BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1142/12 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Juli 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von
1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde des
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers betrifft die
Anordnung einer akustischen Besuchsüberwachung in der
Untersuchungshaft.
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1. Der Verfassungsbeschwerdeschriftsatz vom
26. April 2012 ging zunächst am 2. Mai 2012 per Fax
unvollständig und ohne Anlagen ein. Auf der ersten Seite des
Schriftsatzes ist angegeben, die angegriffene Entscheidung
des Oberlandesgerichts sei „zugegangen am 01.04.2012". Am 3.
Mai 2012 ging, wiederum per Fax, der vervollständigte
Verfassungsbeschwerdeschriftsatz mit Anlagen ein. Auf der
ersten Seite des an diesem Tag eingegangenen, gleichfalls auf
den 26. April 2012 datierten Schriftsatzes findet sich, ohne
dass eine Korrektur kenntlich gemacht wäre, anstelle der
zuvor gemachten Angabe, nach der der Beschluss des
Oberlandesgerichts am 1. April 2012 zugegangen war, nunmehr
die Angabe „zugegangen am 03.04.2012". Im Übrigen entspricht
der Schriftsatz, abgesehen von der Vervollständigung um
wenige Absätze und die Unterschrift der
Prozessbevollmächtigten am Schluss, dem am Vortag
eingegangenen.
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2. Mit Schreiben des Allgemeinen Registers vom
7. Mai 2012 wurde die Prozessbevollmächtigte darauf
hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde bestünden, weil der Beschluss des
Oberlandesgerichts ihr nach ihren eigenen Angaben am 1. April
2012 zugegangen, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG
damit am 2. Mai 2012 abgelaufen, die
Verfassungsbeschwerdeschrift aber an diesem Tag nur
unvollständig - unter anderem ohne Unterschrift - und ohne
Anlagen eingegangen sei.
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3. Die Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers teilte daraufhin mit, dass die am 2. Mai
2012 unvollständig übermittelte Verfassungsbeschwerde auf
einem Büroversehen beruhe. Eine Mitarbeiterin der Kanzlei
habe in Abwesenheit der Prozessbevollmächtigten den
Aktenvorgang vorgefunden und sodann versucht, die
Verfassungsbeschwerde im Entwurf per Fax zu übermitteln. Nach
Klärung des Missverständnisses sei der Übermittlungsvorgang
gestoppt worden. Ausweislich des Faxprotokolls seien
keinerlei Seiten übermittelt worden; ansonsten wäre eine
entsprechende Mitteilung erfolgt. Nach endgültiger
Überarbeitung der Verfassungsbeschwerde sei diese dann am 3.
Mai 2012 vollständig übermittelt worden.
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1. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), sind nicht erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Mit der am 2. Mai 2012 eingegangenen Version
der Verfassungsbeschwerdeschrift war, selbst bei
unterstellter Richtigkeit der in dieser Version enthaltenen
Angabe zum Zugang der angegriffenen letztinstanzlichen
Entscheidung am 1. April 2012, die Verfassungsbeschwerde
schon wegen der Unvollständigkeit des Beschwerdeschriftsatzes
nicht ausreichend begründet (zum Erfordernis ausreichender
Begründung innerhalb der Beschwerdefrist vgl. BVerfGE 21, 359
; 112, 304 ). Auf die Frage, ob
angesichts des Umstandes, dass der 1. April 2012 ein Sonntag
war, und angesichts der widersprechenden - in der zweiten
Version des Beschwerdeschriftsatzes um zwei Tage verschobenen
- Angaben zum Zugangsdatum bereits der ersten Angabe jede
Glaubhaftigkeit fehlt, kommt es daher nicht an.
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In der am 3. Mai 2012 vollständig und mit
Anlagen übermittelten Version ist die Verfassungsbeschwerde
mangels ausreichender Darlegung der Fristwahrung (vgl.
