BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1141/05 -
des Herrn H...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 7. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom
2. März 2005 - 42 OWi 496/04 – und der Beschluss des
Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2005 - 61 Qs 249/05 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die
Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers
angeordnet und die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen
wird. Insoweit werden die Beschlüsse aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu zwei Dritteln zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Anordnung der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in einem
gegen den Beschwerdeführer geführten
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
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1. Am 22. September 2004 und
11. Oktober 2004 erließ die Stadt Aachen gegen den
Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, Bußgeldbescheide, in
denen der Vorwurf erhoben wurde, der Beschwerdeführer habe am
2. September 2004 mindestens zwischen 11.15 Uhr und
11.43 Uhr und am 29. September 2004 mindestens
zwischen 10.43 Uhr und 11.04 Uhr
verkehrsordnungswidrig auf einem Sonderfahrstreifen vor dem
Justizgebäude in Aachen geparkt. Es wurden Geldbußen in Höhe
von jeweils 15 € festgesetzt zuzüglich einer
Verwaltungsgebühr in Höhe von jeweils 20 €. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer in beiden Fällen mit der
Behauptung Einspruch, den Personenkraftwagen auf dem
Parkstreifen nur kurzfristig zu dem Zweck abgestellt zu
haben, eine Vielzahl von Aktenpaketen nach einer
Akteneinsicht zum Landgericht zurückzuschaffen. Es habe sich
somit um gestattetes Be- und Entladen gehandelt.
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Das Amtsgericht Aachen verband die beiden
Verfahren miteinander und verfügte zur Aufklärung der
Sachverhalte einen Fragenkatalog an den Beschwerdeführer. Der
Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung und regte für den Fall
der Durchführung einer Hauptverhandlung die Ladung sämtlicher
Geschäftsstellenbediensteten der Strafkammern des
Landgerichts und der Strafabteilung des Amtsgerichts an. Das
Amtsgericht befragte sodann terminvorbereitend die jeweiligen
Geschäftstellenverwalter dazu, ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer zu den tatrelevanten Zeitpunkten Akten
zurückgebracht oder abgeholt habe. Die Sachverhaltsaufklärung
blieb insoweit ohne Erfolg, als das Vorbringen des
Beschwerdeführers weder bestätigt noch widerlegt werden
konnte.
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2. a) Das Amtsgericht ordnete mit dem
angegriffenen Beschluss die Durchsuchung der Büro- und
Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers
zu dem Zweck der Auffindung und Beschlagnahme von Blättern
eines Terminkalenders oder einer entsprechenden Datei an, aus
denen sich die Termine ergäben, die der Beschwerdeführer an
den Vormittagen des 2. September 2004 und des
29. September 2004 wahrgenommen habe. Die Maßnahme wurde
insoweit begrenzt, als lediglich eine Kopie beziehungsweise
ein Ausdruck der entsprechenden Terminblätter zu
beschlagnahmen sei und ausdrücklich eine Abwendungsbefugnis
durch freiwillige Herausgabe der Blätter eingeräumt werde.
Hinsichtlich der zu durchsuchenden Räumlichkeiten wurde eine
gestufte Vorgehensweise angeordnet. Das Büro des Verteidigers
des Beschwerdeführers wurde von der Maßnahme ausgenommen.
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Das Amtsgericht führte weiter aus, die
terminvorbereitende Sachverhaltsaufklärung habe die Angaben
des Beschwerdeführers nicht bestätigen können. Die Akten
seien in der Regel versandt und allenfalls ganz selten in
Umfangsverfahren persönlich abgeholt und zurückgebracht
worden. Hierfür seien indes jüngere Anwälte aus dem Büro des
Beschwerdeführers beauftragt worden. Zur weiteren
Sachaufklärung sei die Durchsuchung geboten und trotz der
geringfügigen Vorwürfe verhältnismäßig. Gegen den
Beschwerdeführer seien innerhalb von fünf Monaten zehn
Verfahren wegen gleichartiger Tatvorwürfe eingestellt worden.
Durch Einsicht in den Terminkalender könne ohne großen
Aufwand geklärt werden, ob der Betroffene an den betreffenden
Tagen an einem Gerichtstermin teilgenommen und den
Sonderstreifen als Parkplatz genutzt habe. Dieser Verdacht
werde durch Umstände erhärtet, die weitere (bereits
eingestellte) Verfahren sowie einen weiteren vom zuständigen
Richter beobachteten Parkvorgang während eines vom
Beschwerdeführer wahrgenommenen Haftprüfungstermins beträfen.
Der Sachverhalt könne mittels der Maßnahme gegebenenfalls
zweifelsfrei aufgeklärt werden; eine möglicherweise
umfangreiche Beweisaufnahme könnte vermieden werden. Auch die
Strafverteidigereigenschaft des Beschwerdeführers lasse die
Maßnahme nicht unangemessen erscheinen, weil die Beweismittel
klar umgrenzt seien und die Einlegung der Blätter in einen
geschlossenen Umschlag angeordnet worden sei.
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b) Das Amtsgericht beauftragte unmittelbar die
Polizei mit dem sofortigen Vollzug der
Durchsuchungsanordnung. In der Kanzlei wurden sodann das
Deckblatt des Terminkalenders des Jahres 2004 sowie die
Kalendereinträge für die bezeichneten Tage beschlagnahmt.
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3. Gegen die Durchsuchungsanordnung und den
Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde. Der Beschwerdeführer vertrat
insbesondere die Auffassung, dass die im
Ordnungswidrigkeitenverfahren nur ausnahmsweise zulässige
Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen sei. Die
Durchsuchungsanordnung sei zudem ungeeignet gewesen, das vom
Amtsgericht angestrebte Ergebnis zu erzielen. Eine
Terminwahrnehmung durch den Beschwerdeführer könne hiermit
nicht bewiesen werden.
