BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1164/12 -
des Herrn K
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 14. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 19. April 2012 - 1 Ws 197/12 H - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die dritte vom Oberlandesgericht
nach §§ 121, 122 StPO getroffene
Haftfortdauerentscheidung.
2
1. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
übernahm am 9. März 2011 ein bis dahin allein von der
Steuerfahndung des Finanzamtes Nürnberg-Fürth gegen den
Beschwerdeführer und andere Personen wegen des Verdachts der
Steuerhinterziehung geführtes Ermittlungsverfahren.
3
Am 10. März 2011 erließ das Amtsgericht
antragsgemäß einen Haftbefehl. Darin wurde dem
Beschwerdeführer zur Last gelegt, als faktischer
Geschäftsführer diverser Dienstleistungsunternehmen
veranlasst zu haben, den Unternehmen in Rechnung gestellte
Fremdleistungen zu verbuchen, obwohl er gewusst habe, dass
den Rechnungen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde
lag. Es soll daher in den Jahren von 2006 bis 2010 für die
faktisch geführten Unternehmen in 88 Fällen zu inhaltlich
unrichtigen Umsatzsteueranmeldungen mit einem Steuerschaden
von nahezu 1,67 Millionen Euro gekommen sein. Als Haftgrund
bejahte das Amtsgericht das Vorliegen von Flucht- und
Verdunkelungsgefahr.
4
Der Beschwerdeführer wurde am 17. März 2011
festgenommen und befand sich ab dem 18. März 2011
ununterbrochen in Untersuchungshaft.
5
2. Am 30. August 2011 übergab die
Steuerfahndung der Staatsanwaltschaft die bis dahin
angelegten zehn Bände Ermittlungs- und 20 Bände
Teilermittlungsakten; am 2. September 2011 folgte der
Ermittlungsbericht vom 31. August 2011.
6
3. Unter dem 8. September 2011 übersandte die
Staatsanwaltschaft für das Haftprüfungsverfahren gemäß
§§ 121, 122 StPO die angelegten Zweitakten mit einem
Vorlagebericht an die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg. Das
Beschleunigungsgebot sei beachtet worden. Das Verfahren
stelle sich mit Blick auf die undurchsichtige Struktur der
Vorgänge, die Zahl der involvierten Personen und Unternehmen
sowie auf seine Auslandsberührungen als ungewöhnlich komplex
dar.
7
Mit Schreiben vom 12. September 2011 leitete
die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg die Akten unter
Bezugnahme auf den Vorlagebericht der Staatsanwaltschaft an
das Oberlandesgericht Nürnberg weiter.
8
4. Mit Beschluss vom 28. September 2011
ordnete der Strafsenat erstmalig die Fortdauer der
Untersuchungshaft an. Es liege zwar keine Verdunkelungs-,
wohl aber Fluchtgefahr vor. Die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft sei gemäß § 121 Abs. 1 StPO
gerechtfertigt, weil der besondere Umfang der Ermittlungen
ein Urteil noch nicht zugelassen habe. Es seien mehrere
Durchsuchungen durchgeführt worden, bei denen zuletzt Mitte
März 2011 eine Vielzahl von Dokumenten sichergestellt worden
sei, es seien bis einschließlich Mai 2011 über 100 Zeugen
vernommen worden, und es gebe zehn Haupt- und 20
Teilermittlungsakten. Die Beteiligung mehrerer Firmen und
viele vorgeschobene Geschäfte zeigten mehr als deutlich die
besondere Schwierigkeit des Verfahrens, das zeitaufwändige
Abschlussarbeiten erfordere.
9
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
liege nicht vor. Die umfangreichen Ermittlungen seien von der
Steuerfahndung am 31. August 2011 abgeschlossen worden. Die
dem Verteidiger gesetzte Stellungnahmefrist laufe noch, und
die Anklageerhebung werde derzeit vorbereitet, weshalb mit
einer zügigen Fortführung des Verfahrens gerechnet werden
könne.
