BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1136/03 -
des Herrn F ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2004 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des
Beschwerdeführers zur Sicherung des Verfalls gemäß
§§ 111b Abs. 2, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m.
§§ 73 Abs. 1, 73a StGB.
2
Der Beschwerdeführer ist neben sieben weiteren
Personen Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen
Kursbetrugs und gewerbsmäßigen Betrugs (§ 88 BörsG a.F.,
§ 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
WpHG, § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1,
§ 25 Abs. 2, § 53 StGB).
3
1. Der Beschwerdeführer war im August 2000
Vorstandsvorsitzender der I... AG sowie Präsident des
Verwaltungsrats der D... AG, Schweiz. An letzterer war er
über die A... GmbH mit einem Aktienanteil von 34 %
beteiligt. Bei der I... AG handelte es sich um eine
Tochtergesellschaft der D... AG.
4
a) Am 15. August 2000 ließ der
Beschwerdeführer im Wege einer "Ad-hoc"-Meldung" verkünden,
dass die I... AG gegenüber dem 1. Quartal 2000 eine
Umsatzsteigerung von 53 % auf 25,16 Mio. EUR
erzielt und sich der Verlust pro Aktie um 0,15 EUR auf
-0,24 EUR reduziert habe. In weiteren
"Ad-hoc-Mitteilungen" vom 28. November 2000 sowie vom
6. März 2001 wurden weitere positive Umsatzzahlen
veröffentlicht. Während der Vergleichsindex NEMAX Media +
Entertainment im Zeitraum vom 15. August 2000 bis
18. Dezember 2000 um 48,39 % sank, stieg der Kurs
der I... Aktie um 22,5 % (von 38,75 EUR/Aktie auf 50
EUR/Aktie), was nach Auffassung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (- BAFin -) jedenfalls auch auf
die genannten Veröffentlichungen zurückzuführen sein
soll.
5
b) Der Beschwerdeführer gewann zu einem bisher
unbekannten Zeitpunkt die in England ansässige E... plc.
als Interessentin für die von der D... AG gehaltenen
Anteile an der I... AG sowie weiterer Aktienanteile von
"befreundeten Aktionären" der D... AG. Dazu zählte u. a.
auch der Beschwerdeführer selbst, der persönlich 1,26 %
der Aktien hielt.
6
Am 19. Dezember 2000 wurde über eine
Pressemitteilung der I... AG und der D... AG
verkündet, dass E... plc. rund 75 % der Aktien der
I... AG zum 30. Januar 2001 zu einem Preis von 812
Mio. EUR erwerben werde. Dem Kaufpreis zugrunde lagen
der Aktienkurs vom 18. Dezember 2000 (50 EUR/Aktie)
sowie ein "Paketzuschlag" in Höhe von 16 %. Dies ergab
einen Preis von 58 EUR pro Aktie. Von den 812 Mio.
EUR für den 75 %-Anteil der D... AG sowie der "nahe
stehenden" Aktionäre entfielen 722 Mio. EUR auf die D...
AG. Der Preis blieb zu einem gewissen Anteil aber
erfolgsabhängig (sog. "earn-out"). Vorgesehen war eine
Sofort-Zahlung in Höhe von 210 Mio. EUR; der Rest
sollte in Form eines Tausches von I...-Aktien gegen neu
aufgelegte E...-Aktien abgewickelt werden, wobei die
D... AG sich verpflichtete, die E...-Aktien nicht vor
Einhaltung einer Sperrfrist von neun Monaten nach der für
Ende Januar 2001 vorgesehenen "Closing"-Phase zu
verkaufen. Der Beschwerdeführer erhielt für seine 1,26 %
I...-Aktien, die Bestandteil des verkauften 75 %
Aktien-Pakets waren, 10.231.200 EUR in Form von Bargeld oder
E...-Aktien.
7
c) Nach Zahlung und Austausch der Aktien im
Februar 2001 fielen die Aktienkurse beider Unternehmen. Im
Frühjahr 2001 erzielte die D... AG durch den vorzeitigen
Verkauf rund eines Drittels der überlassenen E...-Aktien
einen Erlös von 80 Mio. EUR. Auf der Hauptversammlung der
D... AG am 21. Juni 2001 wurde (dennoch) die
Ausschüttung des Gewinns aus der Veräußerung des
Mehrheitsanteils an der I... AG im Rahmen einer
außerordentlichen Dividende in Höhe von insgesamt 233 Mio.
Schweizer Franken beschlossen, an der der Beschwerdeführer
über die A... GmbH als Großaktionär der D... mit einem
Aktienanteil von 34 % Hauptnutznießer war.
8
2. Im April 2003 erstattete die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft wegen Kurs- und Marktpreismanipulationen
gegen den Beschwerdeführer und sechs weitere Personen.
Vorausgegangen waren zwei anonyme Anzeigen sowie eine
Mitteilung der D... AG, in denen im Wesentlichen der gleiche
Vorwurf über Kursmanipulationen der I...-Aktien erhoben
wurde.
9
In diesem Zusammenhang wurde ein mit "Streng
vertraulich" überschriebenes Protokoll eines
"Kick-off-Meeting" der Beschuldigten sowie die ebenfalls
anonyme Beschreibung des "Projekt I... 2000" vorgelegt.
