BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1163/06 -
des Herrn M...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
11. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig, darüber hinaus unbegründet.
3
Unzulässig ist sie, soweit sie sich gegen das
Urteil des Amtsgerichts richtet. Dieses Urteil ist im
Rechtsfolgenausspruch durch die auf neuer
Tatsachenverhandlung beruhende Entscheidung des Landgerichts
prozessual überholt worden. Den Schuldspruch des
amtsgerichtlichen Urteils kann die Verfassungsbeschwerde aus
Gründen der Subsidiarität - § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG -
nicht mehr angreifen. Der Beschwerdeführer hat es vor
Anrufung des Bundesverfassungsgerichts versäumt, gegen diesen
Schuldspruch mit den Rechtsmitteln der Strafprozessordnung
vorzugehen.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet,
soweit sie sich gegen das Urteil der Berufungskammer und die
Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts wendet. Es war
aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, von einer
Verurteilung des Beschwerdeführers zu Strafe abzusehen. Dass
der Gesetzgeber den Erwerb von Cannabisprodukten in § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unter Strafe gestellt hat, ist mit
dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 90, 145 ;
zuletzt auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2005 - 2 BvR
1772/02 -, juris = BVerfGK 5, 365 ff.). Grundsätzlich
strafbewehrt ist damit auch der Erwerb geringer oder
geringster Mengen von Haschisch zum Eigenverbrauch.
Allerdings können beim Ankauf geringfügiger Mengen von
Betäubungsmitteln Gründe der Verhältnismäßigkeit dafür
sprechen, von der Verfolgung der Tat nach § 31 a
BtMG oder von der Verhängung von Strafe nach § 29 Abs. 5
BtMG abzusehen (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 189).
5
Für das Landgericht bestand nicht das
verfassungsrechtliche Gebot, nach § 29 Abs. 5 BtMG von
einer Bestrafung des Beschwerdeführers abzusehen. § 29
Abs. 5 BtMG ist eine materiellrechtliche Strafzumessungsnorm,
die - ungeachtet eines etwaigen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung - unter anderem beim Erwerb geringer
Mengen von Betäubungsmitteln ein Absehen von Strafe
ermöglicht, wenn ein Strafbedürfnis nicht gegeben ist (vgl.
Körner, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1640).
6
Ein solches Strafbedürfnis haben die
Fachgerichte hier daraus hergeleitet, dass der
Beschwerdeführer strafrechtlich erheblich vorbelastet ist und
zudem die in Rede stehende Erwerbstat begangen hat, während
er unter Bewährung aus einer einschlägigen Vorverurteilung
stand. Gegen diese Entscheidung der Gerichte ist von
Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Wie im allgemeinen
Strafrecht geben auch im Betäubungsmittelstrafrecht
Vorbelastungen des Angeklagten - insbesondere dann, wenn sie
einschlägig sind - den Gerichten im Regelfall Veranlassung,
aus Gründen der General- und Spezialprävention auch bei Taten
mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu erkennen (vgl.
Körner, a.a.O., Rn. 1675). Willkür bei der Rechtsanwendung
ist nicht zu erkennen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.