BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1124/10 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen
die Verpflichtung zur Auskunft über eine
Internetprotokoll-Adresse ohne vorherige Einholung einer
richterlichen Anordnung gemäß § 100g, § 100b
StPO.
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1. a) Die Beschwerdeführerin zu 2) ist ein
Unternehmen, das eine Vielzahl von IT-Dienstleistungen für
Banken erbringt, insbesondere die Bereitstellung und den
technischen Betrieb des „Online-Bankings“. Die
Beschwerdeführerin zu 1) ist Leiterin der Rechtsabteilung im
Unternehmen der Beschwerdeführerin zu 2). In einem
Ermittlungsverfahren wegen Computerbetruges zum Nachteil
eines Online-Banking-Nutzers (sogenanntes Phishing) forderte
die Staatsanwaltschaft Baden-Baden die Beschwerdeführerin zu
2) mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 auf, die
Internetprotokoll-Adresse (im Folgenden: IP-Adresse) des
Auftraggebers eines näher bezeichneten Überweisungsvorgangs
mitzuteilen. Das Auskunftsersuchen stützte die
Staatsanwaltschaft auf die allgemeine
Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 15 Abs. 5 Satz 4, § 14
Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG). Zur Begründung
führte sie aus, im Rahmen der von der Beschwerdeführerin zu
2) erbrachten Dienstleistungen stehe das Online-Banking als
Telemediendienst im Vordergrund, weshalb diese keine
Telekommunikationsdienste im Sinne des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) erbringe und daher dem
Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG
nicht unterliege. Eine richterliche Anordnung gemäß
§ 100g, § 100b StPO sei nicht erforderlich.
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b) Der Aufforderung zur Auskunft kam die
Beschwerdeführerin zu 2) nicht nach. Die Staatsanwaltschaft
Baden-Baden lud daraufhin am 19. Oktober 2009 die
Beschwerdeführerin zu 1) als Zeugin, damit diese über die
IP-Adresse Auskunft gebe. Die Beschwerdeführerin zu 1)
erschien zum Termin, verweigerte jedoch die Aussage mit dem
Hinweis, bei Erteilung der Auskunft ohne Erlass einer
richterlichen Anordnung gemäß § 100g, § 100b StPO
gegen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG,
§ 88 TKG zu verstoßen und sich gemäß § 206 StGB
strafbar zu machen.
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c) Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009
setzte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden daraufhin ein
Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro gegen die
Beschwerdeführerin zu 1) fest. Den hiergegen erhobenen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 161a Abs. 3
Satz 1 StPO wies das Amtsgericht Baden-Baden mit
Beschluss vom 16. April 2010 zurück. Auf eine
Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen
das Auskunftsverlangen, die Zeugenladung und den
Ordnungsgeldbescheid teilte die Generalstaatsanwaltschaft in
Karlsruhe unter dem 6. Mai 2010 mit, dass die
angegriffenen Maßnahmen durch das Beschwerdevorbringen nicht
in Frage gestellt würden. In den Begründungen wurde die
Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden-Baden aufgegriffen
und im Wesentlichen darauf abgestellt, dass im Vordergrund
der von der Beschwerdeführerin zu 2) erbrachten
Dienstleistungen das Online-Banking als Telemediendienst
stehe, das Fernmeldegeheimnis folglich nicht berührt sei.
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2. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde wenden die Beschwerdeführerinnen sich
gegen die vorgenannten Anordnungen und Entscheidungen.
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Die Beschwerdeführerin zu 1) sieht sich
insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 GG
verletzt. Bei dem Auskunftsgegenstand, der IP-Adresse eines
unbekannten Nutzers, handle es sich um ein Verbindungsdatum,
das dem Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG
unterfalle; für Auskünfte darüber bestehe von Verfassungs
wegen ein Richtervorbehalt. Die Beschwerdeführerin zu 2)
werde bei der Durchführung des Online-Bankings auch als
Erbringerin von Telekommunikationsdienstleistungen tätig; die
IP-Adressen der Online-Banking-Nutzer erhebe sie
ausschließlich in dieser Eigenschaft, nämlich bei der
Bereitstellung des Internet-Zugangs und zum Aufbau der
Telekommunikationsverbindung zum jeweiligen Nutzer, nicht
dagegen für die Anwendung und Durchführung des
Online-Bankings.
