Beschluss des gemeinsamen
Klinikumsvorstands der Universitätsklinika Charité und
Virchow-Klinikum vom 9. Januar 1996 und dem
Widerrufsbescheid des Universitätsklinikums Charité vom 8.
Januar 1998 geht hervor, dass der Dienstherr des
Beschwerdeführers die vom Beschwerdeführer bis zu diesem
Zeitpunkt im Rahmen einer Nebentätigkeit erbrachten
(Diagnostik-) Leistungen für andere Krankenhäuser und Klinika
nunmehr selbst zu erbringen beabsichtigt. Eine
Konkurrenzsituation, wie sie § 29 Abs. 2
Satz 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 LBG voraussetzt, bestand mithin, so dass der
Dienstherr auf dieser Grundlage zum Widerruf der
Nebentätigkeitsgenehmigung berechtigt war.
14
b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht daraus, dass sein
Dienstherr die Konkurrenzsituation selbst herbeigeführt hat,
indem er die hier streitigen Leistungen für andere
Krankenhäuser und Klinka nachträglich dem Hauptamt des
Beschwerdeführers zugeordnet hat. Es unterfällt der
Organisationsgewalt des Dienstherrn, wie er die ihm durch
§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes
zugewiesene Aufgabe der Krankenversorgung erfüllt. Dem
Dienstherrn steht es insbesondere frei, bestimmte Aufgaben
dem jeweiligen Hauptamt zuzuordnen oder eine Ausgestaltung
durch Nebenamt oder Nebentätigkeit vorzunehmen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 2 NB 1/95 -, NVwZ-RR
1996, S. 337 f.). Auch aus den Eigenheiten des hier
in Rede stehenden Amtes eines leitenden Krankenhausarztes
folgt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2006
- 2 BvR 385/05 - juris).
15
c) Die Beklagte hat durch die Zuweisung der
Diagnostikleistungen für stationäre Patienten anderer
Krankenhäuser zum Hauptamt des Beschwerdeführers die
verfassungsrechtlichen Grenzen ihrer Organisationsgewalt
nicht überschritten. Die Anreicherung des Hauptamts und die
hiermit verbundene Einschränkung des Bereichs möglicher
Nebentätigkeiten verletzen den Beschwerdeführer nicht in
seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung der
Fremdleistungen zum Hauptamt zu einer Überlastung des
Beschwerdeführers führt und dem Dienstherrn daher eine
Fürsorgepflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die in Rede
stehenden Leistungen im Rahmen einer Nebentätigkeit auch
zuvor bereits wahrgenommen hat.
16
d) Die Anreicherung des Hauptamts des
Beschwerdeführers und der hieran anknüpfende Entzug der
Nebentätigkeitsgenehmigung verstoßen auch nicht deshalb gegen
Art. 33 Abs. 5 GG, weil dem Beschwerdeführer im
Rahmen einer Berufungsvereinbarung ein Liquidationsrecht für
Leistungen an dritte Krankenhäuser und Klinika zugesichert
worden wäre (vgl. hierzu BVerfGE 52, 303
). Nach den verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Feststellungen der Gerichte ist eine
Berufungsvereinbarung diesen Inhalts zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Dienstherrn weder ausdrücklich
noch konkludent zustande gekommen.
17
e) Der Beschwerdeführer durfte auch nicht
darauf vertrauen, dass die Praxis seines Dienstherrn, der die
Erbringung von Leistungen an andere Krankenhäuser und Klinika
im Rahmen einer Nebentätigkeit in der Vergangenheit geduldet
hatte, auch künftig fortbestehen werde (vgl. BVerfGE 52, 303
). Nach allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts
ist der Dienstherr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben
eines Beamten, also Bestand und Umfang des dem Beamten
übertragenen Amtes jederzeit zu verändern, solange dem
Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender
Dienstposten verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.
