BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1188/05 -
des Herrn Dr. G...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer
und die Richter Di Fabio,
Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)am 16. Januar 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Verpflichtung zur Ablieferung von Einkünften aus einer
Nebentätigkeit.
2
1. Der Beschwerdeführer ist beamteter
Hochschullehrer der Besoldungsgruppe C3 und bei der
Fachhochschule (FH) Worms im Fachbereich
"Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Steuerwesen" tätig.
Er übt seit Ende 1997 eine genehmigte Nebentätigkeit für die
Steuerberaterkammer Stuttgart aus, die aus Vorträgen vor
Angehörigen der steuerberatenden Berufe besteht. In dem
streitgegenständlichen Jahr 1998 erhielt er aus der Tätigkeit
von der Steuerberaterkammer Vergütungen in Höhe von 45.000,00
DM. Mit Bescheid des Präsidenten der FH Worms vom
27. März 2000 forderte das Land Rheinland-Pfalz vom
Beschwerdeführer die Ablieferung von Vergütungen aus
Nebentätigkeit in Höhe von 33.000,00 DM zuzüglich
Verzugszinsen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe mit seiner Vortragstätigkeit bei der
Steuerberaterkammer eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst
ausgeübt und deshalb die den jährlichen Selbstbehalt von
12.000,00 DM übersteigenden Nebentätigkeitsvergütungen
abzuliefern.
3
Grundlage des Bescheides war § 76 des
rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes (LBG) in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) vom 2.
Februar 1987 (GVBl S. 31) i.d.F. der Verordnung vom
15. Juli 1997 (GVBl S. 252). Danach muss der Beamte, der
Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm
gleichstehenden Dienst erhält, diese insoweit an seinen
Dienstherrn abliefern, als sie für die im Kalenderjahr
ausgeübte Tätigkeit insgesamt eine bestimmte Höchstgrenze
übersteigen. Diese differenziert nach Besoldungsgruppen und
betrug für den Beschwerdeführer seinerzeit 12.000,00 DM.
§ 9 Satz 1 Nr. 2 NebVO wurde auf ihn nicht
angewendet. Die Vorschrift lautet:
4
§ 9
5
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
6
§ 8 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen
für
7
1. […]
8
2. Tätigkeiten von Professoren auf dem Gebiet
der wissenschaftlichen Forschung, der Kunst, der gestaltenden
Planung sowie des Bauingenieurswesens,
9
3. […]
10
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Nr. 2
NebVO in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2000 (GVBl S. 582) enthalten inhaltsgleiche
Vorschriften; lediglich der Höchstbetrag wurde gesenkt.
11
2. Die nach erfolgloser Durchführung des
Widerspruchsverfahrens erhobene Klage wies das
Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 8. Dezember 2004 ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, bei der vom
Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit handele es sich nach
der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 NebVO und
des § 72 Abs. 1 LBG a.F. um eine Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst. Es unterfalle dem Gestaltungsspielraum
des Dienstherrn, nur bestimmte Bereiche der Tätigkeit von
Professoren von der Ablieferungspflicht auszunehmen. Auch
Art. 5 Abs. 3 GG gebiete nicht die Gleichstellung der
vom Beschwerdeführer ausgeübten mit den in § 9 Nr. 2
NebVO genannten Tätigkeiten. In die Freiheit der Wissenschaft
und Lehre werde nicht dadurch eingegriffen, dass dem Beamten
die wirtschaftliche Gegenleistung für seine Nebentätigkeit
nicht in vollem Umfang verbleibe. Solange sich die Besoldung
im Rahmen des Angemessenen halte, brauche aus der Übernahme
einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst kein zusätzlicher
Vergütungsanspruch zu entstehen. Umso weniger sei die
Belassung eines Teils der Vergütung verfassungsrechtlich zu
missbilligen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers unterfalle
nicht dem durch § 9 Nr. 2 NebVO privilegierten Gebiet
der wissenschaftlichen Forschung, sondern der Lehre. Dass er
vierteljährlich Skripten verfasse und hierdurch die
Teilnehmer an seinen Veranstaltungen über den Stand der
Steuergesetzgebung und -rechtsprechung informiere, vermöge an
dieser Bewertung nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer
vorgelegte "Gutachterliche Stellungnahme" des Professors H.
verhalte sich lediglich zu den vom Beschwerdeführer
vorgelegten Manuskripten, gehe jedoch nicht auf die
eigentliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seiner
Nebentätigkeit – nämlich das Abhalten von Seminaren –
ein.
