BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1146/08 -
des Herrn Z…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24.
Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Widerruf einer Pflichtverteidigerbestellung.
2
Am 19. März 2008 erhob die Staatsanwaltschaft
Gera gegen den Beschwerdeführer und drei weitere Personen
Anklage unter anderem wegen gewerbsmäßigen unerlaubten
Handels mit Betäubungsmitteln. Der Beschwerdeführer und ein
Mitangeklagter befinden sich seit dem 21. November 2007 in
Untersuchungshaft.
3
Mit Schreiben vom 27. März 2008 kündigte der
Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Gera
für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens
Hauptverhandlungstermine für den 13., 15., 20. und 27. Mai
2008 an. Mit Schreiben vom 2. April 2008 teilte Rechtsanwalt
T. - der bereits im Ermittlungsverfahren zum
Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers bestellt worden war
- mit, dass er die Hauptverhandlungstermine am 15. und 20.
Mai 2008 wegen eines anderen Gerichtstermins und wegen
Urlaubs nicht werde wahrnehmen können.
4
Mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 24.
April 2008 wurde Rechtsanwalt T. als notwendiger Verteidiger
entpflichtet. Mit Beschluss vom selben Tage bestellte das
Gericht Rechtsanwalt B. zum Pflichtverteidiger des
Beschwerdeführers. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten
Beschwerden des Beschwerdeführers verwarf das Thüringer
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2008. Eine
anschließende Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb
ohne Erfolg.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen den Beschwerdebeschluss des Thüringer
Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2008. Er rügt einen Verstoß
gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Er ist der Auffassung, das
Oberlandesgericht habe sein verfassungsmäßig abgesichertes
Interesse an einer wunschgemäßen Verteidigung nicht,
jedenfalls aber nicht angemessen berücksichtigt. Der
Vorsitzende der zuständigen Strafkammer habe die
Hauptverhandlungstermine einseitig festgelegt, ohne diese mit
seinem Verteidiger abzustimmen. Diese Vorgehensweise sei
ermessensfehlerhaft gewesen, zumal die zuvor eingetretene
Verfahrensverzögerung allein auf die Untätigkeit der
Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen sei. Angesichts der
bereits zuvor eingetretenen beinahe fünfmonatigen Verzögerung
sei nicht ersichtlich, dass die Bitte seines Verteidigers um
zweimalige Verschiebung eines Termins geeignet sei, eine
zügige Verfahrensdurchführung zu gefährden.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
7
1. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
8
Der angegriffene Beschwerdebeschluss des
Thüringer Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer
nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.
9
Der Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt
T. zum Pflichtverteidiger, den das Oberlandesgericht mit dem
angegriffenen Beschluss bestätigt hat, verletzt den
Beschwerdeführer namentlich nicht in seinem Anspruch auf ein
faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
10
Der Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung
aus wichtigem Grund ist gesetzlich nicht vorgesehen. Er ist
nach ganz herrschender Meinung aber dennoch zulässig, wenn
Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung,
dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und
einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten,
ernsthaft gefährden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.,
§ 143 Rn. 3). Bei der Prüfung, ob ein wichtiger, den
Widerruf rechtfertigender Grund vorliegt, ist namentlich der
Grundsatz des fairen Verfahrens zu berücksichtigen. Dieser
fordert, die Wünsche eines Angeklagten auf Beiordnung eines
bestimmten Verteidigers - soweit wie möglich - zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 237 ). Ein
Angeklagter hat jedoch - wie das Bundesverfassungsgericht
bereits mehrfach entschieden hat - keinen bindenden Anspruch
auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Rechtsbeistands
(vgl. BVerfGE 9, 36 ; 39, 238 ).
Vielmehr kann ihm in begründeten Ausnahmefällen die
Beiordnung eines bestimmten Verteidigers durchaus versagt
oder eine bereits erfolgte Bestellung widerrufen werden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2.
März 2006 - 2 BvQ 10/06 -, juris).
11
Hiervon ausgehend ist der Widerruf der
Bestellung von Rechtsanwalt T. zum Pflichtverteidiger
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass das Interesse
des Beschwerdeführers an einer wunschgemäßen Beibehaltung
seines Pflichtverteidigers verfassungsrechtlich geschützt und
daher - in Fällen wie dem vorliegenden - im Wege einer
Abwägung mit den Erfordernissen des verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebots in Einklang zu bringen ist. Hieran
anknüpfend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass
dem Beschleunigungsinteresse hier der Vorrang gegenüber dem
Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines
Pflichtverteidigers gebührt. Hierbei sei auch zu
berücksichtigen, dass sich außer dem Beschwerdeführer selbst
auch ein weiterer Mitangeklagter in Untersuchungshaft
befinde. Dieser habe ein gesteigertes Interesse an einer
zügigen Durchführung des Verfahrens. Im Übrigen müssten -
wenn dem Begehren des Beschwerdeführers stattgegeben werde -
aus Gründen der Gleichbehandlung auch die terminlichen
Belange der weiteren drei Verteidiger in gleicher Weise
beachtet werden, wodurch weitere erhebliche
Verfahrensverzögerungen zu besorgen wären.
12
Diese Abwägung des Oberlandesgerichts lässt
verfassungsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen.
Vielmehr hat das Oberlandesgericht nach den Umständen des
Falles dem Beschleunigungsinteresse zu Recht den Vorrang vor
dem Interesse des Beschwerdeführers an einer wunschgemäßen
Verteidigung zukommen lassen. Gerade im Hinblick auf das
Interesse des in Haft befindlichen Mitangeklagten des
Beschwerdeführers an einer zügigen Durchführung des
Strafverfahrens war die Entpflichtung von Rechtsanwalt T.
sachlich gerechtfertigt. Auch der von dem Beschwerdeführer
gerügte Umstand, dass das Verfahren zuvor allein aufgrund
einer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden verzögert
worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein
etwaiges Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden ist nicht
geeignet, das verfassungsmäßig abgesicherte Interesse des
ebenfalls in Haft befindlichen Mitangeklagten des
Beschwerdeführers an einer größtmöglichen Beschleunigung des
Verfahrens zu entwerten.
13
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.