BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1173/08 -
des Herrn H...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe
der Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers nach § 99
BRAGO.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss
vom 16. Januar 2004 zum Pflichtverteidiger eines der
Angeklagten im sogenannten Pascal-Prozess wegen Mordes vor
dem Landgericht Saarbrücken bestellt. Die Hauptverhandlung
gegen 12 Angeklagte fand an 148 Tagen in der Zeit vom 20.
September 2004 bis zum 7. September 2007 statt. Nach
Abschluss des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer die
Festsetzung einer Vergütung als Pflichtverteidiger in Höhe
von 120.250 €, zusammengesetzt aus gesetzlichen
Pflichtverteidigergebühren von 47.790 € und einer
zusätzlichen Pauschgebühr von 72.460 €. Für die Höhe der
Pauschgebühr ging der Beschwerdeführer in seinem Antrag von
der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach der - auf diese
Pflichtverteidigerbestellung noch anwendbaren -
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) multipliziert mit
dem Faktor 1,25 aus.
3
2. Das Saarländische Oberlandesgericht
bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15. April
2008 eine Pauschvergütung in Höhe von insgesamt 63.450 €
netto und wies den weitergehenden Antrag zurück: Dem
Beschwerdeführer stehe diese Pauschvergütung nach § 99
BRAGO anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in
Höhe von nur 48.450 € zu. Als pauschaler Aufschlag seien
15.000 € zu gewähren. Auf diese Weise werde seine
Inanspruchnahme als Pflichtverteidiger in einem Verfahren von
besonderem Umfang und Schwierigkeit ausgeglichen. Der
besondere Umfang der Sache zeige sich in den 82 Leitzordnern
Verfahrensakten nebst beigezogenen Akten, Video- und
Tonbändern sowie dem 309 Seiten umfassenden Urteil; zudem
habe sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von nahezu
drei Jahren für die Hauptverhandlung bereithalten müssen, so
dass seine Dispositionsfähigkeit bezüglich anderer Mandate
eingeschränkt gewesen sei. Die Sache sei zudem wegen der
Vielzahl von Angeklagten und Zeugen, der Komplexität der
Beweislage und der Persönlichkeit des Mandanten des
Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht besonders
schwierig gewesen. Allerdings seien diese Umstände durch die
geringe Terminsdichte und
die - für eine Schwurgerichtssache - häufig
unterdurchschnittliche Terminsdauer weitgehend kompensiert.
Der jeweilige Zeitaufwand für die Verteidigung habe auch
unter Berücksichtigung der mit den Terminsgebühren
abgegoltenen Vor- und Nachbereitungszeiten nicht außerhalb
des für eine Schwurgerichtssache üblichen Aufwands gelegen.
Die Dauer der Hauptverhandlungstermine habe sich ab ihrem
tatsächlichen Beginn - Pausen eingeschlossen - im
Durchschnitt auf 4 Stunden und 8 Minuten belaufen; bei Abzug
aller 30 Minuten übersteigenden Pausen wären es im
Durchschnitt nur 3 Stunden und 4 Minuten gewesen. Der übliche
Umfang bei einer Schwurgerichtssache liege dagegen bei 6 bis
8 Stunden Dauer pro Hauptverhandlungstermin. Die
Terminsdichte von zwei Sitzungstagen pro Woche sei für eine
Schwurgerichtssache allenfalls durchschnittlich. Der
Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, dass er bei dieser
Terminslage mit seiner Arbeitskraft nahezu ausschließlich im
hiesigen Verfahren gebunden gewesen und an der Wahrnehmung
anderer Termine gehindert gewesen sei. Zudem sei der Mandant
des Beschwerdeführers nur der Taten zum Nachteil des
Tatopfers Z. und nicht des weiteren Kindes M. angeklagt
gewesen. Seit Mitte des Jahres 2006 seien aber im
Wesentlichen diese zuletzt genannten Taten, die den Mandanten
des Beschwerdeführers nicht unmittelbar betrafen, Gegenstand
der Hauptverhandlung gewesen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe für jeden der 147
Fortsetzungstermine jeweils ½ Tag Vor- und Nachbereitungszeit
benötigt, sei vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen.
Auch der Umstand, dass die drei Berufsrichter in diesem
Verfahren zur Bewältigung des Verfahrensstoffes zeitweise
freigestellt gewesen seien, gebiete keine abweichende
Beurteilung. Daher habe sich der Senat bei der Bemessung der
Pauschvergütung nicht an den Höchstgebühren eines
Wahlverteidigers orientiert.
4
Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG.
