BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1150/11 -
des Herrn J...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 Euro (in Worten: zwanzig
Euro) auferlegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Es fehlt bereits an der Erschöpfung des Rechtswegs und an
Gründen dafür, dass das Bundesverfassungsgericht vor
Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden könnte (§ 90 Abs.
2 Satz 2 BVerfGG).
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Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die
Anfertigung von Kopien zwecks Einlegung einer
Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts begehrt, ändert nichts daran, dass
Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer begehrten Maßnahme
zunächst vor den Fachgerichten zu suchen wäre.
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Unabhängig davon ist auch nicht ansatzweise
dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch die Weigerung der
Justizvollzugsanstalt, ihm von den nach seinen Angaben bei
der Essensausgabe verschmutzen Unterlagen „kostenneutrale“
Kopien - also Kopien auf ihre Kosten - zu fertigen, an der
rechtzeitigen Einlegung der beabsichtigten
Verfassungsbeschwerde gehindert wäre.
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Selbst wenn der Beschwerdeführer durch eine
rechtswidrige Maßnahme oder Unterlassung der
Justizvollzugsanstalt an der Einhaltung der Frist für eine
Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) gehindert
würde, könnte er im Übrigen mit einem binnen zwei Wochen nach
Wegfall des Hindernisses gestellten Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand erlangen (§ 93 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen
Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an
der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar
aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und
dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6, 219
; 14, 468 ; stRspr).
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Eine missbräuchliche Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts und darüber hinaus eine
missbräuchliche Inanspruchnahme des Bearbeitungsvorrangs, der
mit einem Eilantrag nach § 32 BVerfGG beansprucht wird,
liegt hier - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer sich in Haft befindet und dadurch in
seinen Möglichkeiten, sich über die
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde zu
informieren, beschränkt ist - vor. Das Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung ist dem Beschwerdeführer bekannt. Ihm
musste auch bewusst sein, dass der vorliegende Fall keinen
Anlass für einen Rechtsstreit, geschweige denn für einen
Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, bot. Es ist
schon nicht nachvollziehbar, weshalb kopierfähige und demnach
noch lesbare Unterlagen nicht auch unkopiert verwendungsfähig
sein sollten. Ausweislich der beigefügten Abschrift des
Ablehnungsbescheides der Justizvollzugsanstalt ist dem
Beschwerdeführer zudem bekannt, dass Unterlagen, auf deren
Kenntnis es für die Beurteilung einer Verfassungsbeschwerde
ankommt, der Verfassungsbeschwerde nicht nur in Kopie,
sondern zulässigerweise auch in einer Abschrift beigefügt
werden können. Darüber hinaus war bereits dieser Bescheid
nicht dahingehend abgefasst, dass die Anfertigung der Kopien
ein für allemal abgelehnt werde. Vielmehr wurde der
Beschwerdeführer ausdrücklich angehalten, nachvollziehbare
Gründe zu nennen, deretwegen er die Kopien benötige. Bereits
dies hätte ihn zum Nachdenken auch über die Erforderlichkeit
einer Verfassungsbeschwerde veranlassen sollen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.