BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 119/12 -
des Herrn G…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 23. Januar 2014 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz
(ThUG).
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1. Das Landgericht München I verurteilte den
bereits mehrfach wegen vorsätzlicher Sexualdelikte
vorbestraften Beschwerdeführer 1997 wegen sexueller Nötigung
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
und ordnete die Sicherungsverwahrung an, die ab dem
5. Juni 2000 in der Justizvollzugsanstalt Straubing
vollzogen wurde. Nachdem die auswärtige
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit
Sitz in Straubing den weiteren Vollzug der
Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus
angeordnet hatte, erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg mit
Beschluss vom 15. April 2011 die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zum
30. Juni 2011 für erledigt.
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Im Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Oberlandesgericht
Nürnberg mit Beschluss vom 21. Juli 2011 die vorläufige
Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 14
Abs. 1 ThUG an, nachdem die Vorinstanz das Vorliegen der
Unterbringungsvoraussetzungen unter Hinweis auf die zur
nachträglichen Sicherungsverwahrung gleich zu handhabenden
Unterbringungsvoraussetzungen noch abgelehnt hatte. Das
Verfahren über die vorläufige Unterbringung war Gegenstand
der Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 2 BvR 1795/11, die
mit Beschluss vom 21. September 2011 wegen
Unzulässigkeit mit kurzer Tenorbegründung nicht zur
Entscheidung angenommen wurde.
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Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011
erfolgte durch das Landgericht Regensburg die
Unterbringungsanordnung in der Hauptsache bis zum
21. Januar 2013. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die
hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit
Beschluss vom 8. Dezember 2011 zurück. In den
Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts wird hinsichtlich
des erforderlichen Gefährlichkeitsmaßstabes unter anderem auf
die vorangegangene Entscheidung zur vorläufigen Unterbringung
verwiesen, wonach der strenge Maßstab, der bei einer
Weiterführung einer über zehn Jahre hinausgehenden
Sicherungsverwahrung anzulegen sei und eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten verlange,
nicht auf den Tatbestand des § 1 ThUG zu übertragen
sei.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und
Art. 3 Abs. 1 GG. Es stelle einen
rechtsstaatlich nicht zu rechtfertigenden „Etikettentausch“
dar, wenn die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Voraussetzungen für eine Verlängerung der
Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus
durch eine Unterbringung nach dem
Therapieunterbringungsgesetz umgangen würden, obwohl die
Unterbringung inhaltlich der (nachträglichen)
Sicherungsverwahrung entspreche. Ihn unter diesen
Gegebenheiten zunächst aus der Sicherungsverwahrung zu
entlassen und trotz gleichbleibender Tatsachengrundlage die
Therapieunterbringung anzuordnen, zerstöre nicht nur sein
rechtlich geschütztes Vertrauen in die Begrenzung der
Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre, sondern auch sein
Vertrauen auf die Rechtskraft des Beschlusses des
Oberlandesgerichts Nürnberg, mit dem die Sicherungsverwahrung
für erledigt erklärt worden war. Schließlich sei es
willkürlich, dass bei identischer Tatsachengrundlage ein
Strafsenat die Sicherungsverwahrung für erledigt erkläre und
ein Zivilsenat desselben Gerichts „de facto“ die
Sicherungsverwahrung wieder anordne.
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3. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats mit
Beschluss vom 26. Januar 2012 abgelehnt.
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4. Das Verfahren wurde dem Bayerischen
Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit
der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das Ministerium
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die Frage der Anforderungen an
eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1
Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass
die Beschlüsse nicht mehr die Grundlage für eine aktuelle
Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein
fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer
nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die
Therapieunterbringung aufgrund der angegriffenen Beschlüsse
in der Zeit vom 13. Oktober 2011 bis zum 21. Januar
2013 einen tiefgreifenden Eingriff in sein
Freiheitsgrundrecht darstellte (vgl. dazu BVerfGE 9, 89
; 32, 87 ; 53, 152
; 104, 220 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 -
2 BvR 2233/04 -, juris, Rn. 20 ff.).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. In
den angegriffenen Beschlüssen über die Anordnung der
Therapieunterbringung ist ein unzutreffender Maßstab zugrunde
gelegt und der Beschwerdeführer dadurch in seinem
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 1
Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.
Dezember 2010 (BGBl I S. 2300) mit dem Grundgesetz mit
der Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder deren
Fortdauer nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten
Umständen in der Person oder dem Verhalten des
Untergebrachten abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten
Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris,
Rn. 69 ff.).
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Die mit der Verfassungsbeschwerde
angefochtenen fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit diesen
Vorgaben für die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes
nicht zu vereinbaren. Sowohl das Landgericht als auch das
Oberlandesgericht übertragen den strengen
Verhältnismäßigkeitsmaßstab der hochgradigen Gefahr
schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das
Bundesverfassungsgericht für die Vertrauensschutzbelange
betreffende Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128,
326 ) und wie er in gleicher Weise für die
Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR
2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.), nicht auf den
Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG. Daher genügen die
Beschlüsse den Anforderungen an eine verfassungskonforme
Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht
und verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Dabei kommt es für die Feststellung der
Grundrechtsverletzung allein auf die objektive
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen fachgerichtlichen
Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts an; unerheblich ist hingegen, ob
die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist
(vgl. BVerfGE 128, 326 ).
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c) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen
der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist,
bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus weitere
Grundrechte verletzt sind.
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 8. Dezember 2011 ist daher aufzuheben. Die
Sache ist zur Entscheidung über die Kosten und die
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128,
326 ) an das Oberlandesgericht Nürnberg
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).