BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1165/11 -
des Herrn S …
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
am 24. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts
Bayreuth vom 4. Mai 2011 - 1 Qs 65/11 - und - 1 Qs 64/11 -,
der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 14. März 2011 - 1
BüR 36/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom
29. März 2011 - 1 BüR 28/08 - verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Sie werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat die notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
Die einstweilige Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2011 wird mit der
Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
2
1. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts
Kronach vom 4. September 2002, rechtskräftig seit dem 4.
September 2002, wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 37 Fällen, darunter in sieben Fällen
jeweils zugleich mit unerlaubtem Erwerb von
Betäubungsmitteln, sowie des unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe
aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung und unter
Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und zu
einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 9. Juni 2008
setzte das Amtsgericht Kronach die weitere Vollstreckung der
Gesamtfreiheitsstrafen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur
Bewährung aus und die Bewährungszeit auf vier Jahre fest.
3
Durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.
Mai 2005, rechtskräftig seit dem 23. Mai 2005, wurde der
Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 17.
September 2008 setzte das Amtsgericht Nürnberg die weitere
Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen gemäß § 36 Abs.
1 Satz 3 BtMG zur Bewährung aus und die Bewährungszeit auf
fünf Jahre fest.
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2. Mit zwei gleichlautenden Beschlüssen vom
31. August 2010 ergänzte das Amtsgericht Bayreuth die
Bewährungsbeschlüsse des Amtsgerichts Kronach und des
Amtsgerichts Nürnberg und erteilte dem Beschwerdeführer
jeweils die Auflage, „100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach
näherer Weisung des Vereins F. e.V. und in Abstimmung mit
seinem Bewährungshelfer zu erbringen“. Zur Begründung führte
das Amtsgericht in beiden Beschlüssen aus, der bisherige
Bewährungsverlauf habe sich als äußerst unzureichend
erwiesen. Der Beschwerdeführer komme trotz ständiger
Anmahnungen durch das Gericht den ihm erteilten Weisungen
nicht nach. Er halte keinen ausreichenden Kontakt zum
Bewährungshelfer und komme auch der Weisung, sich
Abstinenzkontrollen zu unterziehen, nicht nach. Aus diesem
Grund habe das Amtsgericht Bayreuth bereits mit Beschluss vom
19. Januar 2010 die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen,
welcher jedoch durch das Landgericht Bayreuth am 20. Juli
2010 aufgehoben worden sei. Um die weitere Durchführung der
Bewährung durchzusetzen und den Beschwerdeführer anzuhalten,
sich bewährungstreu zu verhalten, sei es erforderlich,
weitere Auflagen gegen ihn festzusetzen. Das Gericht erachte
dafür die Festsetzung von Arbeitsstunden als probates und
erforderliches Mittel.
5
Die Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer am
21. September 2010 zugestellt.
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3. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 teilte
der Verein F. e.V. dem Amtsgericht „zu BüR 28/08 oder 36/08“
mit, dass der Beschwerdeführer vorgesprochen habe und ihm
durch den Verein eine geeignete Arbeitsstelle zur Ableistung
der „100 gemeinnützigen Arbeitsstunden“ zugewiesen werde. Am
26. Oktober teilte der Verein mit, der Beschwerdeführer habe
nach der persönlichen Vorsprache mitgeteilt, dass er bis
spätestens 18. Oktober 2010 die Stelle benennen werde, bei
der er die Arbeitsauflage erfülle. Am 18. Oktober habe man
ihn aufgefordert, wieder Kontakt aufzunehmen, was noch nicht
erfolgt sei, weshalb der Verein seine Bemühungen einstellen
werde, solange der Beschwerdeführer keinen Kontakt aufnehme.
Am 21. Dezember 2010 forderte das Amtsgericht Bayreuth den
Beschwerdeführer zu den Aktenzeichen
„1 BüR 36/08 oder 1 BüR 28/08“ auf, unverzüglich die
auferlegten 100 gemeinnützigen Arbeitsstunden zu erbringen.