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Ferner rügen die Beschwerdeführerinnen
Verletzungen der Art. 103 Abs. 2, Art. 101
Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4,
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 und Art. 14
GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ).
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1. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) einen
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde mangels einer den gesetzlichen
Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG entsprechenden substantiierten Begründung
unzulässig.
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Mit der Verhängung des Ordnungsgelds gegen die
Beschwerdeführerin zu 1) ist ein Eingriff in ihre allgemeine
Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verbunden,
dessen Rechtsgrundlage sich aus § 161a Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1
Satz 2 StPO ergibt. Die Auslegung und Anwendung dieser
Vorschriften im Einzelfall prüft das Bundesverfassungsgericht
nicht umfassend nach; die verfassungsgerichtliche Kontrolle
beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob spezifisches
Verfassungsrecht verletzt wurde (stRspr, vgl. nur BVerfGE 18,
85 ). Letzteres ist der Fall, wenn eine
gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruht, deren
Verletzung geltend gemacht wird, oder wenn das
Auslegungsergebnis selbst die geltend gemachten Grundrechte
verletzt (vgl. BVerfGE 30, 173 ). Nach diesen
Maßstäben hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts nicht hinreichend dargelegt.
Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist insbesondere
nicht zu entscheiden, ob die angegriffene Entscheidung des
Amtsgerichts Baden-Baden Bedeutung und Tragweite von
Art. 10 GG verkennt.
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a) Offen erscheint bereits, ob mit der
staatlich angeordneten Auskunftserteilung ein Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG verbunden ist.
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aa) Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die
Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese
wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf
eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in
besonderer Weise einen Zugriff Dritter - einschließlich
staatlicher Stellen - ermöglicht. Die Beteiligten sollen
weitgehend so gestellt werden, wie sie bei einer
Kommunikation unter Anwesenden stünden. Das Grundrecht ist
entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung
des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung,
sondern auch neuartige Übertragungstechniken (BVerfGE 46, 120
; 115, 166 ). Der Schutzbereich erfasst
neben den Kommunikationsinhalten alle näheren Umstände des
Fernmeldeverhältnisses und bezieht sich sowohl auf die
Tatsache der Kommunikation als auch auf die Verbindungsdaten
über Teilnehmer, Anschlüsse und Nummern, unter welchen die
Teilnehmer miteinander in Kontakt treten (BVerfGE 107, 299
; 113, 348 ; 115, 166
; 120, 274 ; 124, 43 ;
BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08,
1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 189).
Hierzu zählen auch IP-Adressen.
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Demgegenüber unterfallen solche
Verbindungsdaten, die nach Abschluss des
Kommunikationsvorgangs beim Telekommunikationsteilnehmer
aufgezeichnet und gespeichert werden, nicht dem Schutzbereich
des Art. 10 Abs. 1 GG, sondern werden durch das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und
gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt
(BVerfGE 115, 166 ; 120, 274
; 124, 43 ). Der Schutz des
Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die
Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der
Übertragungsvorgang beendet ist. Die spezifischen Gefahren
der räumlich distanzierten Kommunikation bestehen im
Herrschaftsbereich des Empfängers, der eigene
Schutzvorkehrungen treffen kann, nicht. Die Nachricht ist mit
Zugang beim Empfänger nicht mehr den erleichterten
Zugriffsmöglichkeiten Dritter ausgesetzt, die sich aus der
fehlenden Beherrschbarkeit und Überwachungsmöglichkeit des
Übertragungsvorgangs durch die Kommunikationsteilnehmer
ergeben. Die gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten
unterscheiden sich dann nicht mehr von Datenbeständen, die
der Nutzer selbst angelegt hat (BVerfGE 115, 166
).