Daraus ging hervor, dass die I... AG entgegen der
"Ad-hoc-Mitteilung" vom 15. August 2000 ihr Planziel im
2. Quartal 2000 nicht erreicht hatte. Deshalb hätten die
Beschuldigten am 19. September 2000 Maßnahmen
besprochen, um den Kurs der I...-Aktien zu manipulieren,
diese auch in den folgenden Quartalen zu stützen und sie
sodann zu einem höchstmöglichen Preis zu verkaufen. Dazu
hätten durch - im Einzelnen näher dargelegte -
Manipulationen die Umsatzzahlen den verkündeten Prognosen und
angeblich getätigten Umsätzen angepasst werden sollen.
10
3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ
das Amtsgericht eine Reihe von Durchsuchungsbeschlüssen. Den
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls sowie des dinglichen
Arrests in das Vermögen der Beschuldigten lehnte die
Ermittlungsrichterin hingegen am 2. Juni 2003 ab. Die
bestehende Verdachtslage rechtfertige diese gravierenden
Maßnahmen nicht. Hinsichtlich der beantragten Arreste
bestünde wegen ihrer enormen Höhe die Gefahr von irreparablen
Folgen. Derart einschneidende Maßnahmen erforderten in
Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen
erheblich gesteigerten Verdachtsgrad, der nicht gegeben sei.
Die Beweislage beruhe bisher nur auf - grundsätzlich
unverwertbaren - anonymen Anzeigen, unbeglaubigter und
daher hinsichtlich ihrer Echtheit nicht überprüfbarer Kopien
sowie Meldungen aus dem Internet, deren Richtigkeit nicht
anhand objektiver Kriterien überprüft werden könne. Ferner
sei hinsichtlich des Vorwurfs der Kursmanipulation nicht mit
hinreichender Sicherheit nachgewiesen, dass den angeblich
vorgetäuschten Geschäften tatsächlich keine Lieferungen oder
Leistungen der I... AG zugrunde gelegen hätten. Hinsichtlich
des Vorwurfs des Betrugs zu Lasten der E... plc. fehle es an
konkreten Angaben über die dem Verkauf zugrunde liegenden
Verhandlungen und etwaigen getroffenen Zusicherungen.
Zeugenvernehmungen seien nicht erfolgt, eine Abschrift des
Kaufvertrags liege nicht vor. Es fehle an einer Darlegung, ob
überhaupt ein verantwortlich Handelnder auf Seiten der E...
plc. getäuscht worden sei und welche Personen bei den
Verhandlungen beteiligt gewesen seien.
11
4. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob
das Landgericht Hamburg am 5. Juni 2003 zunächst den
Beschluss des Amtsgerichts auf. Zur Begründung führte es aus,
es bestünde entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dringender
Tatverdacht gegen die Beschuldigten. Die anonymen Hinweise
hätten sich im Laufe der weiteren Ermittlungen bestätigt; so
seien bei den Durchsuchungsmaßnahmen handschriftliche
Aufzeichnungen eines Beschuldigten aufgefunden worden, die
die Vornahme von Scheingeschäften und daraus resultierenden
Kursmanipulationen bestätigten.
12
In einem gesonderten Beschluss vom gleichen
Tage ordnete das Landgericht mit verfahrensgegenständlichem
Beschluss gemäß §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e
Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73, 73a StGB den dinglichen Arrest
in Höhe von 532 Mio. EUR in das Vermögen des
Beschwerdeführers an wegen des Anspruchs auf Verfall von
Wertersatz und Ansprüchen Geschädigter (sog.
Rückgewinnungshilfe). Weder dem Tenor noch den Gründen des
Beschlusses lässt sich entnehmen, dass zuvor ein ablehnender
Beschluss des Amtsgerichts ergangen war. Nach Schilderung der
tatsächlichen Umstände des Tatvorwurfs gemäß § 88 BörsG
a.F., § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 25
Abs. 2, § 53 StGB (wie oben I. 1., 2.) führt die
Kammer ergänzend aus, dass Wirtschaftsprüfer wohlwollend den
Wert der I... AG zum Zeitpunkt des Verkaufs auf 280 Mio. EUR
geschätzt hätten. Der Erwerb der I... AG wäre für E... plc.
bei Kenntnis der stagnierenden Umsatzzahlen und eines
entsprechend niedrigeren Börsenkurses ohne Interesse gewesen
und es wäre kein Kaufpreis von 812 Mio. EUR für 75 % der
I...-Aktien erzielt worden.
13
Die Höhe des (im Wege der Rückgewinnungshilfe
arrestierten) Betrugsschadens ergebe sich aus der Differenz
zwischen dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 812 Mio.
EUR für 75 % der I...-Aktien und dem tatsächlichen von
Wirtschaftsprüfern wohlwollend geschätzten Gesamtwert der
I... AG von 280 Mio. EUR. Dies ergebe einen Betrag
von 532 Millionen Euro. Dabei seien zugunsten des
Beschuldigten 70 Mio. EUR Differenz (= 25 %
des Substanzwertes) unberücksichtigt gelassen worden, die
sich ergäben, wenn entsprechend dem erworbenen
75 %-Anteil der Aktien auch nur 75 % des
Substanzwertes von 280 Mio. EUR in Ansatz gebracht
werden würden.