5
Das Oberlandesgericht habe sich bei seiner
Festsetzung ausschließlich am Ziel der Gebührenreduzierung
orientiert und dabei rechtsstaatliche Grundsätze außer Acht
gelassen. Der zeitliche Aufwand des Beschwerdeführers sei
größer gewesen als vom Gericht angenommen, da er sich für
festgesetzte Termine habe bereithalten müssen, die dann wegen
mehrfacher Erkrankungen des Vorsitzenden Richters ausgefallen
seien. Die Terminsdauer könne nicht erst ab dem tatsächlichen
Verhandlungsbeginn, sondern müsse schon ab der Ladungszeit
berechnet werden, und auch Pausen von mehr als 30 Minuten
könnten nicht abgezogen werden. Mit der Terminsgebühr sei die
Vorbereitung von Folgeterminen nicht abgegolten. Das
Oberlandesgericht habe die Bedeutung der Verteidigung
verkannt, indem es davon ausgegangen sei, der
Beschwerdeführer habe sich mit dem Tatkomplex M. nicht
befassen müssen, bei der Verlesung von Aussagen in der
Hauptverhandlung nicht auch eine wichtige Aufgabe
wahrgenommen und sich für dieses Verfahren nicht so viel Mühe
machen müssen wie die zeitweise freigestellten Richter. Die
Kanzlei des Beschwerdeführers sei durch dieses Verfahren
finanziell erheblich belastet worden. Er habe in den Jahren
2006/2007 erstmals seit Kanzleigründung im Jahr 1990 sein
Kontokorrent voll ausschöpfen müssen. Außerdem habe er
weitere 30.000 € Finanzierungsmittel aufnehmen und einen
Mitarbeiter entlassen müssen. Art. 3 Abs. 1 GG sei
verletzt, da eine weitere Verteidigerin die
Wahlverteidigerhöchstgebühren erhalten habe, obwohl ihr
Mandant verhandlungsunfähig geworden und während des
Hauptverfahrens verstorben sei. Außerdem seien die später
beigeordneten Nebenklägervertreter bereits nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütet worden, das
höhere Gebühren vorsehe. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
sei hier auf den Beschwerdeführer entsprechend anzuwenden, da
die Gebühren der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
unzureichend seien, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen
sei.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
7
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
8
1. a) Die Bestellung zum Pflichtverteidiger
ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu
öffentlichen Zwecken. Der vom Gerichtsvorsitzenden
ausgewählte und beigeordnete Rechtsanwalt darf die Übernahme
der Verteidigung nicht ohne wichtigen Grund ablehnen, sondern
muss - gegebenenfalls unter Hintansetzung anderer beruflicher
Interessen - die ihm übertragene Verteidigung führen. Ein
Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers ist ebenfalls
nur aus wichtigem Grund zulässig (vgl. BVerfGE 39, 238
). Zudem hat der Pflichtverteidiger im Gegensatz
zum gewählten Verteidiger stets und ununterbrochen an der
Verhandlung teilzunehmen. Im Übrigen weist die
Strafprozessordnung dem Pflichtverteidiger die gleichen
Aufgaben wie dem Wahlverteidiger zu (vgl. BVerfGE 68, 237
).
9
b) Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass
dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bei der
Bestellung von Pflichtverteidigern und der sich daraus
ableitenden kostenrechtlichen Folge ausreichenden Gründen des
Gemeinwohls, nämlich der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit
des Verfahrens, dient (vgl. BVerfGE 39, 238
). Daher ist die in § 97 BRAGO
enthaltene Begrenzung des Vergütungsanspruchs der
Pflichtverteidiger durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des
Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das
Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos
berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der
Zumutbarkeit gewahrt ist. In Strafsachen besonderen Umfangs,
die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit
ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen,
ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinnt
die Höhe des Entgelts für ihn existenzielle Bedeutung. Eine
Verteidigung zu den verkürzten Gebühren des § 97 BRAGO
könnte dann dem Pflichtverteidiger ein unzumutbares Opfer
abverlangen. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung
(Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere
Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie § 99 BRAGO,
ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des
Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend
zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 68,
237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen
Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl.
BVerfGE 101, 331 ). Art. 12 GG verlangt
deshalb auch, dass bei der im Interesse des Gemeinwohls an
einer Einschränkung des Kostenrisikos vorgenommenen
Begrenzung des Auslagenerstattungsanspruchs eines
Pflichtverteidigers die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt
wird.
10
2. Hieran gemessen ist die Bewilligung der
Pauschgebühr durch das Oberlandesgericht mit dem Grundgesetz
vereinbar, weil sie keine sachfremden Erwägungen erkennen
lässt, den Bedeutungsgehalt des Grundrechts der
Berufsausübungsfreiheit nicht verkannt hat und die Grenze der
kostenrechtlichen Zumutbarkeit wahrt.
