BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1133/04 -
der W... AG
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24.
Januar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der Rechtshilfe
beantragte Zustellung einer Klage auf Schadensersatz und
Strafschadensersatz, mit der sie vor einem Gericht der
Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch genommen werden
soll. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung begehrte sie, das Zustellungszeugnis nicht
herauszugeben oder an die ersuchende Behörde zurückzureichen.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Juni 2004 abgelehnt (BVerfGK 3, 259 ff.).
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1. Ein ehemaliger leitender Angestellter hat
das puertoricanische Tochterunternehmen der
Beschwerdeführerin vor dem für Puerto Rico zuständigen
Bundesgericht der Vereinigten Staaten von Amerika auf
Schadensersatz und Strafschadensersatz in Höhe von mindestens
11.114.500,00 US-Dollar verklagt. Er macht wegen seiner
Entlassung und Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer
Führungsposition eine Verletzung des
Altersdiskriminierungsgesetzes im Angestelltenverhältnis des
Abschnitts VII des Bundesgesetzes von 1964 über die
Bürgerrechte geltend. Zusätzlich zu seinem direkten
Arbeitgeber richtet sich die Klage auch gegen die
Beschwerdeführerin sowie ihr U.S.-amerikanisches und ihr
mexikanisches Tochterunternehmen.
3
Die U.S.-amerikanische Klageschrift vom 19.
September 2003 wurde der Beschwerdeführerin im Wege der
Rechtshilfe auf der Grundlage des Haager Übereinkommens über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.
November 1965 (Haager Zustellungsübereinkommen - HZÜ;
BGBl 1977 II S. 1452) durch den Präsidenten des
Amtsgerichts Darmstadt als der für das Land Hessen
zuständigen Behörde auf der Grundlage seiner
Zustellungsanordnung vom 22. März 2004 zugestellt.
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2. Mit Schriftsatz vom 29. April 2004 stellte
die Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht Frankfurt am
Main einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG mit dem
Ziel, die Entscheidung über die Zustellung aufzuheben.
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Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit
Beschluss vom 1. Juni 2004 zurück. Die Voraussetzungen
des ordre-public-Vorbehalts aus § 13 HZÜ lägen nicht
vor. Die Vorschrift könne nur angewendet werden, wenn die
Zustellung besonders schwere Beeinträchtigungen der
Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates
mit sich bringen würde. Diese enge Auslegung des § 13
HZÜ sei auch von der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gedeckt, insbesondere mit den im
Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2003 (BVerfGE 108,
238 ff.) enthaltenen Maßstäben vereinbar. Im
vorliegenden Fall könne nicht von einer exorbitant hohen und
jeglicher sachlicher Grundlage entbehrenden
Schadensersatzforderung gesprochen werden. Vielmehr habe der
Kläger des U.S.-amerikanischen Ausgangsverfahrens die geltend
gemachte Klagesumme im Einzelnen substantiiert dargelegt.
Auch bestünden keine Hinweise, dass das Verfahren in den
Vereinigten Staaten nicht zum Zwecke der Rechtsverfolgung
betrieben werde. Für einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch
gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dass die
Beschwerdeführerin ihre Argumente gegen den klageweise
geltend gemachten Anspruch nunmehr in einem Gerichtsverfahren
in den Vereinigten Staaten geltend machen müsse, könne daran
- auch im Hinblick auf ein möglicherweise drohendes
pre-trial discovery -Verfahren - nichts
ändern.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie
- hilfsweise - aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 GG.
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Die gegen sie in den Vereinigten Staaten
erhobene Klage sei evident unzulässig, weil deren
Prozessvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Klage sei vielmehr
mit dem Ziel erhoben worden, den "Abkauf eines spezifischen
Lästigkeitswerts" zu erpressen. Die Höhe der Klage sei
insoweit unerheblich, weil Grundrechtsschutz unabhängig von
der Existenzbedrohung eines Unternehmens zu gewähren sei.
Insbesondere durch die Zustellung einer U.S.-amerikanischen
Zivilklage und deren Rechtsfolgen werde bereits in die
grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des
Zustellungsempfängers eingegriffen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen.
Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
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a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die
allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (BVerfGE
80, 137 m.w.N.). Diese kann auf der Grundlage des
Haager Zustellungsübereinkommens, dem der Deutsche Bundestag
mit Gesetz vom 22. Dezember 1977 zugestimmt hat,
eingeschränkt werden. Das Übereinkommen dient wichtigen
Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff
in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl.
BVerfGE 91, 335 ). Der deutsche Staat
schützt den Bürger, der sich im internationalen Rechtsverkehr
bewegt, nicht vor der Verantwortlichkeit in einer fremden
Rechtsordnung. Vielmehr unterstützt der Staat die
Durchsetzung des ausländischen Regelungsanspruchs auch gegen
eigene Staatsbürger und in der Erwartung einer gegenseitig
gewährten Rechtshilfe.
11
Auch dass die Verweigerung der Zustellung auf
Grundlage des Art. 13 HZÜ nur unter engen
Voraussetzungen, nämlich nur, wenn die Hoheitsrechte oder die
Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet sind, zulässig sein
soll, ist durch das Interesse an einer schnellen und
effektiven Rechtshilfe bei gerichtlichen Zustellungen
gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.
BVerfGE 91, 335 ). Es liefe dem Grundsatz zuwider,
dass fremde Rechtsanschauungen und -ordnungen grundsätzlich
zu achten sind, auch wenn sie im Einzelfall mit den deutschen
Auffassungen nicht übereinstimmen, wenn eine generelle
Überprüfung ausländischer Klagen am Maßstab der deutschen
Rechtsordnung vorgenommen würde (vgl. BVerfGE 108, 238
). Andernfalls könnte die materielle
Prüfung des Zustellungsersuchens zu Verzögerungen bei der
Zustellung oder, wegen der Auseinandersetzungen zwischen
verschiedenen Rechtsauffassungen, zu einer Vereitelung der
Zustellung führen, die durch das Haager
Zustellungsübereinkommen gerade ausgeschlossen werden
sollten.
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Trotz der grundsätzlichen Entscheidung zu
Gunsten der Zustellung der ausländischen Klage ist die
Vorbehaltsklausel des Art. 13 HZÜ nicht inhaltsleer.
Eine Grenze muss dort als erreicht angesehen werden, wo das
mit der Klage verfolgte Ziel "offensichtlich gegen
unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats
verstieße" (BVerfGE 91, 335 ; 108, 238
). Die Möglichkeit der Verhängung von
Strafschadensersatz (punitive damages )
verletzt noch nicht unverzichtbare rechtsstaatliche
Grundsätze (BVerfGE 91, 335 ). Bei
Forderungen von Strafschadensersatz in für einen
Beschwerdeführer existenzgefährdender Höhe oder bei
Sammelklagen (class action ) mit einer
unübersehbaren Anzahl von Klägern, einer entsprechenden
Klageforderung und einer begleitenden Medienkampagne scheint
die Unvereinbarkeit einer Zustellung mit unverzichtbaren
Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaates aber
jedenfalls dann nicht schlechthin ausgeschlossen zu sein,
wenn diese Forderungen als offensichtlich
rechtsmissbräuchlich erscheinen.
13
Ein evidenter Rechtsmissbrauch durch die
Klageerhebung und deren Zustellung in Deutschland ist
vorliegend nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht setzt
sich in den Gründen seines Beschlusses ausführlich mit der
Entscheidung des Zweiten Senats vom 25. Juli 2003
(BVerfGE 108, 238 ff.) auseinander und grenzt den
vorliegenden Fall von diesem Verfahren ab. Die Klage betrifft
keine Sammelklage. Kläger ist ein einzelner ehemaliger
leitender Angestellter eines Tochterunternehmens der
Beschwerdeführerin. Die geltend gemachte Schadensersatzsumme
beläuft sich zwar auf einen beachtlichen Betrag, dieser steht
aber nicht ohne jeden Bezug zur behaupteten Rechtsverletzung
und dem behaupteten Schaden. Der Kläger hat in der
Klageschrift im Einzelnen aufgeschlüsselt, aus welchen Posten
sich seine Forderung zusammensetzt.