14
Für diesen Betrag hafte der Beschuldigte als
Mittäter gesamtschuldnerisch. Die erlangten Vermögenswerte
seien nicht mehr ausscheidbar in seinem Vermögen
vorhanden.
15
Weder der Aufhebungsbeschluss noch der
Arrestbeschluss wurden dem Beschwerdeführer bekannt gegeben.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers legte in Unkenntnis der
Beschlüsse am 11. Juni 2003 vorsorglich Beschwerde gegen den
Arrestbeschluss ein, erbat eine Abschrift des Beschlusses und
zur Vorbereitung der Beschwerdebegründung Akteneinsicht.
Daraufhin erhielt er mit Verfügung vom 17. Juni 2003 eine
Ausfertigung des Arrestbeschlusses (ohne
Aufhebungsbeschluss); Akteneinsicht wurde zu diesem Zeitpunkt
verweigert. Nach einem Hinweis auf den Gang des Verfahrens
und § 310 Abs. 2 StPO nahm der Verteidiger die
Beschwerde am 26. Juni 2003 zurück.
16
5. Auf der Grundlage des Arrestbeschlusses
wurden mit einer Reihe von Pfändungsbeschlüssen Guthaben und
sonstige Ansprüche des Beschwerdeführers gegen verschiedene
Banken gepfändet.
17
6. Gegen die Arrestanordnung des Landgerichts
Hamburg stellte der Beschwerdeführer Antrag auf nachträgliche
Anhörung gemäß § 311a StPO. Das Landgericht entschied
mit Beschluss vom 7. Juli 2003, dass das Vorbringen keine
Veranlassung zur Änderung des angegriffenen Arrestbeschlusses
gebe.
18
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den
Arrestbeschluss des Landgerichts Hamburg in seinem
Eigentumsgrundrecht, seinem Anspruch auf ein faires Verfahren
und seinem Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung
verletzt. Die Verfahrensweise des Landgerichts sei
verfassungsrechtlich unhaltbar. Gleiches gelte für die
Gesetzeslage, in die sie eingebettet sei.
19
Nach §§ 111d, 111b StPO stehe es im
Ermessen der Ermittlungsbehörde, ob sie den dinglichen Arrest
(zur Sicherung von Wertersatzverfallsansprüchen des Staates
oder Schadensersatzansprüchen Dritter) anordne. Die
Ermessensentscheidung habe sich an der Intensität des
Tatverdachts und der Schwierigkeit der Ermittlungen zu
orientieren. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der
Gesetzgeber in den materiellrechtlichen Vorschriften der
§§ 73a ff. (gemeint wohl: §§ 73 ff.) StGB
das Bruttoprinzip eingeführt habe, liege die Intensität des
Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1
GG auf der Hand.
20
Die Verfahrensgestaltung müsse der
Grundrechtsrelevanz Rechnung tragen, das gebiete auch der
Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die Menschenwürde.
Dies gelte umso mehr, wenn der Arrestbeschluss erst auf die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin erlassen werde und dem
Beschuldigten wegen des Ausschlusstatbestandes des § 310
Abs. 2 StPO kein Rechtsmittel, sondern nur der
Rechtsbehelf nach § 311a StPO zur Verfügung stehe. Dies
sei ein nicht ausreichender Rechtsschutz.
21
Die vom Landgericht angenommene Arresthöhe sei
völlig aus der Luft gegriffen, wenn man bedenke, dass
lediglich 210 Mio. EUR anlässlich des Kaufs gezahlt, im
Übrigen aber Aktien getauscht worden seien, die einer
neunmonatigen Sperrfrist unterlegen hätten und die die
Verkäuferin nur mit erheblichen Verlusten habe veräußern
können.
22
Die landgerichtliche Entscheidung sei auch
willkürlich. Vorläufige Maßnahmen gemäß § 111b StPO
kämen nur in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit
dafür spreche, dass in einer etwaigen tatgerichtlichen
Hauptverhandlung die Voraussetzungen der §§ 73 ff.
StGB festgestellt und in dem im Verfahren gemäß
§§ 111b ff. StPO angenommenen Umfang angeordnet
werden könnten. Das Landgericht habe jedoch weder bei seiner
Ermessensentscheidung über die Anordnung noch bei einer
etwaigen Prüfung der Härteklausel des § 73c StGB die
gegen eine Arrestanordnung sprechenden Bedenken
berücksichtigt, auf die bereits der amtsgerichtliche
Beschluss hingewiesen habe.
23
Die Unvertretbarkeit der landgerichtlichen
Entscheidung ergebe sich auch aus der Beweisgrundlage. Sie
beruhe letztlich auf einem der Staatsanwaltschaft anonym
zugespielten Artikel, der anonym im Internet veröffentlicht
gewesen sei. Dies betreffe insbesondere die Annahme, der
tatsächliche Substanzwert der I... AG zum
Veräußerungszeitpunkt sei von Wirtschaftsprüfern wohlwollend
auf 280 Mio. EUR geschätzt worden. Die entsprechende Angabe
in der Anzeige der Bundesanstalt beziehe sich ebenfalls auf
diesen Internetartikel, eigene Recherchen seien nicht
erfolgt.
