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2 BvR 1139/12 - Weinabgabe nach § 43 WeinG sowie Abgabe für gebietliche Absatzförderung gem § 1 AbföG Wein Rh.-Pf. als zulässige Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unbedenklich - insb zur Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen sowie zur Gruppennützigkeit der Mittelverwendung