BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1183/09 -
des Herrn E...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 15. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kempten
(Allgäu) vom 8. April 2009 - 2 Gs 808/09 - und des
Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 29. April 2009 und vom 19.
Mai 2009 - 1 Qs 91/09 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur
Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Kempten
(Allgäu) zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Anspruch auf rechtliches Gehör.
2
1. Der Beschwerdeführer, der sich wegen des
Verdachts von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in
Untersuchungshaft befand, beantragte, ihm das Einbringen und
den Besitz seiner Gitarre zu gestatten. Der
Ermittlungsrichter lehnte dies mit angegriffenem Beschluss
vom 8. April 2009 ab, ohne dem Beschwerdeführer die in dem
Verfahren abgegebene Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt
und der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Die Gitarre sei mit
dem Zweck der Untersuchungshaft und der Ordnung der
Vollzugsanstalt nicht vereinbar (§ 119 Abs. 3 und 4 StPO
a.F.). Drogenkonsum gefährde die Sicherheit in der
Justizvollzugsanstalt. Es bestehe der dringende Verdacht,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung Suchtmittel
missbraucht habe. Ein Musikinstrument eigne sich hervorragend
als Versteck für Drogen. Insbesondere bestehe die Gefahr,
dass andere Gefangene an den Beschwerdeführer heranträten und
die Gitarre als ideales Versteck für Drogen und andere
sicherheitsgefährdende Gegenstände nutzten. Zudem könnten die
Gitarre selbst oder ihre Saiten als gefährliche Werkzeuge
gegen Mitgefangene oder Vollzugspersonal eingesetzt
werden.
3
2. Mit der Beschwerde rügte der
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch
Nichtübersendung der eingeholten Stellungnahmen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse er über
die Äußerungen der Gegenseite informiert werden. Ohne
Kenntnis des Sach- und Streitstandes könne er sein
Anhörungsrecht nicht effektiv wahrnehmen. Der Inhalt der
Stellungnahmen ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss.
Daher könne er nicht angeben, was er hätte erwidern können,
wenn ihm das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Im Übrigen
sei die Begründung des Beschlusses auch nicht haltbar. Die
Justizvollzugsanstalt verleihe über die Straffälligenhilfe
oder über den Geistlichen selbst Gitarren; auch Ersatzsaiten
seien jederzeit erhältlich. Somit könne der Gitarre und den
Saiten kein Sicherheitsrisiko innewohnen. Ein
Sicherheitsrisiko durch das Einbringen einer Gitarre von
außen lasse sich mit minimalem Aufwand - durch Inspektion
mithilfe eines kleinen Spiegels - beseitigen. Eine solche
Inspektion könne auch im Rahmen der regelmäßigen
Haftraumkontrollen erfolgen.
4
Das Landgericht verwarf mit angegriffenem
Beschluss vom 29. April 2009 die Beschwerde „aus den
zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht
entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses“.
5
3. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer
„die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a
StPO“. Das Gericht habe nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vor Erlass einer Entscheidung zu
prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör
gewährt worden sei; zu dem Verfahrensstoff, über den
informiert werden müsse, gehörten unter anderem
Stellungnahmen der Gegenseite. Sein Anspruch aus
Art. 103 Abs. 1 GG sei in gravierender Weise verletzt
worden. Das rechtliche Gehör sei auch im Beschwerderechtszug
nicht nachgeholt worden.
6
Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Mai 2009
gab das Landgericht der „Gegenvorstellung … keine Folge“. Der
Beschwerdeführer übersehe, dass es sich vorliegend um ein
Beschwerde- und nicht um ein Antragsverfahren handele. Das
Amtsgericht habe seiner Beschwerde nicht abgeholfen. Von der
Staatsanwaltschaft sei die Beschwerde ohne weitere
Stellungnahme dem Landgericht vorgelegt worden. Im
vorliegenden Beschlussverfahren werde dem Beschwerdeführer
nur ein allgemeines, jedoch kein spezielles, auf einzelne
rechtliche Argumente bezogenes Gehör gewährt. Im Übrigen gebe
es keinerlei Argument der Verfolgungsbehörde, zu welchem der
Beschwerdeführer hätte gehört werden können. Der die
Beschwerde verwerfende Beschluss der Kammer offenbare nach
seiner Sachlogik vielmehr, dass der Beschwerdevortrag
vollkommen ungeeignet gewesen sei, die zutreffenden Gründe
des amtsgerichtlichen Beschlusses zu entkräften.