Am 28. Januar 2011 teilte der Verein zunächst mit, dass der
Beschwerdeführer sich nicht wieder gemeldet habe, ergänzte
aber am 3. Februar 2011, dass er um eine nochmalige
Vermittlung eines Arbeitsplatzes gebeten habe. Am 15. Februar
meldete sich der Verein erneut und teilte mit, dass der
Beschwerdeführer am 4. Februar 2011 zwei Arbeitstunden
abgeleistet habe, dem Verein am 9. Februar 2011 jedoch eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen eines grippalen
Infekts für die Zeit vom 3. Februar bis 11. Februar 2011 habe
zukommen lassen. Eine aktuelle Krankmeldung liege nicht vor.
Anfang März berichtete der Verein, dass der Beschwerdeführer
seine Arbeitsstunden ab sofort in einem Altenheim ableisten
werde, wobei er sich um diese Stelle selbst gekümmert habe.
Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht am 3. März 2011 mit,
dass er mit der Ableistung der 100 Arbeitsstunden nun
definitiv beginnen werde. Aus gesundheitlichen Gründen sei er
zunächst nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. Er habe eine
erneute Untersuchung durch die Bundesagentur für Arbeit
abwarten müssen und seine Tante besucht. Zuletzt, im Februar,
habe Arbeitsunfähigkeit bestanden.
7
4. Mit zwei gleichlautenden Beschlüssen vom
14. bzw. 29. März 2011 widerrief das Amtsgericht Bayreuth
beide Strafaussetzungen zur Bewährung. Der Beschwerdeführer
habe trotz mehrerer Aufforderungen durch das Gericht, seinen
Bewährungshelfer und den Verein F. e.V. bislang nur zwei
Arbeitsstunden abgeleistet. Er habe sich dahingehend
geäußert, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in
der Lage gewesen sei, die Arbeitsstunden abzuleisten. Dies
sei jedoch nur eine vorgeschobene Entschuldigung gewesen. Aus
den vom Beschwerdeführer selbst übersandten Unterlagen ergebe
sich, dass er keineswegs gehindert gewesen sei, die
Arbeitsstunden abzuleisten. Es habe sich vielmehr gezeigt,
dass bei seiner Untersuchung durch die Bundesagentur für
Arbeit schon im November 2010 ein „guter Allgemein- und
normaler Ernährungszustand“ vorgelegen habe und dass seine
psychische Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit nicht
eingeschränkt gewesen seien. Im März 2010 habe die
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden, so dass es
ihm möglich gewesen wäre, die Arbeitsstunden zu leisten.
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5. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts
Bayreuth legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.
April 2011 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
Sein Gesundheitszustand sei beeinträchtigt. Er leide an den
Folgen einer Wohnungsexplosion, weswegen eine gesonderte
Begutachtung erforderlich gewesen sei. Dies sehe auch die
ARGE Bayreuth so, wie sich aus der Eingliederungsvereinbarung
vom 2. November 2010 ergebe. Der Beschluss vom 31. August
2010 setze auch keine Frist, innerhalb derer die
Arbeitsstunden zu erbringen seien, und sei daher zu
unbestimmt. Außerdem halte er sich jetzt an die Weisungen,
insbesondere habe er Kontakt zum Bewährungshelfer gehalten
und die geforderte Haarprobe abgegeben, die seine
Drogenabstinenz belegte. Er werde auch die Arbeitsauflagen
erfüllen.
9
6. Mit zwei gleichlautenden Beschlüssen vom 4.
Mai 2011 verwarf das Landgericht Bayreuth die sofortigen
Beschwerden jeweils, da die Gründe des angefochtenen
Beschlusses zuträfen und durch das Beschwerdevorbringen nicht
entkräftet würden. Der Widerruf sei erfolgt, weil der
Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die ihm auferlegte
Arbeitsauflage von 100 Stunden zu erfüllen.
10
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 2 GG. Die Auflage
genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG
nicht. Daher sei ein Bewährungsverstoß, der zum Widerruf der
Bewährung hätte führen können, nicht gegeben. Die
Ausgestaltung von Weisungen und Auflagen obliege alleine dem
Gericht und dürfe nicht an Dritte delegiert werden.