11
a) Grundsätzlich wurde die Inanspruchnahme des
Beschwerdeführers durch das besonders umfangreiche
Strafverfahren bereits dadurch ausgeglichen, dass ihm eine
Pauschgebühr nach § 99 BRAGO gewährt wurde. Die
angegriffene Entscheidung entspricht jedoch auch zur Höhe der
Pauschgebühr den von den Fachgerichten zur Auslegung des
§ 99 BRAGO entwickelten Grundsätzen. Der besondere
Umfang der Sache wurde durch den Aufschlag von 15.000 €
zu den Gebühren von 48.450 €, die sich nach dem
Gebührenverzeichnis zur Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte ergeben hätten, berücksichtigt. Ob eine
besonders umfangreiche Sache vorliegt, bemisst sich aufgrund
objektiver Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der
Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzahl der
einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer
der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des
Verfahrensstoffes sowie das Ausmaß der vom Verteidiger
wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten wie etwa die Durchführung
von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen,
polizeilichen Vernehmungen und Anhörungen von
Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen
Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen
Gesprächsterminen von Bedeutung (vgl. Madert, in:
Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte, 15. Aufl., 2002, § 99 Rn. 3).
Für Schwurgerichtsverfahren ist eine Dauer der einzelnen
Verhandlungstage von fünf Stunden noch nicht
überdurchschnittlich (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober
2003 - 2 (s) Sbd. VII 210/03 -, NJW 2003, S. 3790
; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 1997
- 2 Sbd (2) 21/97 -, StV 1998, S. 92; OLG Bamberg, Beschluss
vom 9. Juni 1988 - 2 AR 32/88 -, JurBüro 1988, S. 1347
; Madert, a.a.O., § 99 Rn. 5). Die
Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren
durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl.
OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 1 ARs 263/96 -,
StV 1998, S. 619; OLG Brandenburg, a.a.O., S. 92;
OLG Bamberg, Beschluss vom 26. Januar 1989 - 2 AR 89/88 -,
JurBüro 1989, S. 965 ), zumal dem
Pflichtverteidiger für jeden dieser Hauptverhandlungstage
eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss
vom 9. Juni 1988 - 2 AR 32/88 -,
JurBüro 1988, S. 1347 ; Madert, a.a.O.).
12
b) Von diesen Grundsätzen der
fachgerichtlichen Rechtsprechung zu § 99 BRAGO, die
generell einen angemessenen Ausgleich zwischen dem
anwaltlichen Erwerbsinteresse und dem mit dem Instrument der
Pflichtverteidigung verfolgten Belangen des Gemeinwohls
ermöglichen, ist das Oberlandesgericht nicht in einer die
Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise
abgewichen. Es hat in der angegriffenen Entscheidung
ersichtlich auf den vom Beschwerdeführer erbrachten
Gesamtaufwand abgestellt, die Zahl der Verhandlungstage und
ihre Dauer und den Verfahrensstoff berücksichtigt. Die Dauer
der einzelnen Verhandlungstermine war für ein
Schwurgerichtsverfahren nicht überdurchschnittlich; dies galt
hier bereits unabhängig von der Frage, ob Pausen von mehr als
30 Minuten Dauer dabei zu berücksichtigen sind. Der
Beschwerdeführer hat zwar eingewandt, die Terminsdauer müsse
ab dem in der Ladung angegebenen Zeitpunkt und nicht ab dem
tatsächlichen Beginn der Verhandlung berechnet werden. Ob
dies hier aber einen erheblichen Unterschied machte, lässt
sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen, der
nur allgemein Verspätungen beim Beginn der
Verhandlungstermine erwähnt. Auch die Behauptungen des
Beschwerdeführers zu seinem Vorbereitungsaufwand bleiben
unbestimmt. Er weist insoweit zwar auf die Gesamtlänge der
Hauptverhandlung, den Aktenumfang und die schwierige
Persönlichkeit seines Mandanten hin, ohne dass sich hieraus
aber konkrete Angaben zu seinem Vorbereitungsaufwand für die
einzelnen Verhandlungstage ergäben. Das Oberlandesgericht hat
in seiner Entscheidung auch nicht die rechtsstaatliche
Bedeutung einer sachgerechten Verteidigung außer Acht
gelassen. Mit seinen Erwägungen, dass der Mandant des
Beschwerdeführers bezüglich der Taten, die seit Mitte des
Jahres 2006 im Wesentlichen verhandelt wurden, nicht
mitangeklagt war und zudem in vielen Terminen
Vernehmungsniederschriften verlesen wurden, statt Zeugen zu
befragen, hat das Gericht vielmehr in nicht zu beanstandender
Weise berücksichtigt, in welchem Maße der Beschwerdeführer
durch die einzelnen Hauptverhandlungstermine und die
Vorbereitung darauf in Anspruch genommen wurde.
