BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1190/06 -
des Herrn M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
beruht auf dem Gesichtspunkt, dass der angegriffene Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2006 jedenfalls im
Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen - zumindest bislang -
nicht verletzt wurde.
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1. Eine Verfahrensverzögerung folgt vor allem
nicht aus dem Umstand, dass die Wortprotokolle der
Telefongespräche nicht bereits mit Anklageerhebung zur
Verfügung standen. Diese lagen mit dem Beginn der
Hauptverhandlung vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich
diese aufgrund der Erstellung der Wortprotokolle verzögert
hat.
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2. Auch die weiträumige Terminierung der
Hauptverhandlung hat jedenfalls bis zum jetzigen Zeitpunkt
nicht zu Verfahrensverzögerungen geführt.
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a) Die Hauptverhandlung fand seit dem 8.
Dezember 2005 bis zum 22. Juni 2006 an 23 Tagen statt, wobei
ein weiterer Sitzungstag wegen Erkrankung eines Richters
ausfiel. Das ergibt eine geplante Sitzungsfrequenz von rund
3,7 Tagen pro Monat.
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b) Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte
ist es in so genannten Umfangsverfahren grundsätzlich
geboten, zumindest an zwei Tagen in der Woche Termin zur
Hauptverhandlung anzuberaumen. Dieser Ansatz trägt den
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundrechts der
persönlichen Freiheit Rechnung. Bei absehbar umfangreichen
Verfahren wie dem vorliegenden, in denen sich der Angeklagte
in Untersuchungshaft befindet, fordert das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine
vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende
Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem
durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR
2057/05 -, StV 2006, S. 81 ; vgl. auch OLG Celle,
Beschluss vom 23. März 2001 – 32 HEs 1/01 -, NdsRpfl 2001,
S. 196 unter Hinweis auf ggf. anzuberaumende
Sondersitzungstage).
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c) Allerdings diente das in der
Hauptverhandlung angeordnete Selbstleseverfahren gemäß
§ 249 Abs. 2 StPO der Entlastung der
Hauptverhandlungstermine und damit einer
Verfahrensbeschleunigung. Wird aber durch die vorgenommene
Verfahrensgestaltung im Ergebnis eine Konzentration des
Prozessstoffes erreicht, der derjenigen einer zweimal
wöchentlichen Verhandlung entspricht, liegt eine Verletzung
des Beschleunigungsgrundsatzes fern. Insoweit kommt es in
diesem Verfahrensstadium nicht darauf an, ob die
Belastungssituation der Kammer eine höhere Verhandlungsdichte
zugelassen hätte.
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3. Im Hinblick auf die Beachtung des
Beschleunigungsgebots in Haftsachen bedenklich erscheint
hingegen die vom Landgericht vorgesehene weiträumige
Terminierung auch für die Zeit nach Abschluss des
Selbstleseverfahrens. Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung
des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) dürfen erst noch bevorstehende Verzögerungen von
völlig ungewisser Dauer nicht anders behandelt werden als
bereits eingetretene (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November
2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, S. 87 mit
Hinweisen zur fachgerichtlichen Rechtsprechung). Allerdings
ist die im Raum stehende Verletzung des Beschleunigungsgebots
noch nicht derart verfestigt, dass hierdurch bedingte
Verfahrensverzögerungen schon jetzt eindeutig absehbar
wären.
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a) Die Durchsicht der beigezogenen Strafakten
hat ergeben, dass die Kammer immer bemüht war, anderweitig
freigewordene Termine für noch anhängige Verfahren zu nutzen.
Auch im vorliegenden Verfahren gab der Vorsitzende in der
Sitzung vom 2. Juni 2006 bekannt, dass er wegen
Erledigung einer anderen Sache fünf weitere Termine
anberaumen wolle, die im Zeitraum vom Juni bis Oktober 2006
liegen. Die Nutzung solcher zusätzlichen Termine würde einer
künftigen justizbedingten Verfahrensverzögerung
entgegenwirken und der Gewährleistung des
Beschleunigungsgebots dienen.
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b) Sollten die gegenwärtige Anzahl von
Sitzungstagen im Monat beibehalten werden und nicht zeitnah
weitere Verhandlungstage für das vorliegende Verfahren zur
Verfügung gestellt werden können, bestehen erhebliche
Bedenken, ob den Erfordernissen des Beschleunigungsgebots
noch genügt ist. Für diesen Fall wird auch zu prüfen sein, ob
dem Beschleunigungsgebot nicht auch auf andere Weise Rechnung
getragen werden kann, z.B. indem die Dauer der jeweiligen
Sitzung deutlich über den üblichen Rahmen hinaus erweitert
wird. Soweit die Verteidiger die ihnen mittelfristig
angebotenen Zusatztermine ablehnen, stellt sich auch die
Frage, inwieweit die Verteidiger mit Blick auf das
Beschleunigungsgebot verpflichtet werden können, andere –
weniger dringliche – Termine zu verschieben, um eine
Beschleunigung dieses bereits lang dauernden Verfahrens zu
erreichen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.