12
3. Den Antrag auf Zulassung der Berufung
lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit
Beschluss vom 14. Juni 2005 ab. Forschung sei geistige
Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und
nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen; Charakter
der Lehre sei hingegen die wissenschaftlich fundierte
Vermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse.
Hiervon ausgehend stelle sich die Tätigkeit des
Beschwerdeführers als "vermittelnde" und nicht als
"ermittelnde" Tätigkeit dar. Dabei komme es nicht auf die
fachliche Qualifikation der Hörerschaft an. Ohne Relevanz für
die Beurteilung seien die Vorbereitung der Tätigkeit und die
Publikation der Vorträge in Skripten, die nicht zu den
geschuldeten Leistungen des Beschwerdeführers gegenüber der
Steuerberaterkammer gehörten und auch nicht gesondert
vergütet würden. Die Ablieferungspflicht für eine lehrende,
nicht aber für eine forschende Tätigkeit verstoße nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Nach feststehender verfassungs- und
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei dem Gesetzgeber
weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzuerkennen. Ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nur dann festzustellen,
wenn die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident sei.
Dies sei vorliegend nicht gegeben. Sowohl die Unterscheidung
zwischen dem Rechtsträger, für den die Leistung erbracht
werde, als auch die Differenzierung zwischen
wissenschaftlicher Forschung und Lehrtätigkeit sollten sowohl
ein Übermaß an Nebentätigkeiten auf Kosten des Hauptamtes
vermeiden als auch eine Doppelbesoldung aus öffentlichen
Mitteln in Grenzen halten. Diese Zielsetzung sei weder
willkürlich noch unsachlich oder unverhältnismäßig.
13
In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2
Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1
und Art. 12 Abs. 1 GG.
14
1. Die Ablieferungspflicht diene der
Zurückdrängung der Nebentätigkeiten, weil der Gesetzgeber
davon ausgehe, dass sie zu einer Vernachlässigung der
dienstlichen Aufgaben und Verpflichtungen führen könnten.
Diese Gefahr bestehe jedoch bei jeder Nebentätigkeit, so dass
es willkürlich sei, die Ablieferungspflicht auf
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zu beschränken. Auch
für die Differenzierung der Ablieferungspflicht danach, ob
wissenschaftliche Forschung oder wissenschaftliche Lehre
vorliege, fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung.
Art. 5 Abs. 3 GG schütze Wissenschaft und Lehre
gleichermaßen. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich eine
Nebentätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
Forschung weniger auf die Konzentration des Beamten auf sein
Hauptamt auswirke als eine lehrende Tätigkeit. In der Regel
sei vielmehr die Forschung zeitintensiver als die Lehre.
15
2. Die Ablieferungspflicht beschränke die
Lehre und greife somit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG ein. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich nicht aus
Art. 33 Abs. 5 GG, denn diesem sei keine
Differenzierung zwischen Forschung und Lehre zu entnehmen.
Eine solche sei auch mit der Gewährleistung des Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar; zwischen
ermittelnder und vermittelnder Tätigkeit bestehe ein
untrennbarer Zusammenhang. Professor H. habe in seiner
gutachterlichen Stellungnahme bestätigt, dass es sich bei der
Tätigkeit des Beschwerdeführers um wissenschaftliche
Forschung handele.
