BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1136/07 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
6. November 2007 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Memmingen vom
10. April 2007 - 3 Gs 340/07 – und des Landgerichts Memmingen
vom 30. April 2007 - 2 Qs 51/07 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
richterliche Genehmigung der Anordnung einer Urinkontrolle
bei einem Untersuchungsgefangenen sowie die wegen der
Verweigerung der Mitwirkung an dieser Urinkontrolle
verhängten Disziplinarmaßnahmen.
2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund
Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen vom 29. Dezember 2006
wegen Fluchtgefahr und des dringenden Verdachts des
mehrfachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlich
unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft
in der Justizvollzugsanstalt Kempten. Im Rahmen der
ermittlungsrichterlichen Beschuldigtenvernehmung gab der
Beschwerdeführer an, er rauche seit zwei Jahren Marihuana,
seit etwa einem Jahr jeden Abend einen Joint. Er habe etwa
zwei- bis dreimal Kokain probiert und konsumiere ansonsten
keine weiteren Drogen.
3
2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2007, der
zunächst weder dem Beschwerdeführer noch dessen
Bevollmächtigtem bekannt gegeben wurde, genehmigte das
Amtsgericht Memmingen die Anordnung der Abgabe einer
Urinprobe durch den Beschwerdeführer gemäß § 119 Abs. 3
StPO. Die Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt bezwecke
auch die Gewährleistung der Sicherheit der Mitgefangenen und
des Vollzugspersonals. Insoweit stellten Drogensüchtige ein
erhebliches Sicherheitsrisiko sowohl für Mitgefangene als
auch für das Vollzugspersonal dar, da Personen im berauschten
Zustand in ihrem Verhalten und in ihren Reaktionen nur schwer
zu kontrollieren seien. Außerdem bestehe die Gefahr,
dass sich geschlossene, miteinander verschworene
Gemeinschaften bildeten, die einer Kontrolle nicht mehr
zugänglich seien. Für noch nicht abhängige
Untersuchungsgefangene bestehe die Gefahr, zum Drogenkonsum
verführt zu werden. Deshalb müsse gegen das Vorhandensein von
Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt mit allen
zulässigen Mitteln vorgegangen werden. Aus den vorgetragenen
Gründen müsse auch der Anspruch des Untersuchungsgefangenen
darauf, dass er sich nicht selbst zu belasten habe,
zurücktreten. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der
Anordnung der Abgabe einer Urinprobe um eine Maßnahme
mit geringer Eingriffsintensität handele. Die Anordnung der
Abgabe einer Urinprobe sei im konkreten Fall erforderlich,
angemessen und verhältnismäßig. Die dem Beschwerdeführer zur
Last gelegte Straftat entstamme dem Bereich der
Betäubungsmittelkriminalität, der Beschwerdeführer habe
anlässlich seiner Vorführung angegeben, regelmäßig Marihuana
zu konsumieren, und sei nach Mitteilung der
Justizvollzugsanstalt bei der Eingangskontrolle positiv auf
THC und Kokain getestet worden.
4
3. Mit Schreiben vom 8. März 2007 beantragte
die Justizvollzugsanstalt beim Amtsgericht die Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer. Aus dem
beigefügten Vermerk der Anstaltsärztin vom 2. März 2007 ging
hervor, dass beim Beschwerdeführer bei Routinekontrollen am
gleichen Tag ein Drogenschnelltest angeordnet worden sei, der
Beschwerdeführer die Urinabgabe jedoch trotz Belehrung
verweigert habe. Der Vermerk trägt den handschriftlichen
Zusatz: „Vorführung verweigert. Richterliche Anordnung für
U-Haft vorhanden!“
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4. Auf Nachfrage des Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers übersandte das Amtsgericht den Antrag der
Justizvollzugsanstalt auf Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
und den Vermerk der Anstaltsärztin. Ebenfalls erst auf
Nachfrage des Bevollmächtigten informierte die
Justizvollzugsanstalt diesen über den Beschluss des
Amtsgerichts vom 15. Januar 2007.