11
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme
und hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Fachgerichtliche Entscheidungen seien durch das
Bundesverfassungsgericht lediglich auf Willkür und
Auslegungsfehler zu überprüfen, die von einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts
zeugten. Dass die Gerichte einen beharrlichen und gröblichen
Auflagenverstoß in grundsätzlicher Verkennung von
Art. 103 Abs. 2 GG oder des Freiheitsgrundrechts
angenommen hätten, sei nicht erkennbar.
12
Der Beschwerdeführer sei durch die
Ergänzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth vom 31. August
2010 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zur Ableistung
gemeinnütziger Arbeit entsprechend § 56b Abs. 2 Nr. 3
StGB aufgefordert worden. Die Übertragung der näheren
Ausgestaltung der Arbeitsauflage auf einen Bewährungshelfer
sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies sei
praktischen Erwägungen geschuldet. Auch die fehlende
Festsetzung der Zeit, innerhalb derer die Arbeitsleistung zu
erfüllen sei, stelle keinen Verstoß gegen das strafrechtliche
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dar. Zwar
forderten einige Oberlandesgerichte die Bestimmung eines
feststehenden Zeitraums für die Ableistung der
Arbeitsstunden. Bei einer erheblichen Anzahl von
Arbeitsstunden sei es dem Gericht in der Praxis jedoch oft
nicht möglich, genau abzuschätzen, wann der Verurteilte zur
Ableistung durch die entsprechende Institution herangezogen
werden könne und wie lange er unter verfassungsrechtlich
gebotener Berücksichtigung seiner konkreten Lebensumstände
hierfür benötigen werde. Fehle eine konkret in der Auflage
benannte Erfüllungsfrist, so gelte die gesamte Dauer der
Bewährungszeit als Erfüllungsfrist. Mit dem Erlass des
Auflagenbeschlusses beginne die Pflicht zur Ableistung der
gemeinnützigen Arbeit. Dem Beschwerdeführer sei mit Blick auf
den bisherigen Bewährungsverlauf verdeutlicht worden, dass
nunmehr ein positiver Verlauf von ihm erwartet werde, wozu
neben dem regelmäßigen Kontakt mit dem Bewährungshelfer auch
die sofortige Erbringung der gemeinnützigen Arbeit gehöre.
Selbst wenn man die Auflagen als zu unbestimmt betrachtete,
so sei der Beschwerdeführer spätestens im Schreiben des
Amtsgerichts Bayreuth vom 21. Dezember 2010
unmissverständlich aufgefordert worden, unverzüglich die ihm
auferlegten 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen,
wodurch eine Konkretisierung der ursprünglichen
Arbeitsauflage erfolgt sei. Auch bringe der Beschwerdeführer
in seinem Schreiben an das Gericht zum Ausdruck, dass er von
einer Pflicht zur sofortigen Ableistung der Arbeitsstunden
ausgehe. Da er lediglich zwei Arbeitsstunden absolviert habe,
liege ein beharrlicher und gröblicher Verstoß gegen die
Arbeitsauflage vor. Die Widerrufsbeschlüsse des Amtsgerichts
Bayreuth vom 14. März und 29. März 2011 und die
Rechtsmittelentscheidungen des Landgerichts Bayreuth vom 4.
Mai 2011 seien vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das
Freiheitsgrundrecht liege nicht vor.
13
Das Bundesverfassungsgericht hat auf Antrag
des Beschwerdeführers am 3. Juli 2011 die Vollstreckung der
Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts
Kronach vom 4. September 2002 und des Amtsgerichts Nürnberg
vom 23. Mai 2005 bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Die Vollstreckungshefte der
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
(8 Js 980/02 und 353 Js 4144/05) und
der Staatsanwaltschaft Coburg (8 Js 980/02) wurden
beigezogen.
14
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG, soweit sie sich gegen die Entscheidungen über den
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richtet. Die
Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig
ist, zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die
für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Im Übrigen
wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
15
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
gleichlautenden Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth vom 31.