8
4. Mit dem angegriffenen Beschluss verwarf das
Landgericht die Beschwerde. Der Ausnahmecharakter der
Maßnahme im Bußgeldverfahren werde nicht verkannt. Der
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer sei aber mehr als nur
vage. Trotz der Geringfügigkeit der verhängten Geldbußen sei
bedeutsam, dass es sich hier nicht um die Beurteilung nur
vereinzelter Fälle handele. In den Jahren 2004/2005 seien 13
gleichgelagerte Verfahren geführt und bereits in neun Fällen
im Hinblick auf die gleichlautenden Einlassungen des
Beschwerdeführers ("Be- und Entladen") eingestellt worden.
Die Maßnahme sei sachgerecht und führe zu einer zuverlässigen
Aufklärung. Eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung
sämtlicher Geschäftstellenbediensteter, die hinsichtlich der
konkreten Vorgänge wahrscheinlich auch keine konkreten
Erinnerungen mehr hätten, könne hiermit vermieden werden. Im
Übrigen könne es nicht mehr als erlaubtes Be- und Entladen
gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer in
Verhandlungspausen das länger auf dem Sonderfahrstreifen
abgestellte Fahrzeug zum Aktentransport aufgesucht hätte. Der
Eingriffscharakter der Maßnahme sei gering gewesen und der
Bürobetrieb dadurch nicht wesentlich gestört worden. Der
Umstand, dass die von dem Beschluss betroffenen Räume (Büro
der Sekretärin des Beschwerdeführers, dessen Büro sowie
etwaige Archiv- oder Lagerräume) auch von den Sozien des
Beschwerdeführers mitgenutzt würden, stehe der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme wegen der Mitinhaberschaft des Beschwerdeführers
als verdächtigem Betroffenen nicht entgegen. Im Übrigen hätte
der Richter, ungeachtet des § 36 Abs. 2 Satz 1
StPO, die Durchsuchung auch selbst durchführen lassen und
daher auch die Polizei mit der Vollstreckung des Beschlusses
beauftragen dürfen.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG. Der Eingriff stehe in einem krassen
Missverhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit und der
gesetzlich angeordneten Rechtsfolge. Weitere, inzwischen
eingestellte Verfahren hätten nicht in Bezug genommen werden
dürfen. Die Maßnahme sei im Hinblick auf eine etwaige
Terminwahrnehmung durch andere Sozien und wegen etwaiger
Sitzungspausen auch nicht zu einer zuverlässigen
Sachaufklärung geeignet. Im Übrigen hätte das Amtsgericht die
Vollstreckung des Beschlusses nicht anordnen dürfen, weil die
Staatsanwaltschaft gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1
StPO Vollstreckungsbehörde sei.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit
zur Äußerung. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.
11
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
407 Js 2148/04 OWi der Staatsanwaltschaft Aachen
vorgelegen.
12
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Anordnung der Durchsuchung seiner Kanzleiräume wendet (I.),
nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die
Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der
Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
13
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich
Art und Weise der Durchsuchung, namentlich der unmittelbaren
Beauftragung der Polizeibeamten durch das Amtsgericht (II.),
keine Aussicht auf Erfolg.
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG, soweit sie die Durchsuchung
anordnen und die dagegen gerichtete Beschwerde verwerfen.
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1. Mit einer Durchsuchung wird schwerwiegend
in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13
Abs. 1 GG) eingegriffen. Auch beruflich genutzte Räume
werden durch das Grundrecht geschützt (vgl. BVerfGE 32, 54
; 42, 212 ; 44, 353
; 76, 83 ; 96, 44 ; 97, 228
). Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein
besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den
bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg
versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme
zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat
erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere,
weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.
Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem
Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des
Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
16
Richtet sich eine strafrechtliche
Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der
räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies
darüber hinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem
Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von
Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts,
zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die
Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade
sicher wähnen durften. Dadurch werden nicht nur die
Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der
Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im
Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten
Rechtspflege (vgl. BVerfGE 113, 29 ).
Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der
Prüfung der Angemessenheit einer strafprozessualen
Zwangsmaßnahme.
17
2. Diese besondere Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit haben die befassten Gerichte nicht
geleistet. Es erscheint evident sachfremd und daher grob
unverhältnismäßig und willkürlich, wegen einiger
Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen von je 15
Euro festgesetzt wurden, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts
zu durchsuchen (vgl. für den Vorwurf der Unterschlagung:
BVerfGK 5, 289 ).
18
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Art
und Weise der Durchsuchung, namentlich gegen die unmittelbare
Beauftragung der Polizeibeamten durch das Amtsgericht ohne
Beteiligung der Staatsanwaltschaft wendet, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
19
Die Gestaltung des Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahrens, die Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und
formellen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall
sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die
Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist aber nicht
schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am Strafprozess-
oder Ordnungswidrigkeitenrecht gemessen, objektiv fehlerhaft
ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von
Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall,
wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts
beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung objektiv
sachfremd und willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85
; 95, 96 ). Es ist nicht
ersichtlich, wie es sich für den Beschwerdeführer nachteilig
auswirken soll, wenn sich das Gericht unmittelbar an die
Polizei wendet. Im Übrigen wird in der Literatur die
Auffassung vertreten, dass dem Gericht unbeschadet von
§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO Befugnisse einer
Vollstreckungsbehörde verbleiben, die ihr die Veranlassung
polizeilicher Ermittlungen im Wege der allgemeinen
Rechtshilfe erlauben (vgl. Wendisch, in: Löwe-Rosenberg,
25. Aufl.
Rn. 27 und 29).
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Die Entscheidungen werden, soweit sie das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1
GG verletzen, gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen
zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
21
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.