10
5. Mit einer 39-seitigen an das Landgericht
Nürnberg-Fürth gerichteten Anklageschrift vom 26. Oktober
2011 legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
Steuerhinterziehung in 66 Fällen sowie eine versuchte
Steuerhinterziehung mit einem Steuerschaden von insgesamt
nahezu 2,29 Millionen Euro zur Last. Ein Mitangeklagter soll
in neun Fällen Steuerhinterziehung begangen haben. Die
Staatsanwaltschaft beantragte, neben der Eröffnung des
Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur
Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer gegen den
Beschwerdeführer einen geänderten Haftbefehl gemäß den
Ausführungen der Anklageschrift zu erlassen.
11
Nachdem die Anklage am 31. Oktober 2011 beim
Landgericht eingegangen war, veranlasste der
Strafkammervorsitzende am 15. November 2011 die Übersetzung
in die türkische Sprache sowie - mit einer fünfwöchigen
Erklärungsfrist - die Zustellung der Anklage.
12
6. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011
übersandte die Strafkammer den aktuellen Band 11 der
Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung
und Durchführung des Haftprüfungsverfahrens gemäß
§§ 121, 122 StPO an das Oberlandesgericht. Die Kammer
wies auf die Zustellungsverfügung und die gewährte
Einlassungsfrist von fünf Wochen hin. Ferner sei die
übersetzte Anklageschrift dem Beschwerdeführer und dem
Mitangeklagten am 30. November 2011 übermittelt worden.
13
7. Am 16. Dezember 2011 leitete die
Staatsanwaltschaft die Zweitakten (elf Bände Ermittlungs- und
14 Bände Teilermittlungsakten) mit einem Vorlagebericht der
Generalstaatsanwaltschaft zu. Das Beschleunigungsgebot sei
auch nach der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts
beachtet worden.
14
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011
übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg die Akten
unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht der
Staatsanwaltschaft an das Oberlandesgericht Nürnberg.
15
8. Am 20. Dezember 2011 erinnerte der
Verteidiger des Mitangeklagten an ein von ihm gestelltes
Akteneinsichtsgesuch vom 9. Dezember 2011 und bat zugleich,
die Stellungnahmefrist zu verlängern. Nach weiterem
Schriftwechsel erhielt der Verteidiger mit Verfügung vom 12.
Januar 2012 eine CD-ROM mit den eingescannten
Aktenbestandteilen; das Gericht setzte eine Erklärungsfrist
von (weiteren) drei Wochen.
16
9. Am 16. Januar 2012 beschloss das
Oberlandesgericht zum zweiten Mal die Fortdauer der
Untersuchungshaft. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei
nach wie vor gewahrt, weil der Beschwerdeführer mit einer die
bisherige Dauer der Untersuchungshaft deutlich übersteigenden
Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Die Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft sei gerechtfertigt; trotz der hinreichenden
Beschleunigung im letzten Drei-Monats-Abschnitt habe ein
Urteil noch nicht ergehen können. Es sei nach der
zwischenzeitlich erfolgten Erhebung der Anklage und deren
Übersetzung und Zustellung mit einer weiterhin zügigen
Verfahrensfortsetzung zu rechnen. Bei Berücksichtigung der
genannten Umstände komme dem Strafverfolgungsanspruch des
Staates gegenüber dem Freiheitsinteresse des
Beschwerdeführers trotz der bisherigen Verfahrensdauer immer
noch das größere Gewicht zu.
17
Diese Entscheidung ging am 30. Januar 2012
beim Landgericht ein und wurde der Strafkammer vorgelegt.
18
10. Am 2. März 2012 bestimmte die Kammer, dem
Beschwerdeführer am 23. März 2012 einen der
Anklageschrift angepassten Haftbefehl zu verkünden. Auch der
Verteidiger des Mitangeklagten wurde vom Termin informiert,
um die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten
besprechen zu können.