7
4. Seit dem 4. April 2009 konnte der
Beschwerdeführer eine Leihgitarre, seit dem 22. Dezember 2009
eine über einen Versandhändler erworbene eigene Gitarre in
seinem Haftraum nutzen. Seit dem 11. Februar 2010 befindet er
sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft in
einer anderen Justizvollzugsanstalt.
8
1. Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2
Abs. 1 GG seien verletzt. Ihm sei nicht, wie nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten,
Gelegenheit gegeben worden, zu dem entscheidungserheblichen
Vortrag der Gegenseite Stellung zu nehmen. Der Inhalt der
Stellungnahmen gehe auch aus dem Beschluss des Amtsgerichts
nicht hervor. Ein weiterer Vortrag sei ihm daher nach wie vor
nicht möglich. Die Versagung der Einbringung seiner
Privatgitarre werde den grundrechtlichen Anforderungen nicht
gerecht, weil sie vernachlässige, dass Schwierigkeiten der
Überwachung im Rahmen des Zumutbaren hinzunehmen seien.
Dieser Rahmen sei, wie auch die Praxis der Verleihung von
Gitarren zeige, hier nicht überschritten. Die
Justizvollzugsanstalt Kempten verfüge zudem, wie er
inzwischen erfahren habe, über ein Durchleuchtungsgerät, das
die Kontrolle einer eingebrachten Gitarre wesentlich
vereinfache.
9
2. Der Freistaat Bayern hält die
Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für
unbegründet.
10
a) Der Verfassungsbeschwerde fehle das
Rechtsschutzbedürfnis, weil sich das Rechtsschutzziel
erledigt habe. Seit dem 4. April 2009 habe dem
Beschwerdeführer eine Leihgitarre der Justizvollzugsanstalt
zur Benutzung auf seinem Haftraum zur Verfügung gestanden.
Jedenfalls durch den späteren Bezug einer eigenen Gitarre aus
sicherer Quelle sei das sachliche Interesse des
Beschwerdeführers verwirklicht. Ein schutzwürdiges Interesse
an der Einbringung derjenigen Gitarre, auf die sich der
ursprüngliche Antrag bezog, bestehe nicht mehr. Abgesehen
davon habe sich das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte
Rechtsschutzziel jedenfalls dadurch erledigt, dass der
Beschwerdeführer sich seit dem 11. Februar 2010 nicht mehr in
Untersuchungshaft, sondern in einer anderen
Justizvollzugsanstalt in Strafhaft befinde. Die
Voraussetzungen für das Fortbestehen eines
Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des verfolgten
Begehrens lägen nicht vor. Der in dem Verbot des Einbringens
einer eigenen Gitarre liegende Eingriff in die allgemeine
Handlungsfreiheit sei nicht folgenschwer und jedenfalls im
vorliegenden Fall auch nicht besonders tiefgreifend. Dadurch,
dass die Justizvollzugsanstalt Leihgitarren zur Verfügung
stelle, sei gewährleistet gewesen, dass der Beschwerdeführer
nur zeitweise, nämlich bis zum Freiwerden einer Leihgitarre,
gehindert gewesen sei, in der Untersuchungshaft Gitarre zu
spielen. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Die rein
abstrakte Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut unter
vergleichbaren Voraussetzungen zur Vollziehung von
Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Kempten kommen
könne, genüge hierfür nicht.
11
b) Die Verfassungsbeschwerde sei zudem
unbegründet.
12
aa) Der Eingriff in das Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit sei verfassungsrechtlich
gerechtfertigt gewesen. Insoweit bilde § 119 Abs. 3 StPO
(a.F.) eine zureichende gesetzliche Grundlage für
Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten von
Untersuchungsgefangenen. Angesichts des Verdachts von
Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz und des beim
Beschwerdeführer festgestellten Betäubungsmittelkonsums habe
die Gefahr bestanden, dass die Gitarre genutzt werde, um
Drogen in die Anstalt zu schmuggeln. Dieser Gefahr hätte
nicht gleichermaßen wirksam durch eine Untersuchung des
Instruments begegnet werden können. Die Vollzugserfahrung
zeige, dass der Erfindungsreichtum in Bezug auf
Drogenverstecke kaum Grenzen kenne. Eine Untersuchung des
Resonanzkörpers der Gitarre mittels Spiegel sei daher
keineswegs ausreichend. Selbst sorgfältigste Kontrolle hätte
nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen können, dass
versteckte Betäubungsmittel übersehen werden und in die
Anstalt gelangen. Hinzu komme, dass die notwendige
eingehendere Kontrolle des Instruments angesichts der
Vielfalt der Versteckmöglichkeiten mit der Gefahr von
Beschädigungen und daraus folgenden Amtshaftungsansprüchen
einhergehe. Die Sicherheitsanforderungen der Anstalt seien
mit dem Interesse des Beschwerdeführers am Gitarrespiel in
einen angemessenen Ausgleich gebracht worden, weil die
Anstalt ihn auf die Warteliste für die Überlassung einer
anstaltseigenen Leihgitarre aufgenommen und ihm eine solche
zeitnah ausgehändigt habe.
