BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1147/05 -
des Herrn W...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei
durch Fehler des Rechtspflegers verursachter Formwidrigkeit
einer Rechtsbeschwerde.
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1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener.
In einem Verfahren, das er wegen ihn betreffender
Sicherungsmaßnahmen angestrengt hatte, lehnte das Landgericht
mit Beschluss vom 28. Februar 2005 seinen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung als unbegründet ab. Gegen diesen
Beschluss erhob der anwaltlich nicht vertretene
Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Landgerichts Rechtsbeschwerde. Mit Beschluss vom 19. Mai 2005
verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als
unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des
§ 118 Abs. 3 StVollzG entspreche. Wie sich aus dem
Vergleich des Schriftbildes der Rechtsbeschwerde mit den
übrigen in den Akten befindlichen Eingaben des Betroffenen
ergebe, sei die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdeführer selbst
verfasst und geschrieben worden. Eine inhaltliche Änderung
sei - mit Ausnahme der Streichung der für eine Niederschrift
eines Rechtspflegers unüblichen Schlussfloskel
"Hochachtungsvoll" - nicht erfolgt; vielmehr habe der
Rechtspfleger das Schreiben des Betroffenen unverändert
übernommen und unterzeichnet, ohne erkennbar zu machen, dass
er für deren Inhalt und Form nach eigenständiger Überprüfung
Verantwortung übernehme. Damit liege eine formgerechte
Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor. Ein Anlass, dem
Beschwerdeführer von Amts wegen die Möglichkeit zur Stellung
eines Wiedereinsetzungsantrages zu geben, bestehe nicht, da
ein Zulassungsgrund im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG
für die Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich sei.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1, Art. 19, Art. 103 Abs. 3 und
Art. 104 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie ist unzulässig; es fehlt an der
Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).
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1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem
Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege
des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist
regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg
beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl.
BVerfGE 10, 274 ; 42, 252 ; 77,
275 ). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden
Fall.
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Die vom Oberlandesgericht festgestellte
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruhte nicht auf einem
Verschulden des Beschwerdeführers, sondern darauf, dass sie
von dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten nicht in einer
den Anforderungen der fachgerichtlichen Rechtsprechung
entsprechenden Weise aufgenommen worden war; ursächlich für
die Unzulässigkeit war somit ein Fehler der Justiz. In
derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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2. Eine Wiedereinsetzung scheidet im
vorliegenden Fall nicht wegen Fristablaufs aus.
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a) Jedenfalls in den Fällen, in denen der
Wiedereinsetzungsgrund, wie hier, in einem den Gerichten
zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer
Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die
Möglichkeit der Wiedereinsetzung; erst diese Belehrung setzt
die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundverfassungsgerichts vom 27.
September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04
- JURIS; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03 -,
NStZ-RR 2005, S. 238 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November
2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279).
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b) Die gebotene Belehrung wurde im
vorliegenden Fall nicht erteilt. Die Feststellung, es bestehe
kein Anlass, dem Beschwerdeführer zur Stellung eines
Wiedereinsetzungsantrages von Amts wegen Gelegenheit zu
geben, war nicht geeignet, den Beschwerdeführer davon in
Kenntnis zu setzen, dass und in welcher Weise es ihm oblag,
die Folgen des Justizfehlers, der zur Unzulässigkeit seiner
Rechtsbeschwerde geführt hatte, mit Hilfe eines
Wiedereinsetzungsantrages zu korrigieren. Es war auch nicht
der Sinn dieser Feststellung, den Beschwerdeführer über die
Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu belehren. Mit der
getroffenen Feststellung brachte das Oberlandesgericht
vielmehr die Annahme zum Ausdruck, eine Belehrung des
Beschwerdeführers erübrige sich, weil ein Zulassungsgrund im
Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG für die Rechtsbeschwerde
nicht ersichtlich sei.
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Die aus Gründen der Verfahrensfairness und zur
Gewährleistung der Effektivität des Rechtsschutzes
erforderliche Belehrung ist jedoch grundsätzlich auch dann
nicht verzichtbar, wenn das Gericht dem Rechtsbehelf aus
anderen Gründen keine Erfolgsaussichten einräumt. Sinn des in
§ 118 Abs. 3 StVollzG - wie in der Parallelvorschrift
§ 345 Abs. 2 StPO - aufgestellten Formerfordernisses ist
es, sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in
sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren
eingeführt wird. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3
StVollzG soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte
dienen. Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig
unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein
Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen
Mängeln scheitert (vgl. zu § 345 Abs. 2 StPO
BVerfGE 64, 135 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 - Rpfleger 2002,
S. 279; BGHSt 25, 272 ). Die Feststellung,
dass eine Rechtsbeschwerde nicht in der durch § 118 Abs.
3 StVollzG geforderten Weise vom Rechtspfleger überprüft und
verantwortet ist, schließt demnach die Feststellung ein, dass
die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Unterstützung
des Rechtspflegers dem Rechtsschutzsuchenden nicht zuteil
geworden ist und dem Gericht somit die vom Gesetzgeber für
erforderlich gehaltene Grundlage für die Prüfung des
Rechtsschutzbegehrens nicht vorliegt. Die Erfolgsaussichten
der Rechtsbeschwerde, einschließlich der
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1
StVollzG, dürfen daher grundsätzlich erst dann beurteilt
werden, wenn eine durch Beteiligung des Rechtspflegers
ordnungsgemäß zustande gekommene Rechtsbeschwerde tatsächlich
vorliegt.
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c) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, zu
klären, ob in Ausnahmefällen eine ohne ausreichende
Mitwirkung des Rechtspflegers zustandegekommene
Rechtsbeschwerde den Schluss rechtfertigen kann, dass auch
eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Mitwirkung
des Rechtspflegers der Rechtsbeschwerde unter keinen
Umständen zur Zulässigkeit verhelfen könnte. Ob in einem
solchen Fall trotz Verwerfung des Rechtsmittels wegen eines
justizbedingten Zulässigkeitsmangels die Belehrung über die
Wiedereinsetzungsmöglichkeit aus Gründen der Prozessökonomie
ausnahmsweise entfallen könnte oder ob rechtsstaatliche
Grundsätze es in einem solchen Fall gebieten, die
Rechtsbeschwerde statt wegen unzureichender Mitwirkung des
Rechtspflegers sogleich wegen der als unabänderlich erkannten
Unzulässigkeitsgründe zu verwerfen und damit - auch für den
nicht rechtskundigen Betroffenen - eindeutig erkennbar zu
machen, dass er keinen Rechtsverlust aufgrund eines Fehlers
der Justiz erleidet, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn
das Oberlandesgericht hat weder festgestellt noch ist ohne
weiteres ersichtlich, dass auch eine ausreichende Mitwirkung
des Rechtspflegers der Rechtsbeschwerde unter keinen
Umständen zur Zulässigkeit verhelfen könnte.
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3. Da der Beschwerdeführer über die
Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der
notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche
Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses
Beschlusses zu laufen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März
2005 - 2 BvR 975/03 -, NStZ-RR 2005, S. 238 ;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR
172/04, 2 BvR 834/04 und 2 BvR 907/04 - JURIS; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002,
S. 279).
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Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb
einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses durch eine von
einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Aachen
erneut Rechtsbeschwerde einlegen, indem er gleichzeitig
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 118
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1 StVollzG,
§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hierzu ist ihm rechtzeitig
Gelegenheit zu geben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.