19
11. Am 23. März 2012 verkündete die
Strafkammer einen Haftbefehl, der dem Beschwerdeführer
Steuerhinterziehung in 65 Fällen sowie eine versuchte
Steuerhinterziehung zur Last legte. Als Haftgrund bejahte sie
das Vorliegen von Fluchtgefahr.
20
12. In der Vorlageverfügung vom 26. März 2012
hielt der Vorsitzende in Form eines Vermerks fest, dass es im
Anschluss an die Haftbefehlsverkündung zwischen den
Beteiligten zu einer Besprechung gekommen sei. In deren
Verlauf habe die Kammer für den Fall vollumfänglicher
Geständnisse jeweils bestimmte Strafen in Aussicht gestellt.
Weiter führte der Vorsitzende aus, die Kammer halte die
Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Es sei
beabsichtigt, die Hauptverhandlung im Mai oder Juni 2012
durchzuführen. Vor einer konkreten Terminbestimmung werde
zunächst abgewartet, ob die Angeschuldigten mit der
besprochenen Verständigung einverstanden seien. Zudem sei der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Dieser hatte am 13. März 2012 einen Vorderwandherzinfarkt
erlitten und musste stationär behandelt werden.
21
13. Mit Schreiben vom 4. April 2012 übersandte
die Staatsanwaltschaft die Zweitakten an die
Generalstaatsanwaltschaft und wies im Bericht darauf hin, das
Beschleunigungsgebot sei beachtet worden. Eine
Hauptverhandlung sei für Mai oder Juni 2012 vorgesehen. Eine
Rückmeldung der Verteidiger zu dem Ergebnis der Besprechung
vom 23. März 2012 sei jedoch noch nicht erfolgt. Auch müsse
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers geklärt
werden.
22
Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die
Akten unter Bezugnahme auf den Bericht der Staatsanwaltschaft
am 5. April 2012 an das Oberlandesgericht weiter.
23
14. Nachdem die Strafkammer zur Frage, ob eine
medizinische Rehabilitationsmaßnahme erforderlich sei, ein
Gutachten eingeholt hatte, leitete der Vorsitzende dieses am
12. April 2012 an die Staatsanwaltschaft und den Verteidiger
des Beschwerdeführers weiter und wies darauf hin, eine solche
Behandlung sei medizinisch notwendig, könne jedoch nur in
einer speziellen Einrichtung durchgeführt werden. Der
zuständige Sozialversicherungsträger werde die Kosten nur
tragen, wenn der Beschwerdeführer nicht inhaftiert sei. Eine
Außervollzugsetzung sei aber in Anbetracht der Fluchtgefahr
problematisch. Es wäre daher am sinnvollsten, möglichst bald
einen Hauptverhandlungstermin zu bestimmen. Nach
durchgeführter Hauptverhandlung könne der Haftbefehl außer
Vollzug gesetzt oder unter Umständen sogar aufgehoben werden.
Weiter heißt es sodann:
24
„Eine baldige Hauptverhandlung setzt aber
voraus, dass die Angeschuldigten mit der angedachten
Verständigung einverstanden und geständig sind. Insoweit
folgten noch keine Rückmeldungen. Die Verteidiger werden
daher aufgefordert umgehend der Kammer mitzuteilen, ob die
Angeschuldigten mit der angedachten Verständigung
einverstanden sind … .“
25
Der Vorsitzende benannte sieben im Zeitraum
vom 3. Mai bis 30. Mai 2012 liegende Terminstage, zu denen
die Verteidiger eine etwaige Verhinderung mitteilen
sollten.