13
bb) Im Ergebnis beeinträchtigten die
angefochtenen Entscheidungen den Beschwerdeführer auch nicht
in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör.
Zwar hätte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit
geben müssen, sich zu den Stellungnahmen der
Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft zu äußern.
Nachdem dies versäumt worden sei, hätte das Landgericht die
Gehörsgewährung nachholen müssen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei aber nur beeinträchtigt, wenn die
angefochtenen Entscheidungen auf der Gehörsverletzung
beruhten (mit Verweis auf BVerfGE 86, 133 ). Im
vorliegenden Fall sei jedoch auszuschließen, dass dem
Anliegen des Beschwerdeführers stattgegeben worden wäre, wenn
er Gelegenheit erhalten hätte, sich zu den Stellungnahmen zu
äußern. Was er der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,
der sich die Staatsanwaltschaft angeschlossen habe,
entgegengehalten hätte, ergebe sich aus seiner
Beschwerdebegründung vom 15. April 2009, denn die Gründe, mit
denen das Amtsgericht eine Einbringung der Gitarre in die
Anstalt abgelehnt habe, hätten sich im Wesentlichen mit der
Argumentation der Justizvollzugsanstalt gedeckt.
14
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), und gibt ihr statt. Die Entscheidungskompetenz der
Kammer ist gegeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG); die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gerichte bei der
Gewährung rechtlichen Gehörs sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 19, 32
; 20, 347 ; 50, 280
; 55, 95 ; 67, 96
; 70, 180 ; 89, 381 ;
101, 106 ).
15
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere fehlt es nicht an dem notwendigen
Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit kann offenbleiben, ob eine
Erledigung des im fachgerichtlichen Verfahren in der Sache
verfolgten Rechtsschutzbegehrens, mit der für dieses Begehren
das Rechtsschutzinteresse entfällt, zwangsläufig auch für die
in dieser Angelegenheit wegen einer Verletzung rechtlichen
Gehörs erhobenen Verfassungsbeschwerde das
Rechtsschutzinteresse entfallen lässt. Denn das
Rechtsschutzbedürfnis ist hier auch hinsichtlich des
verfolgten materiellen Rechtsschutzziels nicht entfallen.
16
Mit der Überlassung einer Leihgitarre
erledigte sich nicht das auf Gestattung des Besitzes der
eigenen Gitarre gerichtete Begehren. Auch der Erwerb einer
neuen, eigenen Gitarre hat das Rechtsschutzinteresse nicht in
Wegfall gebracht. Das gilt auch, wenn ein Interesse des
Beschwerdeführers, die schon früher in seinem Eigentum
befindliche Gitarre zu nutzen, infolgedessen nicht mehr
bestehen sollte. Der Aufwand des Erwerbs einer neuen Gitarre
war gerade durch die vom Beschwerdeführer als
grundrechtswidrig beanstandeten Entscheidungen veranlasst;
der Beschwerdeführer nahm ihn in Kauf, um den Folgen des
gerügten Grundrechtsverstoßes soweit wie möglich und zulässig
auszuweichen. Durch ein solches für den Beschwerdeführer mit
Nachteilen verbundenes Ausweichen entfällt das
Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. BVerfGE 34, 165
).
17
Dass der Beschwerdeführer sich
zwischenzeitlich nicht mehr in Untersuchungshaft und nicht
mehr in derselben Justizvollzugsanstalt, sondern andernorts
in Strafhaft befindet, berührt ungeachtet der dadurch
eingetretenen Erledigung sein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls
nicht. Bei gewichtigen Grundrechtsverstößen besteht das
Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde fort,
wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt
sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in
welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen
kann (vgl. BVerfGE 110, 77; 117, 244 ; für den
Fall der Verlegung eines Strafgefangenen BVerfGK 11, 54
).