14
b) Ihren Vorwurf, die Klagezustellung diene
allein dazu, sie zu einem Vergleich zu bewegen, sucht die
Beschwerdeführerin dadurch zu belegen, dass sie die Klage als
offensichtlich unzulässig bezeichnet. Nach dem Haager
Zustellungsübereinkommen ist es aber nicht die Aufgabe der
deutschen Behörden, eine ausländische Klage nach dem
einschlägigen Prozessrecht des ersuchenden Staats auf ihre
Zulässigkeit zu überprüfen. Die Formalisierung des
Zustellungsverfahrens will zur Förderung des
zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs vielmehr gerade
ausschließen, dass eine Prüfung vorgenommen wird. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht kann den deutschen Behörden kein
Vorwurf eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die allgemeine
Handlungsfreiheit gemacht werden, wenn sie die
prozessrechtlichen Grundlagen des ausländischen Rechts bei
der Zustellung der Klage in Deutschland nicht überprüfen.
15
c) Auch die Unterwerfung unter eine "pre-trial discovery ", ein zwischen Klageerhebung und
mündlicher Verhandlung durchgeführtes Beweis- und
Beweisermittlungsverfahren (vgl. auch BGHZ 118, 312
), stellt keinen offensichtlichen Verstoß gegen
unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats
dar. Zwar kann ein solches Verfahren in Richtung einer
"Ausforschung" des Gegners ausgestaltet werden (vgl. Hay,
US-amerikanisches Recht, 3. Aufl. 2005, Rn. 189), die reine
Möglichkeit verstößt aber im Verfahren der Klagezustellung
nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen
Rechtsordnung. Vor einer konkreten gegen die
Beschwerdeführerin gerichteten Beweisaufnahme bedarf es
weiterer Rechtshilfeentscheidungen deutscher Hoheitsträger,
bei denen die Rechte der Beschwerdeführerin zu beachten sind.
Sie wird durch die Eröffnung der Möglichkeit eines pre-trial discovery- Verfahrens durch eine
Klagezustellung in Deutschland nicht zugleich schutzlos einer
Ausforschung ausgeliefert.
16
d) Dass die Beschwerdeführerin ihre
außergerichtlichen Kosten, das heißt in erster Linie ihre
Anwaltskosten, nicht ersetzt bekommt, selbst wenn die
U.S.-amerikanische Klage sich später als unzulässig
herausstellen sollte (vgl. dazu Hay, a.a.O., Rn. 154),
begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare
rechtsstaatliche Grundsätze. Die Risiken gerichtlicher
Entscheidungen, die sich in prozessualer und materieller
Hinsicht von deutschem Recht unterscheiden, hat ein
Unternehmer, der grenzüberschreitend am Wirtschaftsleben
teilnimmt, grundsätzlich zu tragen. Fehlende Kostenerstattung
für die obsiegende Partei ist dem deutschen Recht außerdem
nicht völlig fremd. Gemäß § 12 a Abs. 1
Satz 1 ArbGG erhält die im ersten Rechtszug des
Urteilsverfahrens obsiegende Partei im Arbeitsgerichtsprozess
ebenfalls keine Erstattung ihrer Anwalts- und sonstigen
Verfahrenskosten, ohne dass dies verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnet.
17
2. Eine Verletzung in Art. 12 Abs. 1 GG
ist nicht ersichtlich, weil einer Klagezustellung keine
berufsregelnde Tendenz zukommt. Auch eine Verletzung in
Art. 14 Abs. 1 GG scheidet mangels einer gegenwärtigen
und unmittelbaren Betroffenheit in von Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Rechtsgütern durch den Akt der Klagezustellung
aus. Die Zustellung einer Klage - unabhängig davon, ob es
sich um eine inländische oder eine ausländische Klage handelt
- bezieht den Empfänger in ein Gerichtsverfahren ein, trifft
aber keine Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.