26
15. Der Verteidiger des Beschwerdeführers
beantragte in einem dem Oberlandesgericht am 18. April 2012
per Telefax zugegangenen Schriftsatz, den Haftbefehl
aufzuheben. Es bestehe kein wichtiger Grund für die erneute
Fortdauer der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer befinde
sich seit 13 Monaten in Untersuchungshaft. Seit der Ende
Oktober 2011 erfolgten Anklageerhebung ruhe das Verfahren
ohne stichhaltigen Grund. Es sei nicht innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf der Äußerungsfrist über die Eröffnung des
Hauptverfahrens entschieden worden, weshalb die Verletzung
des Beschleunigungsgebots auf der Hand liege. Die Strafkammer
erscheine völlig überlastet. Es sei ferner nicht mit dem
Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen, dass (nur) für
den Fall eines Geständnisses Termine für eine
Hauptverhandlung angeboten worden seien. Der Haftbefehl sei
auch deshalb aufzuheben, weil der Beschwerdeführer nach dem
ärztlichen Gutachten sofort eine Rehabilitationsmaßnahme
durchführen müsse.
27
16. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.
April 2012 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der
Untersuchungshaft an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
sei wegen der hohen Straferwartung gewahrt. Eine den
Ermittlungsbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung liege
angesichts der besonderen Schwierigkeit und des Umfangs der
Sache bis zur Anklageerhebung nicht vor. Auch sei seit der
letzten Haftfortdauerentscheidung keine Verzögerung
eingetreten. Die Äußerungen der Verteidiger zu dem Gespräch
vom 23. März 2012 stünden noch aus. Nach dem Herzinfarkt des
Beschwerdeführers werde derzeit, um mögliche für Mai/Juni
2012 angedachte Hauptverhandlungstermine bestimmen zu können,
durch die landesgerichtsärztliche Dienststelle geprüft, ob
und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer sich einer
Rehabilitationsmaßnahme unterziehen müsse.
28
Diese Entscheidung ist dem Verteidiger des
Beschwerdeführers am 25. April 2012 zugegangen.
29
Gegen die dritte Haftfortdauerentscheidung hat
der Beschwerdeführer mit einem am 25. Mai 2012 eingereichten
Schriftsatz Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt
eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und
Art. 20 Abs. 3 GG.
30
Die angefochtene Entscheidung weise nicht die
für Haftfortdauerentscheidungen zu fordernde Begründungstiefe
auf. Die deutliche Überschreitung der Sechs-Monats-Frist
werde nur mit dem Hinweis auf den elf Bände umfassenden
Aktenumfang gerechtfertigt.
31
Das Oberlandesgericht habe auch die aus dem
Beschleunigungsgebot folgenden Anforderungen nicht beachtet.
Danach seien an den zügigen Fortgang eines Verfahrens umso
strengere Anforderungen zu stellen, je länger die
Untersuchungshaft andauere. Hier sei die Sechs-Monats-Frist
um mehr als das Doppelte überschritten und nach wie vor nicht
erkennbar, dass die Kammer ernsthaft bemüht wäre, einen
Eröffnungsbeschluss zu erlassen und einen
Hauptverhandlungstermin zu bestimmen. Das Schreiben der
Strafkammer vom 12. April 2012 erwecke den Eindruck, dass
dies erst nach Ankündigung eines Geständnisses erfolgen
werde. Es sei jedoch verfassungswidrig, einen seit mehr als
einem halben Jahr in Untersuchungshaft befindlichen
Angeschuldigten dadurch zu einem Geständnis zu drängen, dass
die Strafkammer einen zeitnahen Verhandlungstermin von einem
Geständnis abhängig mache.
32
Die Strafverfolgungsbehörden hätten zudem
nicht wie erforderlich nachgewiesen, alles in ihrer Macht
Stehende getan zu haben, um so schnell wie möglich eine
gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Taten herbeizuführen.
33
1. Nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde
hat das Oberlandesgericht Nürnberg im Rahmen der vierten
besonderen Haftprüfung mit Beschluss vom 18. Juli 2012
den Haftbefehl des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. März
2012 aufgehoben.