16
3. Die Ablieferungspflicht verstoße
schließlich gegen das durch Art. 2 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht zur
entgeltlichen Verwertung der eigenen Arbeitskraft. Eine
Rechtfertigung für die Beschränkung dieses Rechts folge nicht
aus Art. 33 Abs. 5 GG. Aus dem Alimentationsprinzip
könne allenfalls hergeleitet werden, dass der Beamte nicht
zweimal aus öffentlichen Kassen eine Vergütung erhalten
könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch für seine
Vortragstätigkeit keine Vergütung aus einer öffentlichen
Kasse erhalten. Die Steuerberaterkammer wickle ihr
Vortragsgeschäft vielmehr mit einer eigenen, von den
Mitgliedsbeiträgen getrennten Kasse ab. Die Tätigkeit des
Beschwerdeführers unterscheide sich nicht von derjenigen für
einen privaten Fortbildungsveranstalter, bei der der
Beschwerdeführer die Vergütung behalten dürfe. Unvereinbar
mit Art. 33 Abs. 5 GG sei zudem die Erweiterung des
Begriffes des "öffentlichen Dienstes" dahingehend, dass auch
werkvertragliche Verhältnisse darunter fielen.
17
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt. Sie ist unbegründet.
18
1. Die angegriffenen Entscheidungen begegnen
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt
die darin vertretene Auffassung, die Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die Steuerberaterkammer sei als
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu werten, weder gegen
Art. 33 Abs. 5 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Sie findet ihre Grundlage in der Legaldefinition des
§ 72 Abs. 1 Satz 1 LBG in der Fassung des
Gesetzes vom 20. Juli 1998 und des wortlautgleichen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 NebVO:
19
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede
für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik
Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte
Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund
eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird, unabhängig
davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine
natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine
Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er
beteiligt ist.
20
Die Steuerberaterkammer ist gemäß § 73
Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts, so dass die
Vortragsveranstaltungen des Beschwerdeführers
Nebentätigkeiten darstellen. Für die Zuordnung der
Steuerberaterkammer zum öffentlichen Dienst ist es
unerheblich, dass es sich um eine berufsständische
Einrichtung handelt, die sich u. a. aus den Beiträgen der
Mitglieder und nicht aus allgemeinen Steuermitteln
finanziert. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die
Steuerberaterkammer – wie vom Beschwerdeführer behauptet –
ihr Vortragsgeschäft mit einer eigenen, von den
Mitgliedsbeiträgen getrennten Kasse abwickelt. Der
Zulässigkeit dieses Einwands steht bereits der Grundsatz der
materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.
Der Beschwerdeführer hat diesen Gesichtspunkt im
Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht; eine
fachgerichtliche Aufklärung und Bewertung des vom
Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts erfolgte deshalb
nicht. Ungeachtet dessen sind nicht die Finanzierungsquellen
maßgebend, sondern die Ausgestaltung als
öffentlich-rechtliche Organisationsform mit den sich daraus
ergebenden Konsequenzen für den Haushalt, das Personalwesen
und die Aufgabenstruktur (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2004,
S. 49 ; ZBR 2004, S. 53 ).
Entscheidend für das Vorliegen des Tatbestandes der
Doppelzahlung aus öffentlichen Haushalten sind damit auch
nicht das "Wie" der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben
im Haushalt und die Rechtsform der Erwirtschaftung der
Etatmittel, sondern lediglich das "Ob" der Verausgabung von
Haushaltsmitteln zugunsten eines bereits anderweitig
alimentierten Beamten.
21
Auch die Auslegung, bei der Vortragstätigkeit
handele es sich um eine lehrende, nicht um eine forschende
Tätigkeit, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Feststellung, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers
"wissenschaftliche Forschung" im Sinne des § 9 Nr. 2
NebVO ist, hängt von den näheren Umständen des Falls ab; sie
betrifft die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und
obliegt somit vorrangig den Fachgerichten. Diese haben sich
eingehend mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Argumenten auseinandergesetzt und die für die Bewertung der
Tätigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte abgewogen. Der
Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit in den Anträgen auf
Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung selbst als
"Veranstaltung der Aus- und Fortbildung für Angehörige der
steuerberatenden Berufe und deren qualifizierte Mitarbeiter"
bezeichnet hat, setzt sich mit dieser differenzierten
Argumentation nicht auseinander, sondern verweist lediglich
auf eine Stellungnahme des Professors H. sowie pauschal auf
die vermeintliche Unmöglichkeit, zwischen Forschung und Lehre
zu trennen.