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Die Einordnung einer Leistung unter das
Regelungsregime des Telekommunikationsgesetzes oder des
Telemediengesetzes bestimmt nicht über die Reichweite des
Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 GG. Art. 10
Abs. 1 GG folgt nicht dem rein technischen
Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes,
sondern knüpft personal an den Grundrechtsträger und dessen
Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den
Kommunikationsvorgang an
(BVerfGE 124, 43 ; BVerfGK 9, 62
).
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bb) Die Beschwerdeführerinnen haben nicht
hinreichend dargelegt, dass die in Rede stehende IP-Adresse
von der Beschwerdeführerin zu 2) als Erbringerin von
Telekommunikationsleistungen während eines laufenden
Telekommunikationsübertragungsvorgangs erhoben wurde und
damit außerhalb des Herrschaftsbereichs der
Kommunikationsteilnehmer anfiel. Die Beschwerdeführerinnen
behaupten zwar, die Beschwerdeführerin zu 2) stelle selbst
einen - verschlüsselten - Internetzugang für die Bank her.
Dem Beschwerdevortrag ist aber nicht eindeutig zu entnehmen,
dass mit den von der Beschwerdeführerin zu 2) erbrachten
Leistungen die Tätigkeit eines gesonderten „Internet Service
Providers“ auf Seiten der Bank tatsächlich entbehrlich wird.
Insbesondere verhält sich der Beschwerdevortrag auch nicht
dazu, auf welchem Wege der Bank beziehungsweise der Stelle
tätig werdenden Beschwerdeführerin zu 2) eine IP-Adresse
zugeteilt wird; dieser Frage kommt für die Einordnung der
Tätigkeit der Beschwerdeführerin aber Bedeutung zu. Auch der
Hinweis auf die Verschlüsselung der Verbindung durch die
Beschwerdeführerin zu 2) führt nicht weiter, da nicht
deutlich wird, inwieweit es sich bei der Verschlüsselung um
eine Maßnahme handelt, die nicht auch ein gewöhnlicher
Internetnutzer unter Verwendung entsprechender Technik
durchführen könnte.
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b) Ebenso wenig lässt sich auf der Grundlage
des Beschwerdevorbringens sagen, ob ein möglicher Eingriff in
Art. 10 Abs. 1 GG gerechtfertigt wäre oder ob die
den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende
Rechtsauffassung, wonach eine richterliche Anordnung für die
Auskunftserteilung über die IP-Adresse nicht erforderlich
ist, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Ermächtigungsgrundlage verkennt.
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aa) Die Schrankenbestimmung des Art. 10
Abs. 2 Satz 1 GG sieht - anders als die durch
Art. 13 GG gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit
der Wohnung - das Erfordernis eines Richtervorbehalts
für Eingriffe nicht ausdrücklich vor und stellt dem Wortlaut
nach auch im Übrigen keine qualifizierten Anforderungen an
die Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen.
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Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dann, wenn sich der Eingriff im
Einzelfall als so schwerwiegend darstellt, dass den
Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und die
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur im Wege einer
vorherigen richterlichen Kontrolle Rechnung getragen werden
kann (BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR
256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -,
juris, Rn. 248). Für die Abfrage und Übermittlung von
Telekommunikationsdaten kann dies der Fall sein, wenn diese
über einen längeren Zeitraum in großem Umfang gespeichert
werden und im Falle ihrer Auswertung detaillierte
Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten
einer Person zulassen würden (BVerfGE 107, 299
; BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 -
1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08,
1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 227).
