BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1135/06 -
des Herrn P...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie mangels ausreichender
Begründung unzulässig ist.
2
Die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG erforderliche Begründung einer Verfassungsbeschwerde
muss über die Bezeichnung des Hoheitsaktes, durch den der
Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, hinaus das
verfassungsbeschwerdefähige Recht bezeichnen, das durch den
angegriffenen Hoheitsakt verletzt sein soll. Aus der
Begründung der Verfassungsbeschwerde muss ein konkreter
Sachverhalt erkennbar werden, nach dem es jedenfalls möglich
ist, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung vorliegt
(vgl. BVerfGE 17, 252 ; 47, 182
; 52, 303 ; Urteil des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, Rn. 71,
www.bverfg.de). Richtet die Verfassungsbeschwerde sich gegen
gerichtliche Entscheidungen, so gehört zur erforderlichen
Darstellung des Sachverhalts, dass die angegriffenen
Entscheidungen entweder - sei es im Original oder in Kopie
oder Abschrift - vorgelegt oder inhaltlich in einer
Weise wiedergegeben werden, die dem Gericht eine
verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
3
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung
der Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise. Auf Seite 1
der Verfassungsbeschwerdeschrift sind als Angriffsgegenstände
die im Rubrum unter a) bis e) aufgeführten Beschlüsse des
Landgerichts Regensburg aufgeführt. Von diesen Beschlüssen
ist allein der unter e) aufgeführte vollständig beigefügt.
Mit diesem Beschluss hat das Landgericht einen Eilantrag des
Beschwerdeführers, mit dem dieser sich ohne nachvollziehbare
Sachverhaltsdarstellung - der Antrag besteht aus einer
handschriftlichen Seite mit wenigen Sätzen und hingeworfenen
Satzbruchstücken - an das Gericht wandte, als unzulässig
verworfen. Von den unter a) bis d) aufgelisteten Beschlüssen
sind jeweils nur Auszüge beigefügt, aus denen ersichtlich
ist, dass es sich ebenfalls jeweils um die Verwerfung von
Eilanträgen, aus denen beurteilungsfähiger Sachverhalt nicht
ersichtlich war, als unzulässig handelt. Vorgelegt wurden
darüber hinaus Auszüge aus dem insoweit gleichgelagerten, im
Rubrum unter f) aufgeführten Beschluss des Landgerichts vom
22. Mai 2006, deren Beifügung darauf hindeutet,
dass der Beschwerdeführer auch diesen Beschluss angreifen
will. Abgesehen von diesen beigefügten Unterlagen, die der
Beschwerdeführer stellenweise mit handschriftlichen
Kommentaren - "Betrug", "Fälschung", "immer der gleiche
Betrug", u.ä. - versehen hat, besteht die
Verfassungsbeschwerde aus zwei handschriftlichen, rückwärtig
mit bei näherer Prüfung nicht zur Verfassungsbeschwerde
Gehörigem bedruckten Seiten, die neben der bereits erwähnten
Auflistung angegriffener Entscheidungen bruchstückhafte
allgemeine Vorwürfe, unter anderem der Verfolgung und
Rechtsbeugung, enthalten.
4
Sollte der Beschwerdeführer erneut, wie zuvor
bereits in zahlreichen anderen Verfahren, eine
Verfassungsbeschwerde einlegen, die wie die vorliegende jede
geordnete Darstellung eines konkreten Sachverhalts vermissen
lässt, und es dem Gericht erneut ansinnen, eine
unübersichtliche Sammlung bedruckter, handschriftlicher und
mit handschriftlichen Kommentaren versehener Blätter
daraufhin durchzuforsten, ob es sich um Teile der
Beschwerdeschrift, um Teile beigefügter Unterlagen aus dem
fachgerichtlichen Verfahren oder um überhaupt nicht zur
Verfassungsbeschwerde gehörige bedruckte Rückseiten des vom
Beschwerdeführer verwendeten Schreibpapiers handelt, wird das
Gericht die Verhängung einer Missbrauchsgebühr in Erwägung
ziehen. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen,
dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe, grundsätzliche
Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben,
die Allgemeinheit und die Verwirklichung der Grundrechte des
Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die
Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose
Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. Beschlüsse der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996,
S. 1273 f., vom 13. April 1999 - 2 BvR 539/98 -,
NJW-RR 1999, S. 1149 f. und vom 12. September 2005 - 2
BvR 1435/05 -, NJW-RR 2005, S. 1721 f.).
5
Für dieses Mal wird von der Verhängung einer
Missbrauchsgebühr nur deshalb abgesehen, weil der Vortrag des
Beschwerdeführers Zweifel daran weckt, ob er in der Lage ist,
ohne besondere Belehrung und Vorwarnung die elementarsten
Anforderungen an die Begründung eines Rechtsbehelfs zu
erkennen und sich darauf einzustellen.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.