BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1131/06 -
des Herrn J...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Absatz 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der
Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gehörigen
Weise erschöpft. Allein statthafter Rechtsbehelf gegen
Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in
Strafvollzugssachen ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 116
StVollzG. Das Oberlandesgericht hat zwar das vom
Beschwerdeführer als "sofortige Beschwerde" bezeichnete
Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde ausgelegt, doch war diese
gemäß § 118 Abs.3 StVollzG als unzulässig zu verwerfen,
weil das Rechtsmittel privatschriftlich eingelegt worden war.
Die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zur
Unzulässigkeit der Beschwerde sind daher auch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Oberlandesgericht musste den Beschwerdeführer nicht auf die
Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hinweisen. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
hat das Landgericht ihm keine unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Beschwerdeführer wurde
darüber belehrt, dass und in welcher Form gegen die
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Rechtsbeschwerde
eingelegt werden kann. Der zusätzliche Hinweis auf das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bezog sich eindeutig
nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung.
2
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.