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Für die Frage, welches Gewicht dem in der
Datenabfrage und Verwendung der Daten liegenden Eingriff in
die Privatsphäre einer Person zukommt, ist daher neben dem
Zweck der Verwendung und der Art und Weise der Abfrage -
heimlich oder offen - auch der Anlass und Umfang der
Speicherung von Bedeutung. Die Abfrage von Verbindungsdaten
aus einem Datensatz, der aufgrund einer anlasslosen
systematisch über einen längeren Zeitraum vorgenommenen
Speicherung erstellt wurde, stellt einen intensiveren
Eingriff dar als die Abfrage von Daten, die ein
Telekommunikationsanbieter in Abhängigkeit von den jeweiligen
betrieblichen und vertraglichen Umständen - etwa zu
Abrechnungszwecken gemäß §§ 96, 97 TKG - kurzfristig
aufzeichnet. Bei der längerfristigen Aufzeichnung einer
Gesamtheit von Daten kann aufgrund der möglichen Rückschlüsse
auf die Privatsphäre einer Person nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf diese Daten
grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene
Telekommunikationsüberwachung (BVerfG, Urteil vom 2. März
2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08,
1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 227).
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bb) Das Beschwerdevorbringen enthält keine
näheren Aussagen darüber, auf welcher Rechtsgrundlage, zu
welchem Zweck und wie lange die Beschwerdeführerin zu 2) die
IP-Adressen speichert und inwiefern im Zusammenhang mit den
IP-Adressen weitere Daten erhoben werden. Damit ist eine
Beurteilung der Schwere des in der Abfrage liegenden
Eingriffs ebenso wenig möglich wie eine nähere
Konkretisierung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
für den Abruf und die Verwendung der abgefragten Daten.
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Als Rechtsgrundlage für eine Speicherung der
IP-Adressen kommen sowohl die Vorschriften des
Telekommunikations- als auch des Telemediengesetzes in
Betracht. Nach § 96 Abs. 2 TKG dürfen Verkehrsdaten
über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden,
wenn dies zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in
§§ 97, 99, 100 und 101 TKG genannten Zwecke -
Abrechnungszwecke, Störungsbeseitigung und
Missbrauchsbekämpfung - erforderlich ist; im Übrigen sind sie
nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Die
§§ 113a, 113b TKG, nach denen Telekommunikationsdienste
zur Speicherung von Verkehrsdaten über einen Zeitraum von
sechs Monaten verpflichtet waren, hat das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010
(1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08,
1 BvR 586/08 -, juris) für nichtig erklärt. Zuvor
waren die Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur
Speicherung der Daten verpflichtet; allerdings wurde die
Pflicht zur Übermittlung an die ersuchenden Behörden vom
Bundesverfassungsgericht ab dem 11. März 2008 einstweilen
ausgesetzt (einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 -
1 BvR 256/08, BGBl I S. 659; wiederholt und
erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008, BGBl
I S. 2239; zuletzt wiederholt mit Beschluss vom
15. Oktober 2009, BGBl I S. 3704). Da das
Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft Baden-Baden vom
12. Oktober 2009 datiert, erscheint eine Speicherung der
vorliegend interessierenden Daten auf dieser Grundlage
jedenfalls nicht ausgeschlossen. Soweit die Speicherung der
IP-Adresse allein für die Herstellung einer verschlüsselten
Verbindung unter Nutzung fremder Telekommunikationsdienste
erforderlich wäre, kommen als Rechtsgrundlage §§ 14,
15 TMG in Betracht.
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Auch unter Berücksichtigung der im Urteil zur
Vorratsdatenspeicherung aufgestellten Grundsätze (BVerfG,
Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR
263/08, 1 BvR 586/08 -, juris, Rn. 227, 247)
lässt sich nicht sagen, dass die Herausgabe einer einzelnen
IP-Adresse losgelöst von den angesprochenen Fragen in jedem
Fall einen derart schwerwiegenden Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG darstellen
würde, dass eine auf die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel
des § 161 Abs. 1 StPO gestützte Auskunftserteilung
in jedem Fall unzulässig wäre (zur Reichweite des § 161
Abs. 1 StPO vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 17. Februar 2009 -
2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07 -, NJW 2009,
S. 1405 ).
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.