6
5. In einem Vermerk vom 28. März 2007 führte
der zuständige Bedienstete der Justizvollzugsanstalt aus, er
habe dem Beschwerdeführer am 2. März 2007 mitgeteilt, dass er
sich für die Sanitätsabteilung fertig machen solle, was der
Beschwerdeführer abgelehnt habe. Nachdem andere Gefangene
gesammelt worden seien, habe er den Beschwerdeführer nochmals
aufgesucht und ihn gefragt, ob er wirklich nicht mitgehe. Der
Beschwerdeführer habe ihm geantwortet, er gehe nicht mit und
mache auch keine Urinkontrolle ohne richterliche Anordnung.
Auf die Frage, ob er die Urinkontrolle verweigere, habe der
Beschwerdeführer mit „ja“ geantwortet. Dass eine richterliche
Anordnung vorliege, sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt
worden, da der Beschwerdeführer ohne richterliche
Anordnung nicht zur Urinkontrolle eingeteilt werde. In einem
weiteren Vermerk vom gleichen Tag führte die Anstaltsärztin
aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund des mehrfach
nachgewiesenen Heroinkonsums in der Anstalt und des
dringenden Verdachts des Konsums durch den Beschwerdeführer
selbst am 2. März 2007 zur Urinkontrolle bestellt worden. An
diesem Tag seien 48 Gefangene untersucht worden, von denen 24
positiv auf Opiate getestet worden seien. Der
Beschwerdeführer habe durch den Abteilungsbeamten ausrichten
lassen, er wolle erst die richterliche Anordnung sehen,
ansonsten würde er nicht hochkommen. Sie, die Anstaltsärztin,
habe dem Beschwerdeführer daraufhin ausrichten lassen, dass
sie ihm nicht nachlaufe; wenn er die richterliche Anordnung
sehen wolle, müsse er sich wohl hoch bemühen. Der
Beschwerdeführer habe dann die Vorführung verweigert. Beide
Vermerke wurden dem Amtsgericht, nicht jedoch dem
Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem,
zugeleitet.
7
6. Mit Beschluss vom 10. April 2007 entzog das
Amtsgericht dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem
Monat das Recht auf Beschaffung von zusätzlichen Nahrungs-
und Genussmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs
und setzte gegen ihn einen Arrest von sieben Tagen fest
(§ 119 Abs. 3 StPO, Nrn. 67, 68 Abs. 1 Nr. 2 und 10
UVollzO). Zur Begründung nahm das Gericht Bezug auf die
Ausführungen im Beschluss vom 15. Januar 2007, der dem
Beschwerdeführer nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt
lediglich deshalb nicht eröffnet worden sei, weil dieser
bereits die Vorführung zur Urinabgabe verweigert habe. Durch
seine Weigerung habe der Beschwerdeführer schuldhaft gegen
die Anstaltsordnung verstoßen und zudem den Haftzweck
gefährdet. Die festgesetzten Maßnahmen seien aus den Gründen,
die zum Erlass des Beschlusses vom 15. Januar 2007 geführt
hätten, unerlässlich, aber auch verhältnismäßig.
8
7. Gegen die Beschlüsse vom 15. Januar und 10.
April 2007 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und
beantragte, die Vollziehung der festgesetzten
Disziplinarmaßnahmen bis zum Ergehen einer
Beschwerdeentscheidung auszusetzen. Es hätten keine
Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er während der
Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumiert habe, so dass
sowohl die Abgabe einer Urinprobe als auch die nach erfolgter
Weigerung festgesetzten Disziplinarmaßnahmen nicht hätten
angeordnet werden dürfen.
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8. Durch Beschluss vom 16. April 2007 wies das
Amtsgericht den Antrag auf Außervollzugsetzung des
Beschlusses vom 10. April 2007 aus den Gründen der Beschlüsse
vom 15. Januar und 10. April 2007 zurück. Mit hiergegen
gerichteter Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend,
es sei nicht ersichtlich, welche Umstände einer
Außervollzugsetzung bis zur Entscheidung über
die Beschwerde entgegenstünden. Durch eine Vollstreckung
würden letztlich vollendete Tatsachen geschaffen. Sollte das
Landgericht den Beschluss aufrechterhalten wollen, sei eine
Vollstreckung zeitnah immer noch möglich. Die Nichteröffnung
eines Beschlusses aus den im amtsgerichtlichen Beschluss vom
10. April 2007 angeführten Gründen werde allein schon aus
verfassungsrechtlichen Gründen für nicht tragbar
gehalten.