22
2. Die Ablieferungspflicht für Einkünfte aus
Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten
Institutionen verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Danach ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, dem
Anreiz zur Übernahme von Nebenbeschäftigungen nicht nur durch
einen Genehmigungsvorbehalt, sondern auch durch Vorschriften
entgegenzuwirken, die die Nebentätigkeitsvergütungen
einschränken (vgl. BVerfGE 55, 207 und
238 f.).
23
Zwar unterliegt diese Befugnis des
Gesetzgebers ihrerseits den sich aus den Grundrechten des
Betroffenen ergebenden Beschränkungen. So wie die
uneingeschränkte Möglichkeit, Nebentätigkeiten auszuüben und
dadurch in nicht limitiertem Maße neben einer ungekürzten
Besoldung zusätzliche Vergütungen zu beziehen, die
dienstlichen Leistungen im Hauptamt ernsthaft zu gefährden
vermag (vgl. BVerfGE 55, 207 ), darf andererseits
nicht verkannt werden, dass auch der Inhaber eines
öffentlichen Amtes innerhalb der Grenzen der
verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des
Beamtentums und die Berücksichtigung der hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums und Richterrechts gehören,
ein Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hat
(vgl. ebenda, S. 238). Der Gesetzgeber muss daher
prüfen, ob die Regelung, mit der die Ausübung von
Nebentätigkeiten begrenzt wird, allgemein geeignet ist, die
mit der Regelung verfolgten Ziele zu erreichen. Dies ist im
Falle der Ablieferungspflicht für Einkünfte aus
Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten
Institutionen, die gerade auch der Vermeidung von
Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten dient, jedoch in
von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise
geschehen.
24
Nach den überkommenen Zwecken derartiger
Regelungen – Verhinderung von Interessenkollisionen zwischen
den Pflichten aus dem Hauptamt und der Nebentätigkeit,
Vermeidung der Überhandnahme von Nebenbeschäftigungen zum
Nachteil des Hauptamtes sowie der Doppelzahlungen aus
öffentlichen Haushalten – ist es unerheblich, aufgrund
welcher Rechtsbeziehung die Nebentätigkeit geleistet wird und
welches Rechtsverhältnis der Vergütung im einzelnen zugrunde
liegt (vgl. BVerfGE 55, 207 ). Die
Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der
Ablieferungspflicht danach zu differenzieren, ob das zweite
Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich- oder mit einem
privatrechtlich organisierten Arbeitgeber eingegangen worden
ist, steht im Einklang mit der historischen Entwicklung des
sogenannten Anrechnungsprinzips im Rahmen der hergebrachten
Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 27, 364
).
25
3. a) Die Beschränkung der Ablieferungspflicht
auf öffentlich-rechtlich organisierte Institutionen verstößt
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 33, 44
). Sachlich gerechtfertigt ist die
Differenzierung insbesondere durch das Anliegen, im Interesse
sparsamer Haushaltsführung dem überkommenen Gedanken der
Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung zu tragen, der
eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln entgegensteht
(vgl. BVerfGE 55, 207 ). Dieser
Gesichtspunkt tritt selbständig neben denjenigen der
Vermeidung einer Vernachlässigung des Hauptamtes. Dass
letztere Gefahr bei jeder Nebentätigkeit besteht, lässt das
berechtigte Anliegen des Dienstherrn, Doppelzahlungen zu
vermeiden, deshalb unberührt.
