BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1178/04 -
der Frau B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf
eine Verletzung von Art. 1, 2, 12, 13, 19 Abs. 4,
20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 und 2 GG gestützte
Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen
verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die
angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte enthalten
keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96
).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat im
54. Band, S. 301-341, Grundsätze zur Abgrenzung der
steuerberatenden von der buchhalterischen Tätigkeit im Lichte
des Art. 12 GG aufgestellt. Dort wird hervorgehoben,
dass der Gesetzgeber zwar berechtigt ist, die
Zugangsvoraussetzungen zu den steuerberatenden Berufen zu
regeln und insoweit in das Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 GG einzugreifen, dies sich aber nicht auf rein
buchhalterische Tätigkeiten erstrecken darf, die nicht als
Steuerberatung im Sinne einer Rechtsberatung anzusehen sind.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass,
diese Rechtsprechung zu ändern. Zwar schildert die
Beschwerdeführerin nachvollziehbar die Entwicklung der
modernen Datenverarbeitungssoftware in diesem Bereich, die es
vergleichsweise einfach macht, am Computer auch ohne
beratende Tätigkeit ein Steuerformular zu erstellen. Die
Eintragung der vom Computer ermittelten Daten in ein Formular
zur Abgabe der Einkommenssteuerung setzt aber in jedem Fall
einen wertenden Akt voraus, der über die reine
Buchhaltungstätigkeit hinausgeht und somit in den Bereich der
Tätigkeiten des Steuerberaters fällt.
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2. Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt
auch nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus
Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Eine Durchsuchung ist
regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre des Betroffenen. Sie steht daher
ebenso wie ihre Anordnung unter dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist Aufgabe des
Richters, von vornherein für eine angemessene Begrenzung der
Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Er muss durch eine geeignete
Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren sicherstellen, dass der Eingriff in
die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl.
BVerfGE 42, 212 ; 96, 44
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2004
- 2 BvR 27/04 -, NJW 2004, S. 1517.). Diesem
Maßstab genügt der Beschluss des Amtsgerichts. Er enthält den
Hinweis, es gehe um "unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung
in Steuersachen 2001 - 2003" und es seien
"Buchführungsunterlagen (Bücher, Konten, Belege),
Aufzeichnungen über Einnahmen oder Ausgaben, Kontoauszüge
einschließlich deren Anlagen, andere Bankbelege,
Schriftwechsel" zu beschlagnahmen. Damit lässt er den
Rückschluss auf eine bestimmte Tat zu. Im Übrigen verlangt
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, dass bei
Ordnungswidrigkeiten generell von Durchsuchung und
Beschlagnahme abgesehen wird.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.