BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1145/01 -
der Herrn K...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473) am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
gegen das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 -
BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) steht der
Grundsatz ihrer Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG entgegen. Dieser Grundsatz verpflichtet den
Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm eröffneten
Rechtsweg zu beschreiten. Dies gilt bei einer
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur
dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder
Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein
solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81
; 72, 39 ). Es
entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die
für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine
Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem
Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in
seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung
vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 ). Vorliegend
muss sich der Beschwerdeführer darauf verweisen lassen, sein
Begehren zunächst im Wege der Feststellungs- oder allgemeinen
Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996,
NVwZ 1998, S. 76 ).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.