13
c) Ein unzumutbarer Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers kann nicht
festgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar,
durch seine Tätigkeit in diesem Verfahren so belastet gewesen
zu sein, dass dies erhebliche finanzielle Auswirkungen auf
seinen Kanzleibetrieb gehabt habe. Er trägt jedoch keine
ausreichenden Tatsachen vor, die diese Behauptung
untermauerten. So erwähnt er in der Verfassungsbeschwerde
zwar, dass er während dieses Strafverfahrens Kreditmittel
aufnehmen und einen Mitarbeiter habe entlassen müssen. Er
legt aber die finanzielle Situation seiner Kanzlei infolge
dieses Pflichtverteidigermandats, etwa anhand einer
Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung, nicht im Einzelnen dar. Auch
zu den Auswirkungen dieses Verfahrens auf seine Möglichkeit,
andere Mandate zu übernehmen, macht er keine genauen Angaben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass und gegebenenfalls in
welchem Umfang er andere Aufträge deswegen nicht hätte
übernehmen können und welche finanziellen Konsequenzen dies
hatte. Es kann deswegen nicht verfassungsrechtlich überprüft
werden, ob dieses Pflichtverteidigermandat und die Höhe der
gewährten Pauschgebühr zu einer unzumutbaren Belastung und zu
einem verfassungswidrigen Eingriff in seine Berufsfreiheit
geführt haben könnte.
14
3. a) Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls
nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist,
eine weitere Verteidigerin habe die
Wahlverteidigerhöchstgebühren erhalten, reicht dies für die
substantiierte Rüge einer verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung nicht aus. Die genauen Umstände jenes
Mandats und der dortigen Gebührenfestsetzung hat der
Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, so dass ein Vergleich mit
seinem Fall nicht gezogen werden kann.
15
b) Auch der Vergleich zwischen dem
Beschwerdeführer und den später beigeordneten
Nebenklägervertretern führt nicht zur Feststellung einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Entscheidend für die
Frage, ob der Pflichtverteidiger nach der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte oder dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet wird, ist der
Zeitpunkt seiner Beiordnung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG
ist die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiter
anzuwenden, wenn die Beiordnung vor dem 1. Juli 2004
erfolgte. Der Gesetzgeber war nicht gehindert, eine solche
Stichtagsregelung einzuführen, auch wenn dies gerade bei
langen Strafverfahren dazu führte, dass ein
Pflichtverteidiger noch längere Zeit über den Stichtag hinaus
nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vergütet
wurde, während später beigeordnete Anwälte in demselben
Verfahren bereits die höheren Gebühren nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhielten. Stichtagsregelungen
für belastende Regelungen oder die Schaffung von Ansprüchen
sind trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich
zulässig, wenn der Gesetzgeber seinen Spielraum in
sachgerechter Weise genutzt hat, die für die zeitliche
Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend
gewürdigt hat und sich die gefundene Lösung im Hinblick auf
den gegebenen Sachverhalt durch sachliche Gründe
rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint (vgl.
BVerfGE 80, 297 ; 95, 64 ). Dem wird die
Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG gerecht. Es
handelt sich aus Sicht der Rechtsanwälte nicht um eine
belastende Regelung, die gegebenenfalls mit einer
Übergangsregelung einzuführen wäre, sondern um eine Erhöhung
von Ansprüchen. Der Gesetzgeber musste einen Zeitpunkt
festlegen, ab dem diese Anspruchserhöhung erstmals Anwendung
findet. Der Gesetzgeber übernahm dabei die
Dauerübergangsregelung des § 134 BRAGO, der bereits für
frühere Gesetzesänderungen der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und damit jede Erhöhung der Gebührensätze auf
den Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Beiordnung abstellte
(vgl. BTDrucks 15/1971, S. 203). Die Übergangsregelung
entspricht also dem bisher in diesem Rechtsbereich
angewendeten System. Der Zeitpunkt der Beiordnung ist dabei
trotz unvermeidlicher Härten bei längeren Verfahren zur
Anknüpfung geeignet; auch in anderen Zusammenhängen wird das
Entgelt für Dienstleistungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung bereits für die Zukunft festgelegt.
16
Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.