24
Ebenso wenig wie bei einer Verurteilung
dürften jedoch auch irreversible Entscheidungen im
Ermittlungsverfahren auf "Quellen" gestützt werden, deren
Beweiswert für keinen Verfahrensbeteiligten zu überprüfen
sei. Ferner seien die Umstände des Verkaufs an die E... plc.,
auf die sich der Betrugsvorwurf stützte, nicht aufgeklärt
worden. Durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften seien die
Umsätze der I... AG vor dem Verkauf überprüft worden. Deshalb
seien der E... plc. die konzerninternen Geschäfte sowie die
Scheingeschäfte bekannt gewesen. Diese hätten jedoch
keinerlei Einfluss auf die Kaufentscheidung und den Kaufpreis
gehabt.
25
In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2004
führt die Freie und Hansestadt Hamburg unter anderem aus, die
Darstellung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer sei
in mehrfacher Hinsicht unvollständig. Zum Zeitpunkt des
Erlasses des Arrestbeschlusses durch das Landgericht habe
bereits eine weiter gehende Tatsachengrundlage vorgelegen als
zuvor. Insbesondere hätten Durchsuchungen die anonymen
Angaben bestätigt.
26
Zum Zeitpunkt des Arrestbeschlusses habe der
Beschwerdeführer bereits, durch die durchgeführten
Durchsuchungen gewarnt, versucht, verschleiernde
Finanztransaktionen durchzuführen, was es gerechtfertigt
habe, diesen ohne Anhörung des Beschuldigten zu erlassen. Die
aufgrund des Arrests ergangenen Pfändungen in das
Privatvermögen und die Firmenbeteiligungen des
Beschwerdeführers hätten auch keineswegs zu gravierenden
Beeinträchtigungen von deren ordnungsgemäßem Geschäftsgang
geführt.
27
Die Höhe der Arrestsumme und des
Betrugsschadens beruhe auf dezidierten Berechnungen, denen
Recherchen aus öffentlich zugänglichen Quellen zugrunde
lägen. Der Abzug des so errechneten tatsächlichen Werts der
I... AG in Höhe von 280 Mio. EUR sei ohnehin lediglich
zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt, bei dem
entsprechend dem Bruttoprinzip auch der gesamte Kaufpreis in
Höhe von 812 Mio. EUR hätte beschlagnahmt werden können.
28
Vor diesem Hintergrund erscheine die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Entscheidung des
Landgerichts sei formell und materiell rechtmäßig ergangen
und beruhe nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte des
Beschwerdeführers; auch sei sie nicht objektiv
willkürlich.
29
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die zulässige
Verfassungsbeschwerde (I.) ist offensichtlich begründet
(II.).
30
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist der Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG). Die "Gegenvorstellung" war auch als Antrag
auf Nachholung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 33a
StPO zu verstehen (§ 300 StPO), der zum Rechtsweg gehört
(vgl. BVerfGE 42, 243 ). Denn es war unter anderem
auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hingewiesen
worden. Darüber hat das Landgericht in seinem Beschluss auf
die "Gegenvorstellung" auch entschieden, so dass der Sache
nach der verfassungsrechtlich gebotene (vgl. Beschluss des
Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – 1
PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395) Sonderrechtsbehelf zur
Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO
ausgeschöpft worden ist.
31
Soweit der Beschwerdeführer jedoch mittelbar
die gesetzlichen Grundlagen der Arrestanordnung angreift,
genügen seine Darlegungen nicht den an eine
Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen.
Substantiierte Rügen hat der Beschwerdeführer insoweit nicht
erhoben.
32
Aus welchem Grund welche Normen des
Strafrechts oder Strafprozessrechts gegen welche Grundrechte
oder grundrechtsgleichen Rechte verstoßen sollen, wird nicht
ausgeführt. Die Beanstandungen zur rechtlichen Grundlage
erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, die
Verfahrensweise des Landgerichts sei verfassungsrechtlich
unhaltbar; gleiches gelte für die Gesetzeslage, in welche sie
eingebettet sei. Diese Ausführungen lassen jedoch nicht
erkennen, ob mit "Verfahrensweise" oder "Gesetzeslage" die
materiellen Grundlagen der §§ 73 ff. StGB, die
Regeln der §§ 111b ff. StPO über die Anordnung des
dinglichen Arrests oder die Vorschriften über das
Rechtsbehelfsverfahren (§§ 310, 311a StPO) gemeint
sind.
33
Die Unklarheit darüber, was im
Verfassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden soll, geht im
Blick auf §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG zu Lasten des
Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass die
Verfassungswidrigkeit der Normen im fachgerichtlichen
Verfahren nicht geltend gemacht wurde, so dass einer Rüge
auch der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegenstünde.
34
Soweit die Verfassungsbeschwerde den
Darlegungsanforderungen genügt, ist sie begründet. Der
Beschluss des Landgerichts über die Anordnung des Arrests
genügt nicht den von Verfassungs wegen zu stellenden
Anforderungen.