34
Bis zur vorangegangenen Haftprüfung sei das
Verfahren noch sachgerecht gefördert worden. Der Senat sei -
wie die Strafkammer - davon ausgegangen, die Hauptverhandlung
werde Ende Mai/Anfang Juni beginnen. Obwohl Ende Mai alle für
eine vorausschauende Terminplanung erforderlichen
Informationen vorgelegen hätten, sei das Hauptverfahren zwar
am 4. Juli 2012 eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung
zugelassen worden. Eine Bestimmung des
Hauptverhandlungstermins sei gleichwohl noch nicht erfolgt.
Wegen der somit nach dem Erörterungstermin vom 26. März nicht
erfolgten „hauptverhandlungszentrierten Förderung des
Verfahrens“ sei die Aufhebung des Haftbefehls geboten.
35
2. Der Beschwerdeführer hält trotz der
Aufhebung des Haftbefehls an seiner gegen die dritte
Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg
gerichteten Verfassungsbeschwerde fest.
36
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
37
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten
des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
38
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b
i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
39
Auch wenn der Beschwerdeführer infolge der
zwischenzeitlichen Aufhebung des Haftbefehls durch den
angefochtenen dritten Haftfortdauerbeschluss vom
19. April 2012 nicht mehr gegenwärtig beschwert ist,
bleibt die Verfassungsbeschwerde weiter zulässig. Denn im
Hinblick auf das mit einer Freiheitsentziehung als
schwerwiegendem Grundrechtseingriff verbundene
Rehabilitierungsinteresse besteht unter den hier gegebenen
Umständen ein Rechtsschutzbedürfnis für die
- auch nachträgliche - Feststellung der
Verfassungswidrigkeit fort (vgl. BVerfGE 104, 220
; BVerfGK 6, 303 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 -
2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 11).
40
Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des
Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren
Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten.
Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die
Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der
Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der
Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip
des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2
EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342
; 74, 358 ), nur ausnahmsweise
zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung
aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden
Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht
rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv
gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl.
grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45
; 36, 264 ; 53, 152
; BVerfGK 15, 474 ).
41
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht
nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der
Untersuchungshaft von Bedeutung. Das Gewicht des
Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an
einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender
Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264
; 53, 152 ). Daraus folgt, dass
die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer
Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum
anderen nehmen auch die Anforderungen an den die
Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140
; 15, 474 ).
42
Dieser Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen
verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte
alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die
notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit
abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die
einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn
zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur
Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die
Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt
werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen
verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende,
sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare
Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer
weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen
(vgl. BVerfGK 15, 474 ; m.w.N.).
43
Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht auch
für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO
Geltung. Auch in diesem Stadium muss das Verfahren mit der
gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um im Falle der
Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur
Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10
-, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von
weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen
(vgl. BVerfGK 10, 294 ).
44
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem
Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in
erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die u. a. von der
Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten
Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein
kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des
Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang
sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger
die Untersuchungshaft schon andauert. Dieser Gedanke liegt
auch der Regelung des § 121 StPO zugrunde, der bestimmt,
dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines
Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder
ein anderer wichtiger Grund den Erlass des Urteils noch nicht
zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt,
handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 13; m.w.N.).
45
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der
Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu
bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131
). Das Verfahren der Haftprüfung und
Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet sein, dass nicht
die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 104 GG besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte
Anforderungen an die Begründungstiefe von
Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE
103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten
Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über
die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen
eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu
begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle
Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen,
zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des
Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der
Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit
geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts
des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können
(vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15,
474 ).
46
Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt
und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den
Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung
treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle
gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein
(vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15,
474 ).
47
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen wird die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. April 2012, welche die
Fortdauer der zu diesem Zeitpunkt seit 13 Monaten andauernden
Untersuchungshaft zum dritten Mal anordnete, nicht
gerecht.
48
1. Der angegriffene Beschluss verkennt, dass
für das Zwischenverfahren schon im Monat April 2012
vermeidbare und der Justiz zurechenbare
Verfahrensverzögerungen festzustellen waren. Diese standen
der Fortdauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung
der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der
Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zum Zeitpunkt
der dritten Haftprüfungsentscheidung entgegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 -
2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 14).
