BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1152/10 -
des Herrn I ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 19. Juli 2011 beschlossen:
Der Gegenstandswert der Tätigkeit der
Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird auf 250.000 €
(in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.