BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1194/01 -
des Herrn L...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a BVerfGG nicht vorliegt.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
unbegründet.
3
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts stellt die wiederholte Dienstflucht
dann "dieselbe Tat" im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG
dar, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und
ernsthafte, an den Kategorien von "Gut" und "Böse"
orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt. Eine
solche Entscheidung setzt voraus, dass die karitative oder
soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen
des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen
schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer
Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes
entscheidet (vgl. BVerfGE 23, 191 ;
12, 45 ; Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom
28. Februar 1984 - 2 BvR 100/84 -, NJW 1984,
S. 1675 f.).
4
Die Fachgerichte haben die genannten Kriterien
ohne Verfassungsverstoß verneint. Der Beschwerdeführer hat in
den mündlichen Verhandlungen zwar umfänglich dargelegt,
weshalb er den Zivildienst politisch und moralisch ablehne,
aber zugleich betont, "es gehe nicht darum, zu prüfen, ob
etwas, das man Gewissen nenne, ihn dazu brachte, abermals den
Zivildienst nicht anzutreten". Vielmehr erstrebe er die
"Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze". Weiter
gehende Fragen nach den subjektiven Grundlagen eines
möglichen Gewissenskonflikts beantwortete er nicht. Wenn die
Fachgerichte hieraus den Schluss gezogen haben, der
Beschwerdeführer sei nur Überzeugungs-, nicht jedoch
Gewissenstäter, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.