10
9. Das Amtsgericht half mit Beschluss vom 18.
April 2007 den Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 15.
Januar und 10. April 2007 nicht ab. Die Begründung der
Beschlüsse werde durch das Beschwerdevorbringen nicht
entkräftet. Insbesondere sei die erforderliche Abwägung
umfassend und einzelfallbezogen vorgenommen worden. Aus den
in den Beschlüssen dargelegten Gründen sei es nach Auffassung
des Gerichts gemäß § 119 Abs. 3 StPO zulässig,
auch Untersuchungshäftlinge durch Anordnung einer
Urinkontrolle auf Drogenkonsum zu überprüfen.
Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer im Haftbefehl
zur Last gelegten Straftaten sei die Anordnung auch
verhältnismäßig. Im Interesse der Aufrechterhaltung der
Ordnung in der Anstalt und insbesondere im Interesse der
Sicherheit der Mithäftlinge müsse der Anspruch eines
Untersuchungsgefangenen darauf, dass er sich nicht selbst zu
belasten habe, insoweit zurücktreten. Auch die Tatsache, dass
dem Beschwerdeführer der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.
Januar 2007 nicht förmlich eröffnet worden sei, rechtfertige
nicht die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Dem
Beschwerdeführer sei die Möglichkeit gegeben worden, von der
bereits vorhandenen richterlichen Anordnung Kenntnis zu
nehmen. Die entsprechende Vorführung habe der
Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss verweigert.
11
10. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben
an das Landgericht vom 19. April 2007 erneut geltend,
es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er
nach dem Beginn der Untersuchungshaft Drogen konsumiert oder
sich an einem etwa in der Justizvollzugsanstalt bestehenden
Drogenhandel beteiligt habe. Eine Rasterfahndung per
Urinuntersuchung ohne konkrete Verdachtsmomente erscheine aus
verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig.
12
Die Staatsanwaltschaft Memmingen führte in
ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer habe sich bei
seiner Inhaftierung als Betäubungsmittelkonsument zu erkennen
gegeben und sei bei der Eingangsuntersuchung positiv auf
entsprechende Wirkstoffe getestet worden. Es habe demnach bei
ihm zumindest eine Bereitschaft und Neigung zum
Betäubungsmittelkonsum vorgelegen. Nach dem Vermerk der
Anstaltsärztin vom 28. März 2007 habe bei dem
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung der dringende
Verdacht des Heroinkonsums bestanden. Am 2. März 2007
seien zudem von 48 überprüften Gefangenen 24 positiv auf
Opiate getestet worden.
13
Nachdem das Landgericht der Bitte des
Bevollmächtigten um Übersendung des ihm bislang unbekannten
Vermerks der Anstaltsärztin nachgekommen war, beanstandete
dieser erneut das Fehlen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft
Betäubungsmittel konsumiert habe. Die Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts
verstoße gegen den Schuldgrundsatz.
14
11. Mit Beschluss vom 25. April 2007 verwarf
das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 als unbegründet. Das
Gericht nahm Bezug auf die Gründe des angefochtenen
Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses und verwies auf
die vom Drogenkonsum in der Anstalt ausgehenden Gefahren für
Gefangene und Vollzugspersonal, einschließlich der Gefahr der
Verführung von noch nicht rauschmittelabhängigen Gefangenen,
sowie auf die Verpflichtung des Staates, die
Untersuchungsgefangenen vor negativen Folgen der Haft zu
schützen. Der teilweise vertretenen Ansicht, ein
Untersuchungsgefangener könne nicht zur Abgabe einer
Urinprobe verpflichtet werden, weil niemand gezwungen werden
dürfe, sich selbst durch eine eigene aktive Tätigkeit in
strafrechtlich relevanter Weise zu belasten, könne nicht
gefolgt werden. Das aus der Verfassung abzuleitende Verbot,
eine Selbstbelastung zu erzwingen, gelte zwar generell, stehe
der hier zu beurteilenden Anordnung an den
Untersuchungsgefangenen, eine Urinprobe abzugeben, jedoch
nicht entgegen; denn diese Anordnung erfolge nur als Mittel
zur Sicherung der Anstaltsordnung, nicht hingegen, um den
Untersuchungsgefangenen einer Straftat zu überführen. Das
Abgeben einer Urinprobe stelle einerseits ein geeignetes
Mittel der Drogenkontrolle in der Anstalt dar, sei
andererseits aber nur mit einer minimalen Belastung für den
Untersuchungsgefangenen und insbesondere nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden. Die diesbezügliche Anordnung
sei deshalb auch grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen.
Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten,
des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner
Inhaftierung als Betäubungsmittelkonsument zu erkennen
gegeben habe, und des positiven Tests bei der
Eingangsuntersuchung sei bei dem Beschwerdeführer von einer
Bereitschaft und Neigung zum Betäubungsmittelkonsum
auszugehen. Nach dem Vermerk der Anstaltsärztin vom 28. März
2007 habe bei ihm auch zum Zeitpunkt der Anordnung der
dringende Verdacht des Heroinkonsums bestanden. Dass im
Übrigen dieser Verdacht auch berechtigt gewesen sei, zeige,
dass von den am 2. März 2007 überprüften 48 Gefangenen
24 positiv auf Opiate getestet worden seien. Unter diesen
Umständen sei die angeordnete Untersuchung zur Wahrung der
Ordnung in der Anstalt auch aus konkretem Anlass erforderlich
gewesen und als verhältnismäßig anzusehen. Von einer
Rasterfahndung mittels Urinuntersuchung könne hier nicht
gesprochen werden, da ausreichend konkreter Anlass für die
Untersuchung bestanden habe.
15
12. Mit Beschluss vom 30. April 2007 verwarf
das Landgericht unter Verweis auf die Gründe des
angefochtenen Beschlusses, des Nichtabhilfebeschlusses und
der Beschwerdeentscheidung vom 25. April 2007 die Beschwerde
gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April
2007 als unbegründet. Das Amtsgericht habe die Abgabe
einer Urinprobe zu Recht angeordnet. Die unberechtigte
Weigerung des Beschwerdeführers mache die Verhängung von
Ordnungsmitteln zulässig. In Anbetracht des erheblichen
Verstoßes gegen die Anstaltsordnung seien die angeordneten
Disziplinarmaßnahmen auch verhältnismäßig.
16
13. Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 verwarf das
Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 16. April 2007 als unbegründet. Es
verwies auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses und der
Beschwerdeentscheidungen vom 25. und 30. April 2007. Mit
diesen Beschlüssen sei die angeordnete Disziplinarmaßnahme
rechtskräftig. Eine aufschiebende Wirkung gemäß § 307
Abs. 2 StPO könne nicht mehr angeordnet werden.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des
Amtsgerichts vom 15. Januar, 10. April und 16. April
2007 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 25.
April, 30. April und 11. Mai 2007. Er rügt eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20
Abs. 3 GG. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im
fachgerichtlichen Verfahren und führt ergänzend aus, die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde werde durch eine
Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen nicht berührt, da der
Rechtmäßigkeit der Maßnahmen Bedeutung bei zukünftigen
Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung künftiger
Disziplinarmaßnahmen zukomme. Außerdem bestehe
Wiederholungsgefahr. Bereits der Ablauf des Verfahrens
entspreche nicht in ausreichender Weise rechtsstaatlichen
Grundsätzen beziehungsweise dem Grundsatz eines fairen
Verfahrens. Trotz Anzeige der Verteidigung Anfang Januar 2007
habe der Bevollmächtigte erst durch den Beschwerdeführer von
den den Beschlüssen zugrundeliegenden Vorgängen erfahren. Den
Umfang der bisherigen Tätigkeit von Justizvollzugsanstalt und
Amtsgericht habe man erst durch diverse Anfragen in Erfahrung
bringen müssen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Gerichte,
denen bei der Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen besondere
Bedeutung zukomme, seien unzureichend. Der Vermerk der
Anstaltsärztin vom März 2007 sei als Entscheidungsgrundlage
ebenso untauglich wie die Feststellung, dass am 2. März
2007 von 48 getesteten Gefangenen 24 positiv gewesen seien.