Oktober 1995 - 2 NB 1/95 -, NVwZ-RR 1996,
S. 337 f.).
18
Demgemäß musste der Beschwerdeführer jederzeit
damit rechnen, dass sein Dienstherr die Erbringung von
Leistungen für andere Krankenhäuser und Klinika seinem
Hauptamt zuweisen und die Nebentätigkeitsgenehmigung
widerrufen werde. Dies gilt vor allem deshalb, weil der
Rechnungshof von Berlin die frühere Praxis, die Erbringung
von Leistungen an andere Krankenhäuser und Klinika im Rahmen
einer Nebentätigkeit zu dulden, bereits im Jahre 1978 - und
damit lange vor der Berufung des Beschwerdeführers - gerügt
und eine entsprechende Änderung angemahnt hatte.
19
f) Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung
verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder
Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar stehen auch Beamten diese
grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte zu. Nebenamtliche
Betätigungen des Beamten unterliegen jedoch den
verfassungsimmanenten Schranken des Art. 33 Abs. 5
GG. Der Grundrechtsbetätigung des Beamten sind
verfassungsunmittelbare Grenzen gezogen, die sich aus den
allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst und aus
den besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen
Amtes ergeben (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108,
282 ). Zu den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums, die eine privatnützige Erwerbstätigkeit
des Beamten danach beschränken können, zählt auch der das
besondere Dienst- und Treueverhältnis prägende Grundsatz,
dass der Beamte verpflichtet ist, dem Dienstherrn seine volle
Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, und sich dem ihm
anvertrauten Hauptamt mit voller Hingabe zu widmen hat (vgl.
BVerfGE 21, 329 ). Im Interesse der pflichtgemäßen
und vollwertigen Diensterfüllung und der Vermeidung von
Interessenkonflikten ist eine Einschränkung von
Nebentätigkeiten daher zulässig (vgl. BVerfGE 55, 207
; BVerwGE 84, 299 ).
Insbesondere können der Ausübung von Nebentätigkeiten dort
Grenzen gesetzt werden, wo der Beamte - wie hier - mit seiner
Nebentätigkeit in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn tritt.
20
Der durch den Widerruf der
Nebentätigkeitsgenehmigung bewirkte Eingriff in die genannten
Freiheitsrechte trifft den Beschwerdeführer auch nicht in
unverhältnismäßiger Weise. Ihm verbleiben auch nach der
Umorganisation und dem Widerruf der
Nebentätigkeitsgenehmigung ausreichende Möglichkeiten zur
Ausübung von Nebentätigkeiten. Insbesondere hat er nach
Maßgabe des § 3 der Berliner
Hochschulnebentätigkeitsverordnung weiterhin das Recht,
private Krankenbehandlungen auf eigene Rechnung vorzunehmen.
Auch der Beschwerdeführer selbst hat nicht behauptet, dass er
nach dem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung keine
hinreichenden Möglichkeiten zur Ausübung von Nebentätigkeiten
mehr habe.
21
g) Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung
verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seiner durch
Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit.
Die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich
wissenschaftlich zu betätigen, werden durch den Widerruf der
Nebentätigkeitsgenehmigung nicht beeinträchtigt. Der
Beschwerdeführer nimmt die streitigen
Fremddiagnostikleistungen auch nach dem Genehmigungswiderruf
weiterhin wahr und kann deren Ergebnisse - wie zuvor -
wissenschaftlich verwerten. Änderungen ergeben sich allein
durch die weggefallene Möglichkeit des Beschwerdeführers, die
Fremddiagnostikleistungen als private Nebentätigkeit
abzurechnen. Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit
wissenschaftlicher Betätigung umfasst jedoch nicht den Schutz
eines Gewinn- und Erwerbsstrebens, so dass die hier fragliche
wirtschaftliche Verwertung der wissenschaftlichen Betätigung
bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG
fällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 - juris; BVerwG,
Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 35.91 -, ZBR 1993, S. 149
).