August 2010 richtet, ist sie unzulässig, denn diese sind
nicht innerhalb eines Monats angegriffen worden, § 93
Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen
wurden dem Beschwerdeführer bereits am 21. September 2010
zugestellt. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
lief damit am 21. Oktober 2010 ab und ist durch die erst am
26. Mai 2011 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene
Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt.
16
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig und begründet. Die weiteren angegriffenen Beschlüsse
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit
der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG.
17
Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus
besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf
(BVerfGE 10, 302 ; 29, 312 ; 109, 133
). Aufgrund dieser Bedeutung ist das
Freiheitsgrundrecht durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in
besonderer Weise abgesichert. Hiernach darf die Freiheit der
Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter
Beachtung der darin vorgeschriebenen Form beschränkt werden.
Art. 104 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG stehen
insoweit in einem unlösbarem Zusammenhang (BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ). Art. 104 Abs. 1 GG
nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, also insbesondere für Eingriffe in
die körperliche Bewegungsfreiheit wie Verhaftungen,
Festnahmen und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs
(vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ),
indem er über die Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes
hinaus auch die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz
ergebenden freiheitsschützenden Anforderungen zu beachten,
zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfGE 10, 302 ; 29,
183 ; 58, 208 ).
18
Im Zusammenhang mit strafrechtlichen
Vorschriften kommt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot
freiheitsgewährleistende Funktion zu (vgl. BVerfGE 117, 71
, m.w.N.). Auflagen nach § 56b StGB und
Weisungen nach § 56c Abs. 1 StGB müssen gemäß
Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Danach hat das Gericht und
nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu
formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden
können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er
einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach
§ 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993
- 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, und vom 10. August 1993 - 2
BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.). Nur dem Richter
hat der Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten
besondere Pflichten aufzuerlegen (§ 56c StGB). Mangels
einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer schon
nach dem Strafrecht (§ 56d Abs. 3 StGB) dem Verurteilten
gegenüber keine selbständigen Anordnungen treffen (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993,
- 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, m.w.N.). Das
Bestimmtheitsgebot kann allerdings nicht bedeuten, dass die
Weisung bis ins Letzte präzisiert sein muss. Da dem
Bewährungshelfer nach § 56d Abs. 3 Satz 2 StGB die
Aufgabe zukommt, die Erfüllung der Weisungen zu überwachen,
kann es sinnvoll sein, von ihm gewisse Einzelheiten der
Mitwirkung des Verurteilten an Kontrollmaßnahmen festlegen zu
lassen. Der Gesetzgeber hat aber seine Regelungen so bestimmt
zu fassen, wie das nach der Eigenart der zu ordnenden
Sachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist
(BVerfGE 49, 168 ). Gleiches muss auch für die
Bestimmtheit der vom Richter zu erteilenden Bewährungsweisung
gelten. Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im
Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der
Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 9, m.w.N.). Danach
können gewisse Konkretisierungen der Verhaltensmaßgaben eines
Bewährungsbeschlusses dem Bewährungshelfer überlassen werden,
soweit eine Konkretisierung unmittelbar durch gerichtlichen
Bewährungsbeschluss - beispielsweise im Hinblick auf
organisatorische oder durch Interessen des Verurteilten
bedingte Flexibilitätserfordernisse - nicht sinnvoll
praktikabel ist. Dies kann auch Festlegungen zur Bestimmung
der Zeitpunkte betreffen, zu denen bestimmte Leistungen zu
erbringen sind, ohne dass darin eine Übertragung des
gesetzlich dem Gericht vorbehaltenen Weisungsrechts zu sehen
wäre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 8 und Rn. 10). Dies ändert
aber nichts daran, dass ein Bewährungswiderruf nur in
Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor
unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm
erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung
zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten
hat .
19
Unverzichtbare Voraussetzung eines
rechtsstaatlichen Verfahrens ist zudem, dass Entscheidungen,
die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf
zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl.
BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher
Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der
Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297
). Dies gilt nicht nur für das strafprozessuale
Hauptverfahren, sondern auch für das Vollstreckungsverfahren
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
28. September 2010
- 2 BvR 1081/10 -, juris, Rn. 17).