18
Der Verstoß gegen die grundrechtliche
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, die der Wahrung der
Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren
dient (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 107, 395
), stellt unabhängig von dem in dem jeweiligen
Verfahren verfolgten Rechtsschutzziel jedenfalls dann einen
gewichtigen Grundrechtsverstoß dar, wenn er beharrlich
erfolgt und sich damit nicht mehr als Versehen erklären lässt
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Diese Voraussetzung ist
hier sowohl hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts,
das die Möglichkeit, den begangenen Gehörsverstoß im
Abhilfeverfahren zu beheben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53.
Aufl. 2010, § 306 Rn. 7), nicht genutzt hat, als auch
hinsichtlich der Beschlüsse des Landgerichts erfüllt.
19
Im Hinblick auf die typischerweise kurze Dauer
der Untersuchungshaft kann ein Untersuchungsgefangener nach
dem regelmäßigen Geschäftsgang eine stattgebende Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zu Maßnahmen in deren Vollzug
auch nicht erlangen, während die Untersuchungshaft noch
andauert. Entfiele das Rechtsschutzbedürfnis für
Verfassungsbeschwerden, die Maßnahmen im Vollzug der
Untersuchungshaft betreffen, jeweils mit dem Übergang des
Betroffenen in die Strafhaft oder mit einer aufgrund dessen
erfolgenden Verlegung, so fiele ein wirksamer
verfassungsgerichtlicher Grundrechtsschutz in diesem Bereich
weitgehend aus. Der Umstand, dass die Fachgerichte und das
Bundesverfassungsgericht oft nicht zu einer Entscheidung
innerhalb kurzer Zeit in der Lage sind, darf nicht dazu
führen, dass eine Verfassungsbeschwerde allein wegen des vom
Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Zeitablaufs als
unzulässig verworfen wird und auf diese Weise nachhaltig in
die Rechte eines Betroffenen eingreifende Beschlüsse des
Ermittlungsrichters der verfassungsrechtlichen Überprüfung
entzogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -,
NJW 2000, S. 273).
20
b) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs.
1 GG.
21
aa) Das Amtsgericht hat den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet, indem es
über den Antrag des Beschwerdeführers entschied, ohne ihm die
Stellungnahme der Gegenseite zur Kenntnis zu geben.
22
Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der Einzelne
Anspruch darauf, vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort zu kommen, um als Subjekt Einfluss auf das
Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE
107, 395 ). Dementsprechend darf das Gericht nur
Tatsachen verwerten, zu denen die Beteiligten vorher Stellung
nehmen konnten (vgl. BVerfGE 20, 347 ; 70, 180
; 89, 381 ; 101, 106 ). Der
bei einer Entscheidung berücksichtigte Tatsachenvortrag eines
Verfahrensbeteiligten muss den anderen Verfahrensbeteiligten
vor der Entscheidung durch Übersendung der betreffenden
Schriftsätze zur Kenntnis gebracht worden sein. Die
Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben,
sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32
; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6.
August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -,
NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris; zur Bedeutung des
Rechts auf Äußerung zum Vortrag der Gegenseite als Grundlage
des Vertrauens der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der
Justiz vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v.
Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai
2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Appl. no.
63151/00, Rn. 57). Das Amtsgericht hat unter Verstoß gegen
dieses Verfahrensgebot entschieden.
23
bb) Der Verstoß ist weder vom Amtsgericht im
Abhilfeverfahren (§ 306 Abs. 2 StPO) noch vom
Landgericht auf die Beschwerde und die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers hin geheilt worden. Vielmehr hat das
Landgericht mit den angegriffenen Beschlüssen seinerseits das
Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt.
24
(1) Zwar kann ein Gehörsverstoß grundsätzlich
- auch in einem höherinstanzlichen Verfahren - geheilt
werden, wenn das Gericht in der Lage ist, das nunmehr zur
Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322
; 107, 395 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009
- 1 BvR 178/09 -, GRUR-RR 2009, S. 441 ). Dies ist
hier jedoch nicht geschehen. Das Landgericht war zwar in der
Lage zu berücksichtigen, was der Beschwerdeführer zuerst mit
seiner Beschwerde und später mit seiner Anhörungsrüge
vorgetragen hatte. Es war aber nicht in der Lage zu
berücksichtigen, was der Beschwerdeführer im Falle der
gebotenen - rechtzeitigen - Gewährung rechtlichen Gehörs zu
den Stellungnahmen von Justizvollzugsanstalt und
Staatsanwaltschaft vorgetragen haben würde, da es sich auf
die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorenthaltung der
Stellungnahmen verletze seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör, nicht veranlasst gesehen hat, dem Beschwerdeführer
diese zur Kenntnis zu geben.