35
1. Dass dem Beschwerdeführer gegen den
Beschluss des Landgerichts wegen § 310 StPO keine
weitere Beschwerde zusteht, verletzt den Beschwerdeführer
jedoch weder in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren,
seiner Menschenwürde noch in anderen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten, etwa Art. 103 Abs. 1
GG. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht geboten.
Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens
nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete
Rechtsschutzsystem bei der gerichtlichen Überprüfung ein
verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das
Gericht in Kauf (Beschluss des Plenums des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003
– 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395).
36
Soweit - wie vorliegend - vor der
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kein rechtliches
Gehör gewährt wurde, weil sie auf Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft gegen einen dem Beschwerdeführer noch
nicht bekannt gegebenen ablehnenden ermittlungsrichterlichen
Beschluss ergangen ist, steht diesem gemäß § 311a StPO
ein Anspruch auf nachträgliche Anhörung und erneute
Entscheidung unter Berücksichtigung seines Vorbringens zu.
Mehr ist von Verfassungs wegen nicht geschuldet. Die erneute
Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens muss nicht
zwingend im allgemeinen Rechtsmittelsystem vorgesehen werden.
Möglich ist vielmehr auch ein Rechtsbehelf an das Gericht,
dessen Verfahrenshandlung als fehlerhaft gerügt wird. Einen
solchen stellt § 311a StPO dar (Beschluss des Plenums
des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003
– 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395). Von dieser
Möglichkeit hat der Beschwerdeführer erfolglos Gebrauch
gemacht.
37
Allerdings stößt die vom Landgericht Hamburg
geübte Praxis, zwei getrennte Beschlüsse zu fassen und diese
dem Beschuldigten nur teilweise bekannt zu geben, auf
erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Grundsätzlich
gebietet zumindest das Gebot eines fairen Verfahrens, dem
Beschwerdeführer diejenigen Entscheidungen bekannt zu machen,
die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in
seine Rechte eingreifen. Die Bekanntgabe darf nur so lange
unterbleiben, wie dies zur Sicherung des Untersuchungszweckes
erforderlich ist, etwa um eine Vereitelung der angeordneten
Ermittlungsmaßnahme durch den Betroffenen zu verhindern. Ist
danach eine Bekanntgabe geboten, dann sind dem Betroffenen
alle ihn betreffenden Entscheidungen zu eröffnen. In den
Fällen, in denen – wie hier – erst die Beschwerdeinstanz die
belastende Entscheidung trifft, ist dem Betroffenen
grundsätzlich mit der Beschwerdeentscheidung auch die
erstinstanzliche Entscheidung, die den Antrag der
Staatsanwaltschaft abgelehnt hat, bekannt zu geben. Nur so
ist sichergestellt, dass sich der Betroffene angemessen gegen
ihn betreffende Maßnahmen wehren und sich dabei mit den
Argumenten auseinandersetzen kann, die das Landgericht einen
dringenden Tatverdacht im Gegensatz zum Amtsgericht bejahen
ließen. Gründe, die es rechtfertigen könnten, dem
Beschwerdeführer die Entscheidung des Amtsgerichts nicht
bekannt zu geben, sind nach der Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts ebenso wenig erkennbar wie für die Trennung des
Beschlusses, der die Ablehnung der Arrestanordnung aufhebt,
von dem Beschluss, mit dem das Beschwerdegericht den Arrest
selbst anordnet. Diese Trennung sollte offensichtlich der
Verheimlichung des amtsgerichtlichen Beschlusses dienen.
Nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Arrestbeschluss
des Landgerichts hatte, sind auch keine Gründe dafür
erkennbar, die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts
und die aufhebende Entscheidung des Landgerichts vor der
Akteneinsicht des Beschwerdeführers aus den Akten zu
entfernen.
38
2. Der staatliche Zugriff auf das Vermögen ist
am Maßstab des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG zu messen. Der Beschluss des Landgerichts vom
5. Juni 2003 genügt den daraus abzuleitenden
Anforderungen nicht.
39
a) Das Eigentum steht als elementares
Grundrecht in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der
persönlichen Freiheit (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 83,
201 ; 89, 1 ). Von Art. 14
Abs. 1 GG geschützt ist nicht nur der Bestand der
Eigentumsposition, sondern auch deren Nutzung (vgl. BVerfGE
52, 1 ; 88, 366 ; 101, 54
).
40
b) Die Entziehung von deliktisch erlangtem
Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung
gehört nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Schranken des Eigentums. Die
Vorschriften über den einfachen (§ 73 StGB) und den
erweiterten Verfall (§ 73d StGB) sowie über die
Anordnungen, die sich auf Nutzungen und Surrogate (§ 73d
Abs. 1 S. 3, § 73 Abs. 2 StGB) und auf
den Geldwert nicht mehr entziehbarer Vermögensvorteile
(§ 73d Abs. 2, 73a StGB) beziehen, dienen der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl.
