BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1140/03 -
des Herrn P...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
28. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung von Urteilen des Bezirksgerichts
Jerusalem in einer Ehesache auf der Grundlage des
deutsch-israelischen Abkommens über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (BGBl 1980 II
S. 925).
2
1. a) Der Beschwerdeführer hat 1976 eine
israelische Staatsangehörige geheiratet. Im Januar 1993
teilten die Eheleute dem Bezirksgericht Jerusalem mit, dass
sie eine Vereinbarung über ihre Scheidung und die Folgesachen
getroffen hätten. Daraufhin erklärte das Gericht die
Vereinbarung als sogenanntes Familienstandsurteil für
rechtskräftig.
3
In der Vereinbarung verpflichtete sich der
Beschwerdeführer zu Unterhaltszahlungen, der Bereitstellung
von Kapital für den Kauf einer Eigentumswohnung in Israel und
zu einem Versorgungsausgleich im Hinblick auf seine
Pensionsansprüche in Deutschland. Die Rechtswirkung der
Scheidung wurde von der Erfüllung dieser Verpflichtungen
abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer erfüllte die
Vereinbarung nur teilweise.
4
Die Ehefrau reichte im Juli 1995 beim
Bezirksgericht Jerusalem eine Unterhaltsklage ein, um eine
Verurteilung des Beschwerdeführers zur Zahlung der
ausstehenden Beträge zu erreichen. Im August 1996 verurteilte
das Gericht den Beschwerdeführer zunächst zu Zahlungen aus
der Vereinbarung. Daneben wurde der Beschwerdeführer
zusätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, weil die
Ehe fortbestehe und der Ehefrau deshalb Unterhaltsansprüche
zustünden.
5
Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob der
Oberste Gerichtshof Israels das Urteil auf und verwies die
Sache an das Bezirksgericht zurück. Das Bezirksgericht
bestätigte seine Entscheidung mit einer erweiterten
Begründung, die auf die erneute Berufung des
Beschwerdeführers vor dem Obersten Gerichtshof Bestand hatte.
Daraufhin wurden die israelischen Gerichtsentscheidungen
rechtskräftig.
6
b) Mit Beschluss vom 25. Juli 2002 erklärte
das Landgericht Bonn auf Antrag der Ehefrau des
Beschwerdeführers die Urteile des Bezirksgerichts Jerusalem
auf der Grundlage des deutsch-israelischen Anerkennungs- und
Vollstreckungsübereinkommens für vollstreckbar. Der Titel
beläuft sich auf insgesamt € 792.330,95. Die Beschwerde
des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Köln mit
Beschluss vom 3. Januar 2003 zurück. Das Landgericht sei zu
Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Entscheidungen und die Zulassung der
Zwangsvollstreckung vorlägen. Die Einwände des
Beschwerdeführers hätten sich gegen die materielle
Richtigkeit der Urteile gerichtet, die grundsätzlich nicht
überprüft werde. Auch liege kein Verstoß gegen den ordre
public (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Abkommens)
vor. Die Entscheidungen des Bezirksgerichts beruhten nicht
auf der Anwendung israelischen Unterhaltsrechts, sondern auf
der Auslegung des vorrangig zu berücksichtigenden, zwischen
den Eheleuten geschlossenen Abkommens.
7
2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
fristgemäß am 7. Februar 2003 erhobenen
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 19
Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 GG. Die Höhe der Zahlungsverpflichtungen
überstiegen seine Leistungsfähigkeit und bedrohten ihn in
seiner Existenz. Die Verurteilung zu einer weiteren Zahlung
von Unterhalt neben den vertraglichen Verpflichtungen habe
Strafcharakter.
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Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 trägt
der Beschwerdeführer ausführlich ergänzend vor, dass er mit
seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung seines
Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20
Abs. 3 GG und die Verletzung von Art. 6 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 3 GG rüge. Zugleich stellte er
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil
die zeitweilig ausgesetzte Zwangsvollstreckung nunmehr
fortgesetzt werde.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig und hat im Übrigen keinen Erfolg.
10
1. a) Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der
Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die
Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder
grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132
; 20, 323 ; 28, 17 ).
Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdeschrift teilweise
nicht. Der Beschwerdeführer hat erst in seinem Schriftsatz
vom 17. Dezember 2003, nach Ablauf der Frist gemäß § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, die Verletzung weiterer
Grundrechte gerügt und begründet. Sowohl die Grundrechtsrügen
als auch die Begründung beziehen sich jedoch auf die bereits
mit dem Schriftsatz vom 6. Februar 2003 angegriffene
Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Im Ergebnis hat der
Beschwerdeführer sich mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember
2003 nicht auf das zulässige Nachschieben von weiteren
Rechtsausführungen beschränkt, sondern die
Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die dort gerügten
Grundrechtsverstöße ein zweites Mal erhoben.
11
b) Des weiteren hat der Beschwerdeführer die
Vereinbarung (Familienstandsurteil) zwischen ihm und seiner
Frau nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat jedoch die für
die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentlichen und
unverzichtbaren Unterlagen vorzulegen oder ihrem wesentlichen
Inhalt nach wiederzugeben (vgl. BVerfGE 88, 40 ;
93, 266 ).
12
Die Vereinbarung der Eheleute, die durch das
zuständige israelische Gericht zu einem Familienstandsurteil
erklärt wurde, ist das Schlüsseldokument des Verfahrens. Da
die Vereinbarung nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden
kann, kann letztendlich die Frage nicht geklärt werden, ob
und inwieweit sich die Auslegung des Bezirksgerichts von dem
vereinbarten Inhalt und somit von dem Willen der
Vertragsparteien entfernt hat.
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2. Die Verfassungsbeschwerde hat im Übrigen in
der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
14
a) Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung
der Auslegung und Anwendung völkervertraglicher Abmachungen,
die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts
erhalten haben, gelten dieselben Grundsätze, die auch sonst
die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts,
Gerichtsentscheidungen zu überprüfen, begrenzen. Die
fachgerichtliche Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher
Abkommen kann nur daraufhin geprüft werden, ob sie
willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder
mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar
sind (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 94, 315 ).
Dieser Maßstab ist auch auf die Prüfung der israelischen
Gerichtsentscheidungen durch die deutschen Fachgerichte im
Rahmen des Anerkennungsverfahrens übertragbar.
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b) Ein Mangel der angegriffenen Entscheidung,
der auf eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der als
verletzt gerügten Grundrechte hindeuten könnte, ist nicht
festzustellen. Das Oberlandesgericht hat in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
entschieden, dass die Einwände des Beschwerdeführers noch
nicht geeignet sind, den ordre public-Vorbehalt des Abkommens
auszulösen.
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Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht
darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer im Kern
gegen die materielle Richtigkeit der israelischen
Gerichtsentscheidungen wendet und dass er sich vor Ort um
eine Änderung der Gerichtsentscheidungen bemühen müsse. Eine
mit der Vollstreckung etwa einhergehende besondere Härte für
den Beschwerdeführer ist in diesem Fall nicht geeignet, die
Voraussetzungen des ordre public zu erfüllen.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.