BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 116/02 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung
einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei Entscheidungen, die
die Gewährung von Vollzugslockerungen betreffen (§ 11
Abs. 2 StVollzG).
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg. Ihr kommt weder grundsätzliche
Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl.
§ 93a BVerfGG).
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1. a) Erstrebt ein Gefangener
Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 1 StVollzG), so wird er
durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten
Resozialisierungsinteresse berührt. Das gilt auch für einen
zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und auch wenn
für den Gefangenen Sicherheitsverwahrung angeordnet ist und
diese über die Haftdauer hinaus vollstreckt wird. Androhung
und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe oder der
Sicherungsverwahrung finden ihre verfassungsrechtlich
notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug
(vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261
; stRspr). Die Vollzugsanstalten sind
mithin im Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs,
vor allem deformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die
Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es
ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer
Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch
zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen
(BVerfGE a.a.O.). Diesem Ziel dienen unter anderem die
Regelungen des § 11 StVollzG, die unter bestimmten
Voraussetzungen Vollzugslockerungen ermöglichen.
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Handelt es sich um einen Gefangenen, für den
Sicherungsverwahrung angeordnet wurde und die Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung bereits mehr als zehn Jahre
vollzogen ist, bei dem also die Erledigung der
Sicherungsverwahrung und Entlassung des Gefangenen nur noch
von der positiven Gefahrenprognose (§ 67 d Abs. 3 StGB)
abhängt, fällt die Versagung erstrebter Vollzugslockerungen
auch in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und
Art. 104 GG garantierten Freiheitsrechts. Vollzugslockerungen
geben dem Gefangenen die Möglichkeit, sich in einer für die
Gefahrenprognose relevanten Weise zu bewähren. Die Chance,
dass das Gericht, welches über die Erledigung der
Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat, zu einer positiven
Gefahrenprognose gelangt, kann daher durch die vorherige
Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert, durch deren
Versagung aber verschlechtert werden (vgl. Beschlüsse der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133
und vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ
1998, S. 373 ).
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b) Die besondere Grundrechtsrelevanz der
Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen, die
sich hieraus ergibt, muss bei der Auslegung und Anwendung des
§ 11 Abs. 2 StVollzG berücksichtigt werden.
Vollzugslockernde Maßnahmen sind nach dieser Bestimmung nur
zulässig, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene
sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die
Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.
Wenn Entscheidungen über die Fortdauer der
Freiheitsentziehung anstehen, für die das im Rahmen etwaiger
Vollzugslockerungen an den Tag gelegte Verhalten des
Gefangenen von Bedeutung ist, darf die Justizvollzugsanstalt,
die über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs.
2 StVollzG zu entscheiden hat, sich bei ihrer diesbezüglichen
Prognose nicht auf die pauschale Feststellung beschränken,
dass eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht mit
hinreichender Sicherheit auszuschließen sei. Vielmehr hat sie
den Sachverhalt umfassend aufzuklären und im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls nähere
Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose
einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des
Gefangenen zu konkretisieren (Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November
1997 - 2 BvR 615/97 -, ZfStrVo 1998, S. 180
, vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -,
NJW 1998, S. 1133 und vom 1. April 1998 - 2 BvR
1951/96 -, NStZ 1998, S. 430; vgl. zu den entsprechenden
Anforderungen bei Entscheidungen über die Gewährung von
Hafturlaub und bei der richterlichen Entscheidung über die
Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus BVerfGE 64, 261 und BVerfGE 70, 297
). Betrifft die Prognose einen in der
Sicherungsverwahrung untergebrachten Gefangenen, darf diese
Gesamtwürdigung sich insbesondere nicht in einer bloßen
Wiederholung von Feststellungen und Einschätzungen
erschöpfen, auf denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung
nach § 66 StGB beruhte.
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2. Nach diesem Maßstab sind entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers weder die angegriffene
Entscheidung der Justizvollzugsanstalt noch die sie
bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis zu
beanstanden.