BVerfGE 22, 387 ; Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2004 – 2 BvR
564/95 –, unter C I. 3. b)). Die Vorschriften regeln
abstrakt-generell, dass deliktisch erlangte
Vermögensgegenstände und deren Surrogate dem Tatbeteiligten
von hoher Hand entzogen werden sollen. Damit hat der
Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und
die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und
in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Die Beschränkung des
Eigentums durch die §§ 73 ff. StGB ist
verhältnismäßig; sie führt insbesondere nicht zu einer
übermäßigen und daher unzumutbaren Belastung des Eigentümers
einer deliktisch erlangten Vermögensposition (Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 – a.a.O.).
41
c) Der dingliche Arrest und die auf seiner
Grundlage ergehende Pfändung (§§ 111d, 111f StPO) heben
zwar die Rechtsinhaberschaft des Eigentümers an den
gepfändeten Sachen oder Forderungen nicht auf. Sie erlauben
nicht, wie die Anordnung des Verfalls (§ 73 ff.
StGB), die endgültige Entziehung des Eigentums. Sie
beschränken aber die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten in
einschneidender Weise; das Vermögen des von Arrest und
Pfändung Betroffenen bleibt auf unbestimmte Zeit seinem
Zugriff entzogen. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung und
Vorbereitung eines möglichen Entzugs von Eigentum als
Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung.
42
d) Da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge
einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen
Schranken des Eigentums gehört (vgl. BVerfGE 22, 387
; Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2004 – 2 BvR
564/95 – a.a.O.), sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen von
Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
43
An ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren
ihrer Anordnung sind aber besondere Anforderungen zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das
möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem
Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein
Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit
entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in
diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des
Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme
Betroffenen. Je intensiver der Staat schon allein mit
Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen
Freiheitsbereich des Einzelnen eingreift, desto höher sind
die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs.
44
Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen
das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der
Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, fordert der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung,
dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt;
vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und
einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung,
damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann.
45
e) Der Gewährleistungsgehalt des
Eigentumsrechts schließt den Anspruch auf eine faire
Verfahrensführung ein. Auch das Verfahrensrecht muss im Blick
auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Bei
mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die
es dem Gericht ermöglicht, die Grundrechte der
Verfahrensbeteiligten durchzusetzen und zu verwirklichen.
Deshalb ist bei der Auslegung und Anwendung auch prozessualer
Bestimmungen der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
gemäß Art. 14 Abs. 1 GG, in das mit der
gerichtlichen Entscheidung eingegriffen wird, Rechnung zu
tragen. Das schließt einen Eingriff aus, der ohne angemessene
Legitimation im Verfahren auf Grund der strafprozessualen
Eingriffsnormen erfolgt. Zur Effektivität des Rechtsschutzes
gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft. Das schließt
eine Bindung des Gerichts an die im Verfahren der Exekutive
getroffenen Feststellungen und Wertungen grundsätzlich aus
(vgl. BVerfGE 15, 275 ; 84, 34 ; 101,
106 ).
46
Das Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen
selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig
von der Exekutive gewinnen und begründen. Die gerichtliche
Entscheidung muss deshalb die Voraussetzungen des
Eingriffsrechts prüfen und darf sich nicht auf formelhafte
Bemerkungen zurückziehen, die letztlich offen lassen, ob im
Einzelfall die Voraussetzungen der gesetzlichen
Eingriffsermächtigung vorliegen. Zur richterlichen
Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur
Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten
Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit
dieser Aufgabe nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ).
47
3. Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts Hamburg werden diesen Maßstäben nicht gerecht.
Insbesondere die Berechnung des Betrages, den der
Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 StGB für die Tat
oder aus ihr erlangt hat, ist nicht nachvollziehbar und
findet in den zugrunde gelegten Vorschriften des Strafrechts
und Strafprozessrechts keine Stütze. Das Landgericht scheint
keinen Unterschied zwischen dem Beschwerdeführer und den an
dem Unternehmensverkauf beteiligten juristischen Personen zu
machen und legt auch nicht dar, dass der Beschwerdeführer als
Mittäter etwas gemeinschaftlich erlangt hat. Dies ist für die
Beurteilung, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer als
Täter oder Teilnehmer etwas aus der Tat erlangt hat,
unverzichtbar. Damit genügt der Beschluss des Landgerichts
nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
48
a) Zwar ist es zunächst grundsätzlich
unschädlich, wenn das Landgericht auf der Grundlage der (auch
nicht mittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen)
§§ 73, 73a StGB den Gesichtspunkt unberücksichtigt
gelassen hat, dass die Firma E... plc. den Kaufpreis in
Höhe von 812 Mio. EUR lediglich in Höhe von
210 Mio. EUR direkt gezahlt und den restlichen Gegenwert
durch E...-Aktien beglichen hat. Nach dem Bruttoprinzip der
§§ 73, 73a StGB unterliegt das Erlangte in seiner
Gesamtheit dem Verfall (Eser in: Schönke/Schröder, StGB,
26. Aufl., § 73, Rn. 17). Ausreichend ist,
dass die Vermögenswerte zu irgendeinem Zeitpunkt, wenn auch
nur für einen kurzen Zeitraum, zugeflossen sind. Etwaige
Aufwendungen oder Gegenleistungen sind deshalb ebenso wenig
in Abzug zu bringen wie spätere Wertminderungen am Erlangten
(vgl. Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 73,
Rn. 28, § 73a, Rn. 5).