Es sei in keiner Weise dargelegt, um welchen Personenkreis es
sich gehandelt habe (Straf- oder Untersuchungsgefangene) und
nach welchen Kriterien und aufgrund welcher Erkenntnisse der
Personenkreis ausgewählt worden sei. Unbeachtet geblieben sei
auch, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2007 bereits über
zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen sei und konkrete
Verdachtsmomente gegen ihn nicht vorgelegen hätten. Nachdem
bereits die Anordnung der Abgabe einer Urinkontrolle nicht
habe erfolgen dürfen, fehle es den weiteren Beschlüssen
hinsichtlich der Disziplinarmaßnahmen bereits an der
erforderlichen Grundlage.
18
2. Dem Bayerischen Staatsministerium der
Justiz wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es ist der
Auffassung, die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar
2007 und des Landgerichts vom 25. April 2007 verletzten den
Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG. Das Amtsgericht stelle zutreffend fest, dass die
Genehmigung der Anordnung der Abgabe einer Urinprobe zur
Wahrung der Ordnung in der Vollzugsanstalt erforderlich
gewesen sei. Der Konsum von Drogen gefährde die Gesundheit
der Gefangenen und die Sicherheit des Anstaltspersonals. Die
bayerischen Justizvollzugsanstalten sähen es daher als eine
ihrer wichtigsten Aufgaben an, Betäubungsmittelkonsum und
–handel innerhalb der Anstalten so effektiv wie möglich zu
bekämpfen. Die Einführung von Betäubungsmitteln in die
Anstalt könne allerdings trotz präventiver Bemühungen und
umfassender Kontrollen nie ganz unterbunden werden. Die
Erfahrung zeige zudem, dass Gefangene, die generell bereit
seien, Drogen zu konsumieren, bei der Auswahl ihrer
Suchtmittel nicht wählerisch seien. Sobald also – wie im
Falle des Beschwerdeführers - festgestellt werde, dass ein
Gefangener eine Suchtproblematik aufweise, könne für den
Strafvollzug lediglich prognostiziert werden, dass eine
erhöhte Gefahr des verbotenen Rauschmittelkonsums bestehe.
Als wirksames Mittel zur Unterbindung des Einschmuggelns und
Konsumierens von Betäubungsmitteln hätten sich Urinkontrollen
erwiesen. Die Anordnung einer Urinkontrolle bei dem
Beschwerdeführer sei daher sowohl erforderlich als auch
verhältnismäßig gewesen.
19
Hinsichtlich der durch die Beschlüsse des
Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des Landgerichts vom 30.
April 2007 angeordneten Disziplinarmaßnahmen könne nicht mehr
geklärt werden, ob dem Beschwerdeführer bei der Aufforderung
zur Abgabe einer Urinprobe mitgeteilt worden sei, dass ein
die Anordnung der Urinabgabe genehmigender richterlicher
Beschluss vorliege. Der späte Zeitpunkt und die Art und Weise
der beabsichtigten Bekanntgabe des Beschlusses durch die
Justizvollzugsanstalt an den Beschwerdeführer erschienen
mindestens unglücklich. Es sei beabsichtigt, die Leiterinnen
und Leiter der bayerischen Justizvollzugsanstalten anlässlich
der nächsten gemeinsamen Dienstbesprechung im September 2007
für die Problematik besonders zu sensibilisieren und auf das
Erfordernis einer unverzüglichen Bekanntgabe jeglicher den
Gefangenen betreffenden richterlichen Entscheidung (im
Regelfall durch Aushändigung einer Ausfertigung) deutlich
hinzuweisen. Nachdem nicht auszuschließen sei, dass der
Beschwerdeführer bei der Aufforderung zur Abgabe einer
Urinprobe von der Existenz des Beschlusses des Amtsgerichts
vom 15. Januar 2007 keine Kenntnis gehabt beziehungsweise die
Kenntniserlangung schuldhaft vereitelt habe, sei das
Vorliegen einer Pflichtverletzung zweifelhaft. Hinsichtlich
der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und
des Landgerichts vom 11. Mai 2007 sei die
Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Durch den Vollzug der
Maßnahmen liege nunmehr keine Beschwer des Beschwerdeführers
mehr vor. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr bestünden
keinerlei Anhaltspunkte. Zum einen sei der Beschluss des
Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 rechtmäßig gewesen und der
Beschwerdeführer habe nunmehr Kenntnis von ihm, so dass eine
weitere Verweigerung der Abgabe einer Urinkontrolle eine
Pflichtverletzung darstellen würde, die disziplinarisch
geahndet werden könnte. Zum anderen habe sich der Beschluss
auf die Genehmigung der Abgabe nur einer Urinprobe bezogen;
für den Erlass weiterer Beschlüsse nach § 119 Abs. 3
StPO sei nach zwischenzeitlich erfolgter Anklageerhebung das
Landgericht originär zuständig.