20
2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
stehen die angegriffenen Entscheidungen nicht in
Einklang.
21
Es kann offenbleiben, ob die fachgerichtliche
Auslegung und Anwendung der genannten strafrechtlichen
Vorschriften hier schon deshalb verfassungsrechtlich zu
beanstanden ist, weil der Bewährungswiderruf auf die
Missachtung von - den gerichtlichen Bewährungsbeschluss
konkretisierenden - Vorgaben gestützt wurde, die im
Bewährungsbeschluss selbst hätten festgelegt werden müssen
(vgl. für die Annahme, die Bestimmung des Zeitraums,
innerhalb dessen eine nach Stunden bemessene Arbeitsauflage
zu erfüllen ist, dürfe nicht dem Bewährungshelfer übertragen
werden, OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws
1/06 -, StV 2007, S. 257; KG, Beschluss vom 13. April
2005 - 5 Ws 157/05 -, juris), oder ob die Festlegung des
äußeren zeitlichen Rahmens für die Ableistung einer durch
Bewährungsbeschluss auferlegten bestimmten Anzahl von
Arbeitsstunden als eine zulässige Präzisierung des
gerichtlichen Bewährungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR
368/92 -, juris, Rn. 9 f.) dem Bewährungshelfer
übertragen werden kann mit der Folge, dass Verstöße gegen
dessen Anordnung dann zugleich als Verstöße gegen die
gerichtliche Weisung einzuordnen sind und unter den
Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB
zum Widerruf der Strafaussetzung führen können.
22
Auch wenn diese Frage im letzteren Sinne zu
beantworten sein sollte, sind die angegriffenen
Entscheidungen jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil es an
den in einem solchen Fall erforderlichen gerichtlichen
Feststellungen fehlt. Das Amtsgericht hat den
Bewährungswiderruf damit begründet, dass der Beschwerdeführer
trotz mehrerer Aufforderungen durch das Gericht und den
Bewährungshelfer sowie den Verein F. e.V. von den auferlegten
100 Arbeitsstunden bislang nur zwei Stunden geleistet habe,
und dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit der er
sich zwischendurch entschuldigt habe, auf den Zeitraum vom 3.
Februar bis zum 11. Februar 2011 beschränkt gewesen sei.
Diese Feststellungen können nach den obigen Maßstäben den
Widerruf nicht rechtfertigen. Dass die Ableistung von nur
zwei Arbeitsstunden bis zum Zeitpunkt des Bewährungswiderrufs
unzureichend war, ergab sich nicht unmittelbar aus den
ergänzenden Bewährungsbeschlüssen, mit denen dem
Beschwerdeführer die Ableistung von 100 Stunden
gemeinnütziger Arbeit auferlegt worden war. Für das Nähere
hatten diese Beschlüsse den Beschwerdeführer nicht auf
Vorgaben des Bewährungshelfers, sondern auf Weisungen des
Vereins F. e.V. in Abstimmung mit dem Bewährungshelfer
verwiesen. Die Präzisierung des Verlaufs der „roten Linie“,
jenseits derer ein Widerruf der Strafaussetzung drohte, war
damit, dem Wortlaut der gerichtlichen Weisung nach, einem
privaten Träger überlassen. Die angegriffenen
Widerrufsbeschlüsse des Amtsgerichts und der sie bestätigende
Beschluss des Landgerichts beziehen sich zudem nicht hierauf,
sondern stellen nur fest, dass der Beschwerdeführer
Aufforderungen von verschiedenen Seiten nicht befolgt habe.
Jegliche Feststellung dazu, wann von wem welche Aufforderung
an den Beschwerdeführer erging und inwiefern er diese
schuldhaft nicht befolgte, fehlt; erst recht wird nicht
erkennbar, ob und warum dem Beschwerdeführer deutlich sein
musste, dass es sich um Aufforderungen handelte, die - mit
entsprechenden Folgen für die Anwendbarkeit des § 56f
Abs. 1 StGB - als verbindliche hoheitliche Präzisierung der
gerichtlichen Weisung aufzufassen waren.
23
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.