49
Dass für den Weiterverkauf der als Taterlös
erlangten E...-Aktien eine neunmonatige Sperrfrist vereinbart
wurde und während dieser Zeit die Kurse dieser Aktien
gefallen sind, könnte lediglich im Rahmen des § 73c StGB
Berücksichtigung finden.
50
b) Nicht tragbar ist es jedoch, wenn das
Gericht ohne weiteres annimmt, der Kaufpreis sei in Gänze dem
Beschwerdeführer, und sei es auch nur als gesamtschuldnerisch
haftendem Mittäter, zugeflossen.
51
aa) Gegenstand des Verfalls ist der
Vermögensvorteil, den der Täter oder Teilnehmer für die Tat
oder aus ihr erlangt hat. "Erlangt" hat der Täter einer
Straftat dann etwas, wenn er hinsichtlich des Erlöses
zumindest zeitweise eine faktische (Mit-) Verfügungsgewalt
inne gehabt hat (Tröndle/Fischer, § 73, Rn. 10;
vgl. auch Schäfer in: Leipziger Kommentar, 10. Aufl. 1985,
§ 73, Rn. 12). Erlangt ist ein Vermögenszuwachs
schon dann, wenn er dem Täter auf irgendeine Weise
wirtschaftlich zugute kommt (Eser in: Schönke/Schröder, StGB,
26. Aufl., § 73, Rn. 11; vgl. auch Lackner in:
Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 73 Rn.,
5 ff.).
52
Für die Anordnung des Verfalls gegen Mittäter
einer Straftat kommt es ebenfalls darauf an, ob diese
unmittelbar aus der Tat wirtschaftlich etwas, also eigene
Verfügungsgewalt, erlangt haben. In diesem Fall haften die
Mittäter – bei Verfall von Wertersatz – als Gesamtschuldner
(vgl. z.B. für einen typischen Fall aus dem Bereich des
Betäubungsmittelrechts die Entscheidung des BGH vom
10. September 2002 - 1 StR 281/02 -, NStZ 2003, S. 198).
In seiner Entscheidung vom 13. November 1996 - 3 StR
482/96 -, NStZ – RR 1997, S. 262 hat der BGH dazu
verdeutlicht, dass zunächst Feststellungen darüber zu treffen
sind, inwieweit die jeweiligen Mittäter eigene
Verfügungsgewalt erlangen und ob nicht ein Vertretungsfall im
Sinne von § 73 Abs. 3 StGB vorliegt, bei welchem
der Tatvorteil unmittelbar von einem Dritten erlangt worden
ist (zur Frage, wer als Dritter in Betracht kommt, vgl. OLG
Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juni 1999, - 5 Ss
52/99-36/99I -, wistra 1999, S. 477, zu einer GmbH als
Dritter, sowie die Grundsatzentscheidung des BGH vom
7. Dezember 2000 - 5 StR 336/99 -, BGHSt 45, 235-249).
Aber auch wenn das Geld seinem wirtschaftlichen Wert nach
nicht unmittelbar einem tatunbeteiligten Dritten zugeflossen
ist, bedarf es zur Anordnung des Verfalls der Feststellung,
wer unter den Tatbeteiligten wirtschaftliche
Mitverfügungsgewalt über das Geld erlangt hat. Eine
Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft kommt nur
dann in Betracht, wenn sich alle Beteiligten darüber einig
waren, dass sie gemeinsam Verfügungsgewalt erlangt haben
(vgl. dazu auch Schäfer in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10.
Aufl., § 73, Rn. 20). Der Verfall bei Mittätern setzt
danach eine Mitverfügungsgewalt aller Beteiligten an dem
Erlangten voraus (Schmid, NStZ 2002, S. 8 ).
53
Soweit dagegen der Vermögenszuwachs lediglich
einem Dritten zugute kommt oder in dessen Eigentum verbleibt,
sind die ergänzenden Vertreter- oder
Dritteigentümerregelungen des § 73 Abs. 3 und 4
StGB heranzuziehen (vgl. Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 26.
Aufl., § 73, Rn. 14). In den Fällen, in denen eine
Person als Organ, Vertreter oder Beauftragter einer
juristischen Person handelt und der Vorteil in das Vermögen
der juristischen Person fließt, kann nicht ohne weiteres
davon ausgegangen werden, dass der Vertreter
Mitverfügungsgewalt an dem Erlangten hat. Regelmäßig ist
vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person über
eine eigene Vermögensmasse verfügt, die von dem
Privatvermögen des Organs, Vertreters oder Beauftragten zu
trennen ist. Die dem Gesellschaftsvermögen einer GmbH
zugeflossenen Vermögensvorteile stellen daher trotz
(abstrakter) Zugriffsmöglichkeit nicht ohne weiteres auch
zugleich private Vermögensvorteile des Geschäftsführers dar
(vgl. Hellerbrand, wistra 2003, S. 201 ; LG
Landshut, Beschluss vom 4. November 2002 – 3 Qs
364/02 -, wistra 2003, S. 199 ).