BVerfGK 14, 468 m.w.N.) unzulässig. Angesichts
der mit der Schriftsatzversion vom Vortag übermittelten
Angabe, dass der den Fristlauf in Gang setzende Zugang des
Beschlusses des Oberlandesgerichts am 1. April 2012 erfolgt
sei, hätte die Abänderung dahingehend, dass der Zugang am 3.
April 2012 erfolgte - wonach die Verfassungsbeschwerde in der
am 3. Mai 2012 eingegangen Version gerade noch rechtzeitig
erhoben wäre -, näherer Erläuterung bedurft. Zwar gibt die
Prozessbevollmächtigte in ihrer Erwiderung auf das Schreiben
des Allgemeinen Registers an, dass die am 2. Mai 2012
erfolgte Faxsendung versehentlich erfolgt sei und sie nach
dem Faxprotokoll angenommen habe, es sei keine Übermittlung
erfolgt. Die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung kann
dahinstehen. Denn jedenfalls wurde der
Prozessbevollmächtigten spätestens mit dem Hinweisschreiben
des Allgemeinen Registers bekannt, dass am 2. Mai 2012 ein -
unvollständiger - Beschwerdeschriftsatz an das
Bundesverfassungsgericht gefaxt worden war, und dass nach
ihren Angaben der fristauslösende Beschluss des
Oberlandesgerichts ihr am 1. April 2012 zugegangen war. Auch
auf diesen Hinweis hin hat die Prozessbevollmächtigte weder
dargelegt, von welchem Zugangsdatum auszugehen sein soll,
noch, was - sofern das jüngere Zugangsdatum maßgeblich sein
soll - angesichts der insoweit widersprechenden Angaben in
den beiden Schriftsatzversionen für die Glaubhaftigkeit der
geänderten Angabe in der zweiten Version sprechen soll.
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2. a) Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
in der angemessen erscheinenden Höhe von 1.000 Euro beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Nach dieser Bestimmung kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 Euro
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Das Bundesverfassungsgericht muss
es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch
erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu
werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen
zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden
kann (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94
).
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Ein Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts
liegt unter anderem dann vor, wenn gegenüber dem
Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über
entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden (vgl. BVerfGK
14, 468 m.w.N.) oder auf einen
ausdrücklichen Hinweis des Allgemeinen Registers auf die
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht mit der
zumutbaren Sorgfalt reagiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2010 - 2 BvR
1465/10 -, juris).
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Danach ist im vorliegenden Fall die Verhängung
einer Missbrauchsgebühr angezeigt. Die Prozessbevollmächtigte
musste auf das Schreiben des Allgemeinen Registers hin
erkennen, dass aufgrund einer dem Bundesverfassungsgericht
übermittelten Angabe, nach der die angegriffene
letztinstanzliche Entscheidung am 1. April 2012 zugegangen
war, begründete Zweifel an der Einhaltung der
Verfassungsbeschwerdefrist bestanden. Spätestens aufgrund
einer durch das Hinweisschreiben veranlassten Prüfung musste
sie, sofern ihr dies nicht ohnehin bewusst war, auch
erkennen, dass dem Bundesverfassungsgericht widersprechende
Angaben zum Zugangsdatum des oberlandesgerichtlichen
Beschlusses übermittelt worden waren, von denen folglich -
mindestens - eine unzutreffend war.
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Unter diesen Umständen auf den Hinweis des
Allgemeinen Registers mit Darlegungen zu antworten, die auf
der Unterstellung basieren, dass die Verfassungsbeschwerde
mit der am 3. Mai 2012 übersandten Version fristgerecht
eingegangen war, ohne sich mit einem Wort zu den
widersprechenden Angaben zum Datum des Zugangs der
Entscheidung des Oberlandesgerichts zu verhalten, verletzt in
grober Weise die an einen anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen.
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b) Die Missbrauchsgebühr kann dem
Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn
die Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK
6, 219 ; 14, 468 ). Dies ist hier der
Fall.
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3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.