20
3. Der Beschwerdeführer hat hierauf erwidert,
ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch hinsichtlich der
Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und des
Landgerichts vom 11. Mai 2007 unter dem Gesichtspunkt
der Wiederholungsgefahr. So seien gegen ihn durch Beschluss
des Amtsgerichts Memmingen vom 8. Mai 2007 wiederum
Disziplinarmaßnahmen – unter anderem Arrest für die Dauer von
14 Tagen – wegen Nichtbefolgung einer erneuten auf den
Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007
gestützten Anordnung der Abgabe einer Urinprobe verhängt
worden. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von
der erneuten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
21
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie die
Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des
Landgerichts vom 30. April 2007 betrifft, gemäß § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
vor. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG) nicht gegeben ist.
22
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffenden
Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. April 2007 und des
Landgerichts vom 11. Mai 2007 wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig; denn das mit ihr verfolgte
Rechtsschutzziel hat sich mit dem Vollzug der
Disziplinarmaßnahmen erledigt. Anhaltspunkte dafür, dass
ausnahmsweise von einem Fortbestehen des
Rechtsschutzinteresses auszugehen wäre (vgl. BVerfGE 81, 138
), sind nicht ersichtlich. Vor allem sind
die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Erwiderung
auf die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz - die sich in einer inhaltlichen Kritik seiner
erneuten disziplinarischen Ahndung erschöpfen – nicht
geeignet, eine konkrete Wiederholungsgefahr im Hinblick auf
die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu begründen.
23
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig. Sie wurde fristgerecht unter Vorlage aller
relevanten Unterlagen erhoben. Die in der Beschwerdeschrift
angeführten Argumente sind bereits im fachgerichtlichen
Verfahren geltend gemacht worden.
24
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht auch nicht entgegen, dass die gegen den
Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmaßnahmen
zwischenzeitlich vollzogen wurden; denn die Rechtmäßigkeit
der auf die Nichtbefolgung der Anordnung vom 15. Januar 2007
gestützten Disziplinarmaßnahmen kann bei zukünftigen
Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung weiterer
Disziplinarmaßnahmen von Bedeutung sein, so dass die
angegriffenen Gerichtsbeschlüsse den Beschwerdeführer
weiterhin beeinträchtigen (vgl. für den Strafvollzug BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober
2006 – 2 BvR 30/06 -; juris). Auf den Gesichtspunkt, dass im
Hinblick auf die Stellungnahme des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz eine Wiederholungsgefahr
jedenfalls insoweit nicht naheliegt, als es um die
möglicherweise unzureichende Information des
Beschwerdeführers über eine vorliegende richterliche
Genehmigung der Anordnung einer Urinprobe geht, kommt es
daher nicht an.
25
3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007 und des
Landgerichts vom 25. April 2007 wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde jedoch unbegründet. Die angegriffenen
Entscheidungen lassen eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 18, 85 )
nicht erkennen.
26
a) Für die Auslegung des § 119 Abs. 3
StPO und die Prüfung der Voraussetzungen für eine
Beschränkung nach dieser Bestimmung ist entscheidend, dass
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der
Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muss (vgl.