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a) Es ist nicht ersichtlich, dass die
Justizvollzugsanstalt bei ihrer Verfügung vom 26. März 2001
oder die Strafvollstreckungskammer bei deren gerichtlicher
Überprüfung den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt
hätte oder von einer nicht hinreichend konkreten oder aus
sonstigen Gründen unhaltbaren Würdigung des Sachverhalts
ausgegangen wäre. Unter Berücksichtigung der Feststellungen
zur Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, zu seinen
Straftaten und seinem Vollzugsverhalten sowie zu seiner
Persönlichkeit und Persönlichkeitsentwicklung unterliegt es
keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn das Gericht
zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Justizvollzugsanstalt
§ 11 Abs. 2 StVollzG zutreffend ausgelegt und sich bei
der Anwendung der Vorschrift im Rahmen ihres prognostischen
Spielraums gehalten hat. Die Justizvollzugsanstalt hat ihre
Beurteilung im Rahmen einer eingehenden Gesamtwürdigung
getroffen und nicht lediglich aufgrund allgemeiner,
pauschaler Feststellungen entschieden. An die gutachterliche
Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K. vom 7. Oktober
1998, der eine schrittweise Lockerung der Haftbedingungen für
aus ärztlicher Sicht verantwortbar gehalten hatte, war sie
nicht gebunden. Ihre eigene, gleichfalls auf psychologischen
Sachverstand gestützte abweichende Prognose hat sie in
vertretbarer, jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise auf konkrete Anhaltspunkte gestützt, die
dafür sprechen, dass die schwerwiegende sexuelle Problematik
und darauf beruhende Gefährlichkeit, die sich in den der
Unterbringung zugrundeliegenden Straftaten gezeigt hat, nach
wie vor unbewältigt sei. Diese Einschätzung wird insbesondere
damit begründet, dass - bei im Übrigen undeutlichem Ergebnis
bisheriger therapeutischer Bemühungen - der Beschwerdeführer
nach wie vor auf dem Standpunkt steht, "kein
Sexualstraftäter" zu sein, und sich einer therapeutischen
Aufarbeitung der auf diese Weise geleugneten Problematik
verweigert. In diesem Zusammenhang wurde sowohl seitens der
Justizvollzugsanstalt als auch seitens der
Strafvollstreckungskammer in vertretbarer Weise auch der
Tatsache Bedeutung zugemessen, dass der Beschwerdeführer
dieselbe Verleugnungstendenz auch dem Gutachter gegenüber an
den Tag gelegt hat und es diesem nach eigenem Bekunden nur
eingeschränkt gelungen ist, die Abwehrhaltung des
Beschwerdeführers zu durchbrechen. Die Justizvollzugsanstalt
hat daneben auch das ansonsten beanstandungsfreie Verhalten
des Beschwerdeführers in ihre Gesamtabwägung einbezogen. Die
Strafvollstreckungskammer konnte nach alledem ohne Verstoß
gegen Grundrechte des Beschwerdeführers von einer
Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der
Anstaltsleitung ausgehen.
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b) Auch die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Gericht
unter Hinweis auf Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften zum
Strafvollzugsgesetz vertretene Rechtsauffassung
verfassungsrechtlich haltbar ist, dass bei in der
Sicherungsverwahrung Untergebrachten die Gewährung von
Vollzugslockerungen konkrete Anhaltspunkte für das
Nicht(mehr)bestehen einer Missbrauchsgefahr voraussetze,
nicht dagegen umgekehrt konkrete Anhaltspunkte für das
(weitere) Vorliegen einer Missbrauchsgefahr dargetan werden
müssen, wenn Vollzugslockerungen versagt werden sollen. Auf
dieser Rechtsauffassung beruht die Entscheidung des
Oberlandesgerichts nämlich ersichtlich nicht. Das
Oberlandesgericht nimmt ausdrücklich auf die Beurteilung des
Landgerichts Bezug und macht sie sich zu eigen; diese aber
stützt sich nicht auf die Annahme, dass Vollzugslockerungen
zu verweigern sind oder verweigert werden dürfen, solange
keine konkreten Anhaltspunkte für das Nichtbestehen einer
Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegen, sondern benennt
konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Gefahr.
Mit der bestätigenden Wiedergabe der diesbezüglichen
Ausführungen des Landgerichts hat das Oberlandesgericht seine
Entscheidung auf eine Grundlage gestellt, die diese
Entscheidung unabhängig davon trägt, ob die Rechtsauffassung,
dass konkrete Anhaltspunkte für eine (fortbestehende) Flucht-
oder Missbrauchsgefahr gegebenenfalls auch verzichtbar wären,
zutrifft oder nicht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.