26
b) Auch die Privilegierung der Tätigkeiten von
Professoren allein auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
Forschung, nicht jedoch der Lehre, begegnet hinsichtlich
Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die
Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und
Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die
gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte
mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst
liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen
auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine
Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die
Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 83, 89
; 103, 310 ). Aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Genauere
Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen
im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist,
lassen sich deshalb nicht abstrakt und allgemein, sondern nur
bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach-
und Regelungsbereiche präzisieren (vgl. BVerfGE 110, 412
). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass
der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum hat, in
welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner
Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet
oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht
unterwirft. Er kann deswegen eine pauschalierende und
typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von
Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen
Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den
Gleichheitssatz verstoßen wurde (vgl. BVerwG, Buchholz 237.8
§ 71a RhPLBG Nr. 1; ZBR 2004, S. 53 ; s.
a. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
– Vorprüfungsausschuss – vom 27. März 1981 - 2 BvR
1472/80 -, Umdruck S. 14 f.).
27
Es liegt mithin im Gestaltungsspielraum des
Verordnungsgebers, das öffentliche Interesse an einer
forschenden Tätigkeit höher zu gewichten als dasjenige an
einer Vortragstätigkeit. Hinzu kommt, dass die
Ablieferungspflicht verfassungsrechtlich u. a. durch das aus
dem Grundsatz der vollen Hingabe folgende Recht des
Gesetzgebers gerechtfertigt ist, den Anreiz für
Nebentätigkeiten zu vermindern (vgl. Geis, in: Fürst, GKÖD,
§ 69 BBG Rn. 14). Es entspricht dieser Intention, die
Übernahme von Nebentätigkeiten dort zu beschränken, wo der
Anreiz hierzu besonders groß ist. So verhält es sich bei
Vortragstätigkeiten, die es dem Beamten ermöglichen, seine in
Ausübung seines Hauptamtes erworbenen Kenntnisse für Lehr-
und Fortbildungsveranstaltungen zu nutzen
("Zweitverwertung"). Das gleichfalls anzuerkennende
Interesse, auf die besondere Leistungskraft und Erfahrung
eines Beamten im Bereich des öffentlichen Dienstes auch
außerhalb seines Amtes zum Nutzen des Staates zurückzugreifen
(vgl. BVerfGE 55, 207 ), wird hierdurch jedenfalls
nicht in unverhältnismäßiger Weise beschnitten.
28
4. Die Ablieferungspflicht verletzt den
Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 5
Abs. 3 GG. Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit
wissenschaftlicher Betätigung umfasst nicht den Schutz eines
Gewinn- und Erwerbsstrebens (BVerwG, Buchholz 237.8
§ 71a RhPLBG Nr. 1; BVerwGE 13, 112
). Die Ablieferungspflicht ist schließlich
– als Berufsausübungsregelung – aufgrund der vorstehenden
Darlegungen von hinreichenden Gemeinwohlgründen getragen, so
dass sie mit Art. 12 Abs. 1 GG wie auch mit Art. 2
Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Verpflichtung zur
uneingeschränkten dienstlichen Hingabe ist dem
Beamtenverhältnis immanent. Dies gilt auch dann, wenn der
Dienstherr die Arbeitszeit auf ein Maß verringert, das es dem
Beamten von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit her
ermöglicht, eine weitere Tätigkeit neben seinem Hauptamt
auszuüben. Nebentätigkeiten des Beamten begegnen nicht allein
unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der Arbeitskraft
Bedenken. Ihre Beschränkung kann vielmehr auch der
Verhinderung oder Minimalisierung von Interessenkollisionen
durch die Bekämpfung außerdienstlicher Abhängigkeiten dienen.
Auch soll vermieden werden, dass die Dienstleistung des
Beamten dadurch beeinträchtigt wird, dass er im Vertrauen auf
seine gesicherte beamtenrechtliche Stellung diese
vernachlässigt, um die privatrechtlich vereinbarte (und damit
kündbare) Nebentätigkeit zu erlangen oder zu behalten.
Hierbei ist der Dienstherr nicht verpflichtet, jede
Nebentätigkeit zu versagen oder auf ihre konkrete Eignung der
Beeinträchtigung des Hauptamtes zu überprüfen. Im Rahmen
seiner Befugnis zur Generalisierung und Typisierung darf der
Gesetzgeber daher das außerdienstliche Engagement seiner
Staatsdiener durch die Festlegung von Einkommensgrenzen
steuern (vgl. BVerwGE 41, 316 ).
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.