25
(2) Das Landgericht hat danach mit dem
angegriffenen Beschluss vom 29. April 2009 den vom
Amtsgericht begangenen Gehörsverstoß fortwirken lassen und
damit das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Überdies hat es einen originären - unmittelbar eigenen -
Gehörsverstoß begangen, indem es das Beschwerdevorbringen des
Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt
hat.
26
Es hat die Beschwerde mit Tenorbegründung „aus
den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht
entkräfteten Gründen des angefochtenen Beschlusses“
kostenfällig verworfen. Daraus wird erkennbar, dass es die
vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer Verletzung des
Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG, falls überhaupt zur
Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in der notwendigen Weise
erwogen hat. Die Begründung erschöpft sich in der Bezugnahme
auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und geht damit
am Inhalt der Gehörsrüge des Beschwerdeführers vorbei. Denn
die Begründung des angefochtenen amtsgerichtlichen
Beschlusses setzt sich mit der vor dem Landgericht erhobenen
Rüge des Beschwerdeführers, das Amtsgericht habe unter
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör entschieden,
ohne ihm die im Verfahren abgegebenen behördlichen
Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht zu haben, nicht
auseinander. Sie enthält zum Umgang mit diesen Stellungnahmen
auch sonst keinerlei Ausführungen, die diese Rüge - sei es
auch nur vermeintlich - entkräften könnten.
27
(3) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.
Mai 2009 hat das Landgericht den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör erneut verletzt,
indem es auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hin den
gerügten Gehörsverstoß nicht korrigiert oder geheilt hat. Die
Anhörungsrüge war im recht verstandenen Interesse des
Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 122, 190 ) dahin
auszulegen, dass der Beschwerdeführer, der zur Nutzung des
Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde gehalten war (vgl. BVerfGK 5, 337
; 9, 28 ), auch den vom Landgericht
selbst begangenen Gehörsverstoß beanstandete; insoweit war
sie statthaft. Dennoch hat das Landgericht den Gehörsverstoß,
der darin lag, dass es bei seiner Beschwerdeentscheidung die
Gehörsrüge des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen
oder jedenfalls nicht erwogen hatte, nicht korrigiert oder
geheilt, sondern in Abrede gestellt.
28
c) Angesichts der festgestellten Verstöße
gegen das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG kann offen
bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch insoweit begründet
ist, als der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip rügt.
29
2. Die angegriffenen Entscheidungen sind
aufzuheben und die Sache ist - angesichts der eingetretenen
Erledigung nur noch zur Entscheidung über die Kosten - an das
Landgericht Kempten (Allgäu) zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
30
Eine gerichtliche Entscheidung kann allerdings
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen
Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
nur dann aufgehoben werden, wenn nicht auszuschließen ist,
dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm
günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die
Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde
(vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52,
131 ; 89, 381 ).
31
Dass bei pflichtgemäßer Gehörsgewährung eine
abweichende Entscheidung ausgeschlossen gewesen wäre, kann
hier schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Inhalt
der fraglichen Stellungnahmen dem Beschwerdeführer bis heute
nicht zur Kenntnis gegeben worden ist. Daher kann ihm nicht
nur, wie er bereits mit seiner Anhörungsrüge zutreffend
festgestellt hat, nicht vorgeworfen werden, dass er nicht
mitgeteilt hat, was er bei rechtzeitiger Gehörsgewährung
vorgebracht haben würde. Es fehlt damit auch die Grundlage
für eine Beurteilung dahingehend, dass eine andere als die
ergangene Entscheidung bei pflichtgemäßer Gehörsgewährung
ausgeschlossen gewesen wäre. Anders könnte es sich verhalten,
wenn festzustellen wäre, dass dem Begehren des
Beschwerdeführers ganz unabhängig von jeglichem Vorbringen
von Rechts wegen nicht hätte entsprochen werden dürfen. Eine
solche Feststellung lässt sich jedoch - erst recht seitens
des Bundesverfassungsgerichts, das die primäre Zuständigkeit
der Fachgerichte für die Anwendung und Auslegung des
einfachen Rechts zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 106, 28
; zum Strafvollzug BVerfGK 2, 102 ) -
hier nicht treffen.
32
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.