BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1167/04 -
des Herrn M ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
1. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Fachgerichte haben
Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich verbürgten
Anspruchs auf ein faires Verfahren und des
Gleichheitsgrundsatzes nicht verkannt. Es ist von Verfassungs
wegen nicht geboten, einem Antrag auf Beiordnung eines neuen
Pflichtverteidigers zu entsprechen, wenn das
Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger,
der auf Vorschlag des Beschuldigten beigeordnet worden war,
fortbesteht.
2
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.