49
a) So ist bereits kein Grund erkennbar,
weshalb nach dem am 31. Oktober 2011 erfolgten Eingang der
Anklageschrift erst mehr als zwei Wochen später - am 15.
November 2011 - die erste gerichtliche Verfügung
getroffen worden ist.
50
b) Eine weitere nicht dem Beschwerdeführer
anzulastende Verzögerung ist dadurch entstanden, dass die
Strafkammer ein vom Verteidiger des Mitangeklagten am 9.
Dezember 2011 eingegangenes Gesuch auf Akteneinsicht erst am
23. Dezember 2011 positiv beschied und die Akteneinsicht
dann tatsächlich erst am 12. Januar 2012 - und
damit einen Monat nach Antragstellung - ermöglicht
wurde.
51
c) Eine offensichtliche Verzögerung ist
schließlich darin zu sehen, dass die Strafkammer bis zur
angefochtenen Haftfortdauerentscheidung trotz seit längerem
bestehender Entscheidungsreife noch nicht die Eröffnung des
Hauptverfahrens beschlossen und keinen Termin zur
Hauptverhandlung anberaumt hatte; auch deshalb ist das
Zwischenverfahren nicht mit der zu erwartenden Zügigkeit
gefördert worden, um alsbald eine Entscheidung über die
Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung
herbeizuführen.
52
Auch wenn das Ausgangsverfahren angesichts der
Komplexität der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Steuerstraftaten und der Vielzahl der beteiligten Personen
eine überdurchschnittliche Schwierigkeit aufweisen mag,
rechtfertigt dies allein nicht, im Zwischenverfahren
anstehende Entscheidungen nicht mit der gebotenen
Beschleunigung zu treffen. Hinzu kommt, dass sich die
Strafkammer in ihren Vorlagebeschlüssen nicht auf eine
besondere Schwierigkeit berufen hat. Sie hat auch sonst nicht
dargelegt, aus welchen Gründen sie an einer rechtzeitigen
Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
gehindert gewesen ist. Von Seiten der Verteidigung sind zu
keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Eröffnung des
Hauptverfahrens erhoben oder nach § 202 StPO
Beweisanträge gestellt worden, die auf die Förderung des
Verfahrens und einen zeitnahen Eröffnungsbeschluss hätten
Einfluss nehmen können.
53
Spätestens nach Ablauf der dem Verteidiger des
Mitangeklagten bis Anfang Februar 2012 gewährten
Stellungnahmefrist hätte über die Eröffnung des
Hauptverfahrens entschieden werden können. Dies ist
unterblieben, obwohl sich der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt schon seit fast einem Jahr in Untersuchungshaft
befand. Das Bestreben, den Angeklagten zu einer Verständigung
zu bewegen, kann offenkundig die Verzögerung einer
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht
rechtfertigen.
54
2. Der Bevollmächtigte hatte in seinem am 18.
April 2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz
das mit den Beteiligten geführte Rechtsgespräch erwähnt und
darauf hingewiesen, dass seitens des Landgerichts (nur) für
den Fall eines Geständnisses Termine für eine
Hauptverhandlung angeboten würden. Dem hätte das
Oberlandesgericht nachgehen müssen. Dann wäre ihm das
Schreiben des Strafkammervorsitzenden vom 12. April 2012
bekannt geworden, dessen Inhalt es bei verständiger Würdigung
nahe legt, dass sachfremde Erwägungen für die Vorgehensweise
das Landgerichts - Förderung des Verfahrens erst nach
zustimmender Äußerung zur „angedachten Verständigung“ -
eine Rolle gespielt haben.
55
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 GG durch das Oberlandesgericht
festzustellen.
56
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
57
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 4.000 Euro
und, wenn - wie hier - die Verfassungsbeschwerde
aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der
Regel 8.000 Euro. Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass
geben.