BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1186/07 -
des Herrn W ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. August 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
2
Der Anwaltsgerichtshof hat den
Anwendungsbereich des § 138a StPO nicht überdehnt, indem
er die anwaltliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen eines
Betroffenen im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren als
Verteidigung wertete. Damit hat er auch nicht unzulässig in
das Recht auf freie Berufsausübung des Beschwerdeführers
eingegriffen. Zudem stellt es keine willkürliche
Rechtsanwendung dar, dass der Gerichtshof von einem
schuldhaften Verstoß des Beschwerdeführers gegen das
Verteidigungsverbot ausgegangen ist.
3
Nach § 138a Abs. 4 Satz 1 StPO darf ein
von der Teilnahme an einem Strafverfahren ausgeschlossener
Verteidiger seinen Mandanten auch in anderen gesetzlich
geordneten Verfahren nicht verteidigen. Das Gesetz führt
nicht auf, was gesetzlich geordnete Verfahren im Sinne dieser
Vorschrift sind. Eine Begriffsbestimmung ist jedoch möglich
über das dem Rechtsanwalt in diesen Verfahren von Gesetzes
wegen verbotene Verhalten. Verboten ist ihm die Übernahme
einer Verteidigung. Damit ergeben sich als gesetzlich
geordnete Verfahren die Verfahren, in denen der Mandant des
Rechtsanwalts beschuldigt wird, denn Verteidigung ist das
Sich-Zur-Wehrsetzen gegen eine von anderer Seite erhobene
Beschuldigung. Gesetzlich geordnete Verfahren nach
§ 138a Abs. 4 Satz 1 StPO sind damit Bußgeldverfahren,
Ehren- und Berufsgerichtsverfahren sowie sonstige rechtlich
geregelte Disziplinarverfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49
Aufl., § 138a Rn. 25). Zu den gesetzlich geordneten
Verfahren im Sinne der Vorschrift zählen aber auch andere
Strafverfahren (vgl. Wohlers, in: Systematischer Kommentar
zur StPO, Stand: 51. Lfg., Februar 2007, § 138a Rn.
26).
4
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden hat, ist das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren
Teil eines solchen „anderen“ Strafverfahrens, denn Sinn und
Zweck des Verfahrens nach § 81g StPO ist die
Identitätsfeststellung des Täters in zukünftigen und damit
„anderen“ Strafverfahren (vgl. BVerfGE 103, 21 ).
Mithin wird der die rechtlichen Interessen des Betroffenen
eines DNA-Identitätsfeststellungsverfahrens wahrnehmende
Rechtsanwalt als Verteidiger tätig (vgl. BVerfGE, a.a.O.
), weshalb er bei wirksamer
Verteidigerausschließung nach § 138a Abs. 1 und 2 StPO
für seinen Mandanten in einem solchen Verfahren nicht
auftreten darf.
5
Die Zugehörigkeit des
DNA-Identitätsfeststellungsverfahrens zum
Strafverfahrensrecht hätte dem Beschwerdeführer aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Eingang in
die von ihm - dem Beschwerdeführer - genutzte
Kommentarliteratur gefunden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46.
bzw. 47. Aufl., § 81g Rn. 16) - auch bekannt sein
müssen. Hinzu kommt, dass auch die Fachgerichte die
rechtliche Interessenvertretung im Verfahren nach § 81g
StPO als Verteidigung begreifen (vgl. LG Karlsruhe, StV 2001,
S. 390 f.). Deshalb ist es nicht willkürlich, dass der
Anwaltsgerichtshof einen schuldhaften Verstoß des
Beschwerdeführers gegen das Verteidigungsverbot angenommen
hat.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.