BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1166/03 -
des Herrn S ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft u.a. die
Frage, ob die Vorschrift des Art. 315a Abs. 2
EGStGB, soweit sie die einfache Verjährungsfrist verlängert,
wegen ihrer Differenzierung nach im Beitrittsgebiet
begangenen Straftaten gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt.
2
Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, in der
Zeit vom 17. Oktober 1991 bis 2. April 1992 im
Beitrittsgebiet Beihilfe zu Untreuehandlungen geleistet zu
haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 24. November 1999
die Ermittlungen eingeleitet hatte, wurden am 6. März 2000
richterlich angeordnete Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt.
Das Hauptverfahren wurde am 7. August 2001 eröffnet.
Landgericht und Bundesgerichtshof wandten Art. 315a
Abs. 2 EGStGB an und verneinten deshalb den Eintritt der
Verfolgungsverjährung. Verfassungsrechtliche Bedenken im
Hinblick auf die Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes
seien in dem zu beurteilenden Fall von
"Vereinigungskriminalität" nicht zu ersehen. Mit der
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend,
Art. 315a Abs. 2 EGStGB in seiner Fassung nach dem
2. und 3. Verjährungsgesetz verstoße gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof habe diese
verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers
entgegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erwogen.
3
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22
). Sie ist unbegründet.
4
a) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem
grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet
Art. 103 Abs. 1 GG das entscheidende Gericht, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 ;
83, 24 ; stRspr). Ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich
im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht das Vorbringen
eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich weder
erwogen (vgl. BVerfGE 65, 293 ; 70, 288
; 85, 386 ) noch in den
Entscheidungsgründen verarbeitet hat (vgl. BVerfGE 47, 182
; 51, 126 ; 58, 353 ), wobei
letztinstanzliche Entscheidungen von Verfassungs wegen
grundsätzlich keiner Begründung bedürfen (BVerfGE 50, 287
). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt,
dass er verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die
Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes auf den vorliegenden
Fall der "Vereinigungskriminalität" nicht hegt. Damit hat er
deutlich gemacht, dass er der Argumentation des
Beschwerdeführers nicht folgen wolle. Besondere Umstände, die
nahe legten, dass der Bundesgerichtshof die Argumente des
Beschwerdeführers nicht erwogen habe, liegen nicht vor.
5
b) Die verjährungsverlängernde Regelung in
Art. 315a EGStGB verstößt nicht gegen den
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Maßstab für die
verfassungsgerichtliche Prüfung, ob die Regelung
verfassungswidrig ist, weil sie Straftäter in den neuen und
den alten Ländern unterschiedlich behandelt, ist der
allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser
gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches nicht
willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht
willkürlich gleich zu behandeln. Dabei bleibt ihm die Auswahl
der Parameter überlassen, die für dieselben oder für
unterschiedliche Rechtsfolgen den Ausschlag geben sollen, im
Rechtssinne also "gleiche" und "ungleiche" Sachverhalte
schaffen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 78, 249
). Ihm kommt eine weitgehende Gestaltungsfreiheit
zu, die erst dort endet, wo die ungleiche Behandlung der
Lebenssachverhalte nicht mehr mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise
vereinbar ist, weil ein einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung offensichtlich fehlt, es sich
demnach um Regelungen handelt, die unter keinem sachlichen
Gesichtspunkt gerechtfertigt sind und damit als willkürlich
erscheinen (vgl. BVerfGE, a.a.O.).
6
Art. 315a Abs. 2 EGStGB in der
Fassung nach dem 2. und 3. Verjährungsgesetz hält diesen
Maßstäben Stand. Der Annahme, bei Erlass des
3. Verjährungsgesetzes habe für eine unterschiedliche
Verjährungsregelung in den alten und in den neuen
Bundesländern kein sachlicher Grund mehr bestanden, weil zu
dieser Zeit der Aufbau der Justiz in den neuen Ländern schon
abgeschlossen gewesen sei, lässt sich die Argumentation aus
den Gesetzesmaterialien entgegenhalten. Der Gesetzgeber ist
ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks
13/8962, S. 3) und der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses des Bundestags (BTDrucks 13/9252, S.
4 ff.) davon ausgegangen, dass zum einen die
Aufarbeitung von DDR-Regierungskriminalität und
vereinigungsbedingter Wirtschaftskriminalität noch nicht
abgeschlossen und zum anderen die Justiz in den neuen Ländern
nach wie vor in einer Notsituation und trotz großer
Anstrengungen an ihre Grenzen gestoßen sei. Hinreichende
Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzgeberische Einschätzung
unzutreffend war, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. November 2003 - 2 BvR 1247/01, 2 BvR 1248/01 -, zur
Veröffentlichung vorgesehen). Damit liegen sachlich
vertretbare, am Gerechtigkeitsgedanken orientierte und
nachvollziehbare Gesichtspunkte für die Schaffung
unterschiedlicher Verjährungsfristen vor, die vor Art. 3
Abs. 1 GG Bestand haben.
7
Die Argumentation des Beschwerdeführers, der
Gesetzgeber habe in Art. 315a Abs. 2 EGStGB mit dem
Tatort ein ungeeignetes Differenzierungskriterium gewählt,
weil es bei vielen Straftaten mehrere Tatorte gebe, die unter
Umständen zur Anwendbarkeit unterschiedlicher
Verjährungsregelungen führen könnten, lässt außer Acht, dass
der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei der Ordnung von
Massenerscheinungen nicht um die differenzierende
Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein muss. Er
ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das
sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser
Grundlage kann er generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen
der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den
Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfGE 11, 245
; 84, 348 ; 87, 234
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2002 - 2
BvL 2/01 -). Dass die mit der in Art. 315a Abs. 2
EGStGB vorgenommenen Generalisierung (Abstellen auf den
Tatort) verbundenen Ungerechtigkeiten und Härten nicht nur
eine unverhältnismäßig kleine Zahl von Personen und Verfahren
betreffen und auch unter Beachtung praktischer Erfordernisse
vermeidbar wäre, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert
vorgetragen. Insbesondere erhellt aus dem Beschwerdevortrag
nicht, warum eine verlängerte Verjährungsfrist in den Fällen,
in denen zumindest ein Tatort im Beitrittsgebiet liegt, dem
Differenzierungsziel entgegenlaufe.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.