Dementsprechend werden die Fälle, in denen ein Täter für eine
juristische Person handelt, in Literatur und Rechtsprechung
stets im Zusammenhang mit § 73 Abs. 3 StGB erörtert
(vgl. BGHSt 45, 235; Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 26.
Aufl., § 73, Rn. 35; Lackner in: Lackner/Kühl, StGB, 24.
Aufl., § 73, Rn. 9; Tröndle/Fischer, § 73,
Rn. 21). Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem
Sinn und Zweck des § 73 StGB, der einen unrechtmäßig
erlangten Vermögenszuwachs abschöpfen soll.
54
bb) Die angegriffenen Entscheidungen legen
nicht näher dar, dass der Beschwerdeführer an dem gesamten
Kaufpreis Mitverfügungsgewalt hat. Insoweit wird lediglich
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Mittäter
gesamtschuldnerisch haftet. Den angegriffenen Entscheidungen
lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
der vom Landgericht angenommenen Höhe etwas im Sinne des
§ 73 Abs. 1 StGB erlangt hat.
55
Der Kaufpreis ist nach den bisherigen
Feststellungen zunächst der D... AG (Schweiz) und ihrer
Tochtergesellschaft, der D... GmbH (Deutschland) als
Verkäufern zugeflossen. Dies begründet nicht die Annahme, der
Beschwerdeführer habe unmittelbare Verfügungsgewalt über den
Kaufpreis selbst erlangt und nicht nur als Organ für diese
gehandelt. Vielmehr wird mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer Präsident des Verwaltungsrats der D... AG
war und über die A... GmbH 34% der Aktien der D... AG
hielt.
56
Nach Schweizer Aktienrecht hat der
Verwaltungsrat die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft.
Sie steht jedem Mitglied des Verwaltungsrats einzeln zu. Der
Umfang der Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle
Rechtsgeschäfte, die der Zweck der Gesellschaft mit sich
bringen kann. Eine Beschränkung hat gegenüber gutgläubigen
Dritten keine Wirkung (vgl. Mommendey, Einführung in das neue
Aktienrecht der Schweiz, S. 63). Dies bedeutet zwar,
dass der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrats
die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den Verkaufserlös
hatte. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um einen
Vermögensvorteil des angenommenen Umfangs beim
Beschwerdeführer anzunehmen. Vielmehr hätte über die
faktische Verfügungsgewalt hinaus festgestellt werden müssen,
ob der Beschwerdeführer selber etwas erlangt hat, indem sich
z.B. seine Vermögensbilanz vor und nach den jeweiligen Taten
verändert hat.
57
Die Vorgehensweise des Landgerichts Hamburg
verstößt damit schon insoweit gegen die oben dargelegten
Anforderungen, die sich aus der grundrechtlich geschützten
Eigentumsposition des Beschwerdeführers in Abwägung mit den
Sicherstellungsinteressen des Staates ergeben, als der
Beschwerdeführer pauschal als Mittäter in eine
gesamtschuldnerische Haftung genommen wird, die sich aus den
Vorschriften des § 73 Abs. 1 und 3 StGB
keineswegs unmittelbar ergibt, sondern weiterer
Feststellungen bedurft hätte.
58
c) Auch hinsichtlich des durch die
Kursmanipulation eingetretenen Schadens ist festzustellen,
dass sich dem Beschluss des Landgerichts keinerlei Grundlage
entnehmen lässt, den errechneten Manipulationsumfang von
225.540.461,25 EUR als vom Beschwerdeführer im Sinne des
§ 73 Abs. 1 StGB "erlangt" darzustellen. Zwar übte
er bei der I... AG die Funktion des Vorstandsvorsitzenden
aus; auch dies ermöglichte ihm aber keine "faktische
Zugriffsmöglichkeit" auf die Wertsteigerung von ihm
persönlich nicht gehaltener Aktien. Der Beschwerdeführer
hielt lediglich 1,26 % der I...-Aktien persönlich, für
deren Verkauf er 10.231.200 EUR als Verkaufserlös erhielt.
Nur insoweit lässt sich dem Beschluss des Landgerichts
Hamburg entnehmen, dass der Beschwerdeführer persönlich etwas
aus den vorgeworfenen Taten erlangt hat.
59
d) Soweit die D... AG aufgrund der
Hauptversammlung vom 21. Juni 2001 eine außerordentliche
Dividende ausgeschüttet hat, ist zwar ein Anteil von
34 % an die A... GmbH ausgeschüttet worden. Aber auch
insoweit ist nicht geklärt (und zweifelhaft), ob und
inwieweit die A... GmbH mit dem Beschwerdeführer
gleichzusetzen ist, der ihr zugeflossene Betrag von
50.779.731,60 EUR also vom Beschwerdeführer unmittelbar
erlangt wurde, oder ob nicht auch hier gegebenenfalls
§ 73 Abs. 3 StGB anwendbar gewesen, der Gewinn also
direkt bei der GmbH zu arretieren gewesen wäre. Auch der als
Dividende ausgeschüttete Betrag könnte keinen Arrest von über
225 Mio. EUR oder gar 532 Mio. EUR rechtfertigen.
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Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom
5. Juni 2003 und vom 7. Juli 2003 sind deshalb
aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2
und 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.