22
h) Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung
verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht aus
Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer wird im
Verhältnis zu denjenigen seiner Kollegen, die - laut dem
internen Schreiben der Klinikumsverwaltung vom 14. Juni 2004
- die in Rede stehenden Fremdleistungen auch weiterhin im
Rahmen einer Nebentätigkeit erbringen konnten, nicht
gleichheitswidrig benachteiligt.
23
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet den Trägern öffentlicher
Gewalt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches
ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 98, 365
; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5
; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27
). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann
verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der
Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für
die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt
(vgl. BVerfGE 114, 258, ). Des Weiteren
ist Art. 3 Abs. 1 GG auch dann verletzt, wenn Personen
oder Personengruppen verschieden behandelt werden, obwohl
zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 113, 167
).
24
bb) An diesen Maßstäben gemessen ist ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hier nicht gegeben. Die
Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber seinen
Kollegen, die die Fremdleistungen auch weiterhin im Rahmen
einer Nebentätigkeit erbringen durften oder dürfen, erscheint
schon auf der Grundlage des eigenen Vortrags des
Beschwerdeführers aus der Beschwerdeschrift als sachlich
gerechtfertigt. Der Fall des Beschwerdeführers unterscheidet
sich erheblich von denjenigen seiner Kollegen. Wie sich aus
dem verwaltungsinternen Schreiben vom 14. Juni 2004 ergibt,
ist sämtlichen von dem Beschwerdeführer bezeichneten Kollegen
das Recht, Leistungen für andere Krankenhäuser im Rahmen
einer Nebentätigkeit zu erbringen, entweder bereits im Rahmen
von Berufungsvereinbarungen oder später durch Vertrag
zugesichert worden. Im Falle des Beschwerdeführers existiert
eine entsprechende Vereinbarung nicht. Insbesondere hat er
sich - anders als einige seiner Kollegen - nach dem Widerruf
der Nebentätigkeitsgenehmigung geweigert, einen Vertrag
abzuschließen, der ihn übergangsweise auch weiterhin zur
Erbringung von Fremddiagnostikleistungen im Rahmen einer
Nebentätigkeit berechtigt hätte, obwohl ihm ein solcher
Vertragsschluss von seinem Dienstherrn wiederholt angetragen
worden ist. Dass die Bedingungen der an den Beschwerdeführer
gerichteten Vertragsangebote schlechter gewesen wären als
diejenigen Verträge, die seinen Kollegen angeboten wurden und
die diese abgeschlossen haben, hat der Beschwerdeführer nicht
dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
25
Insgesamt stellt sich die Vorgehensweise des
Dienstherrn gegenüber dem Beschwerdeführer und den von ihm
benannten Fakultätskollegen bereits auf der Grundlage des
Vortrags des Beschwerdeführers als Ausdruck eines
einheitlichen Konzepts dar, dem zufolge die jahrelang
geduldete Praxis der Privatliquidation von Fremdleistungen
für andere Krankenhäuser - nach Möglichkeit - schrittweise
beseitigt werden sollte. Wie sich aus dem Schreiben der
Klinikumsverwaltung vom 14. Juni 2004 ergibt, wurde auch den
Kollegen des Beschwerdeführers die weitere Wahrnehmung der
Fremdleistungen auf vertraglicher Basis nur übergangsweise
zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten angeboten. Nach
Klärung der Rechtslage in anderen Verfahren wurden sodann
vielfältige Überlegungen angestellt, wie auch diese
übergangsweise eingeräumten Nebentätigkeitsmöglichkeiten
wieder beseitigt werden könnten.
26
2. Da sich der Widerruf der
Nebentätigkeitsgenehmigung somit als verfassungsrechtlich
unbedenklich erweist, sind auch die Verfassungsbeschwerden
gegen die Festsetzungsbescheide und die hierzu ergangenen
behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat zur Begründung dieser
Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen die gegen den Widerruf
der Nebentätigkeitsgenehmigung erhobenen
verfassungsrechtlichen Einwände wiederholt. Dass und
inwieweit er gerade durch die Festsetzungsbescheide in seinen
verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist, hat er nicht
substantiiert dargelegt.
27
3. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.