BVerfGE 19, 342 ), eine Abwägung aller Umstände
des Einzelfalles gebietet. Beschränkungen sind danach nur
zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr
für die in § 119 Abs. 3 StPO genannten öffentlichen
Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger
eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. BVerfGE
35, 5 ; 35, 311 ). Die
Auferlegung einer Beschränkung ist nach § 119 Abs. 3
StPO nicht schon dann zulässig, wenn ein möglicher Missbrauch
eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist.
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung
des Haftzwecks oder der Ordnung in der Anstalt vorliegen
(vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. Juni 1996 – 2 BvR 634/96 -, StV 1997, S. 257
).
27
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die
Feststellung der angegriffenen Entscheidungen, die Anordnung
der Abgabe einer Urinprobe könne auf § 119 Abs. 3 StPO
gestützt werden, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Amtsgericht und Landgericht haben die Notwendigkeit von
Urinkontrollen im Vollzug von Untersuchungshaft
nachvollziehbar mit den schwerwiegenden Gefahren begründet,
die von dem Konsum von Betäubungsmitteln für die Sicherheit
und Ordnung der Anstalt ausgehen. Die Anordnung einer
Urinkontrolle begegnet daher jedenfalls beim Vorliegen
konkreter Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum des
betroffenen Gefangenen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
(ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 1 Ws
304/05 -, StV 2007, S. 88 m. krit. Anm. Pollähne;
Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 119 Rn. 13; a.A.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Februar 1992 – 1 Ws 10/92
-, NStZ 1992, S. 350 f.; Thüringisches OLG,
Beschluss vom 31. Januar 2005 - 1 Ws 409/04 -, ZfStrVo
2006, S. 118; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
5. Aufl. 2003, § 119 Rn. 78; ablehnend für
„Routinekontrollen“ LG Traunstein, Beschluss vom 8. Juli 2003
– 1 Qs 77/03 -, StV 2004, S. 144).
28
Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter
dem Gesichtspunkt des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Verbots eines
Selbstbezichtigungszwangs (vgl. BVerfGE 55, 144 ;
56, 37 ) geboten. Es kann dahinstehen, ob
dieses Verbot durch die Anordnung der Abgabe einer Urinprobe
berührt wird. Auch bejahendenfalls würde daraus für den
vorliegenden Fall nicht die Unzulässigkeit der Anordnung,
sondern nur die Unzulässigkeit der Verwertung der gewonnenen
Probe jedenfalls in einem Strafverfahren folgen; denn die
Anordnung erfolgte hier nicht, um den Untersuchungsgefangenen
einer Straftat zu überführen, sondern zur Abwehr von Gefahren
für Dritte (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993
- 2 BvR 930/92 -, NStZ 1993, S. 482; OLG Oldenburg, a.a.O.;
krit. dazu Pollähne, StV 2007, S. 89 ; zur
hier nicht entscheidungsbedürftigen Frage eines
Verwertungsverbots auch in vollzugsrechtlichen
Disziplinarverfahren verneinend HansOLG Hamburg, Beschluss
vom 2. März 2004 – 3 Vollz (Ws) 128/03 -; juris;
bejahend Gericke, StV 2003, S. 305 ).
29
b) Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers waren vorliegend nicht nur Anhaltspunkte
für einen Kontrollbedarf innerhalb der Anstalt, sondern auch
in seiner Person liegende konkrete Anhaltspunkte für die
Gefahr eines fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums in der
Haft vorhanden. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der
polizeilichen und richterlichen Beschuldigtenvernehmung
eingeräumt, regelmäßig Marihuana und gelegentlich Kokain zu
konsumieren, und wurde bei der Eingangsuntersuchung positiv
auf THC und Kokain getestet. Überdies entstammten die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten dem Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz. Des Hinzutretens weiterer
Umstände – etwa eines dem Beschwerdeführer zuzuordnenden
Drogenfundes oder bei ihm gegebener Anzeichen für einen
Rauschzustand – bedurfte es angesichts dieser Anhaltspunkte
nicht, um die Anordnung der Kontrollmaßnahme zu
rechtfertigen.
30
4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10. April 2007 und des
Landgerichts vom 30. April 2007 wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde in einer die Entscheidungszuständigkeit
der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
und Art. 20 Abs. 3 GG.
31
a) Disziplinarmaßnahmen sind strafähnliche
Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat
ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden
(vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50,
125 ; 50, 205 ; 81, 228
; 86, 288 ). Disziplinarmaßnahmen
dürfen daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt
ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt
(vgl. BVerfGK 2, 318 ). Hinreichender
Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene
Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt
schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31.
Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263; und vom 24.
Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, a.a.O.).
32
b) Diesen Anforderungen wird der angegriffene
Beschluss des Amtsgerichts nicht gerecht, und die
Beschwerdeentscheidung behebt diesen Mangel nicht. Zwar
begegnet es aus den vorerwähnten Gründen grundsätzlich keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, die Weigerung eines
Untersuchungsgefangenen, der Anordnung zur Abgabe einer
Urinprobe zu folgen, disziplinarisch zu ahnden (ebenso OLG
Oldenburg, a.a.O.; a.A. OLG Saarbrücken, a.a.O.;
Thüringisches OLG, a.a.O.). Amtsgericht und Landgericht haben
jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Vorführungsanordnung durch die Anstaltsärztin keine
Veranlassung hatte, vom Bestehen einer entsprechenden
Verhaltenspflicht auszugehen.
33
Da Anhaltspunkte für das Eingreifen der – auf
dringende Fälle beschränkten – Ersatzzuständigkeit des
Vollzugspersonals im Sinne des § 119 Abs. 6 Satz 2 StPO
nicht ersichtlich waren, bedurfte die in Rede stehende
Maßnahme gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO der
richterlichen Anordnung. Eine solche Anordnung lag zwar mit
dem Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2007
vor. Der Beschluss war jedoch weder dem Beschwerdeführer noch
seinem Bevollmächtigten, der die Übernahme der Verteidigung
Anfang 2007 der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte, bekannt
gegeben worden. Als gerichtliche Entscheidung, durch die
keine Frist in Lauf gesetzt wurde, war der Beschluss des
Amtsgerichts gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO dem
Betroffenen oder seinem durch Vollmacht ausgewiesenen
Verteidiger (§ 145a Abs. 1 StPO) formlos mitzuteilen. Da
der Zweck der Bekanntgabe darin liegt, der betroffenen Person
die Möglichkeit zu eröffnen, ihr weiteres prozessuales
Vorgehen abzuwägen, vor allem zu klären, ob sie Rechtsmittel
einlegen will (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg,
StPO, Band 1, 26. Aufl. 2006, § 35 Rn. 1; Weßlau, in:
Systematischer Kommentar zur StPO, § 35 Rn. 1), ist dem
Betroffenen in der Regel ein Entscheidungsabdruck
auszuhändigen (ebenso die ganz herrschende Meinung; vgl. nur
Meyer-Goßner, § 35 Rn. 12; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl.
2005, § 35 Rn. 2, je m.w.N.), während eine bloß
mündliche Eröffnung der Entscheidung durch das
Vollzugspersonal grundsätzlich nicht als ausreichend
angesehen werden kann (vgl. LG München I, Beschluss vom 7.
März 2000 – 8 Qs 8/00 -, StV 2000, S. 517 ).
34
Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15.
Januar 2007 hätte demnach nicht nur der
Justizvollzugsanstalt, sondern auch dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden müssen, um den
Beschwerdeführer in Stand zu setzen, rechtzeitig – etwa durch
einen mit einer Beschwerde (§ 304 StPO) verbundenen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 307 Abs. 2
StPO – um Rechtsschutz gegen die richterliche Anordnung
nachzusuchen. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich
gerade dadurch Kenntnis von der richterlichen Anordnung zu
verschaffen, dass er der Aufforderung der Anstaltsärztin zur
Vorführung Folge leistete, bestand hingegen nicht. Von einer
schuldhaften Verletzung der vollzuglichen Gehorsamspflicht
kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
35
c) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen
weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann
angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG offen bleiben.
36
d) Die Entscheidungen beruhen auf dem
festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie sind daher gemäß
§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die
Sache ist zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht
zurückzuverweisen.
37
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.