BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1195/05 -
des Herrn M ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
2. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ); sie ist unzulässig.
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Sie genügt nicht den Anforderungen an die
substantiierte Darlegung einer möglichen
Grundrechtsverletzung. Denn der Beschwerdeführer hat nicht
ausgeführt, dass er - wie es der Grundsatz der materiellen
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet – über die
Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus bereits im
fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten ergriffen hat, die geltend gemachte Verletzung
von Verfassungsrecht in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; Beschluss
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9.
November 2004 - 1 BvR 684/98 -, NJW 2005, S. 1413
).
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1. Die Verfassungsbeschwerde teilt nicht mit,
ob und gegebenenfalls in welcher Weise der damalige
Verteidiger des Beschwerdeführers auf die umfangreich
begründete Ankündigung des Oberlandesgerichts reagiert hat,
das Berufungsurteil im Wege der "Umdeutung" als
erstinstanzliches ansehen zu wollen. Damit kann das
Bundesverfassungsgericht nicht prüfen, ob er daraufhin seinen
Vortrag um die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des
fairen Verfahrens ergänzt hat.
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2. Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde erforderte hier diese Rüge schon im
Revisionsrechtszug, spätestens aber als Reaktion auf die
Anhörung durch das Oberlandesgericht.
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a) Es ist zwar grundsätzlich nicht
erforderlich, bereits das fachgerichtliche Verfahren als
"Verfassungsprozess" zu führen und bereits hier
verfassungsrechtliche Einwände zu erheben. Anders liegt es
jedoch, wenn eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird,
die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht zu begründen
ist. Dann ist der Beschwerdeführer gehalten, bereits die
Fachgerichte in geeigneter Weise mit verfassungsrechtlichen
Fragen zu befassen (vgl. Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98
-, NJW 2005, S. 1413 ).
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b) Dem Verteidiger des Beschwerdeführers in
der Revisionsinstanz musste sich aufdrängen, dass eine
verfassungsrechtliche Argumentation geboten war. Denn die
"Umdeutung" einer Berufungsverhandlung in eine
erstinstanzliche entspricht ständiger Rechtsprechung der
Obergerichte (vgl. Reichsgericht, Urteil des V. Strafsenats
vom 21. August 1941 - 5 D 264/41 -, RGSt 75, S. 304;
Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Senats vom 24. Januar 1957 –
4 StR 515/59 -, MDR 1957, S. 370; Bundesgerichtshof,
Urteil des 4. Strafsenats vom 18. Juni 1970 – 4 StR 141/70 -,
BGHSt 23, 283 ; Bundesgerichtshof, Beschluss des
3. Strafsenats vom 13. Mai 1982 – 3 StR 129/82 -, BGHSt 31,
63 ; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25.
Juni 1986 – 3 Ss 89/86 -, JR 1987, S. 34 m. krit. Anm.
Seebode; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 1986
– 4 StR 461/86 -, NJW 1987, S. 1211 ;
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 1989 – 4 StR 236/89
-, NStZ 1990, S. 24 ; Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 23. April 1996 – 4 StR 142/96 -, NStZ-RR 1997,
S. 22; differenzierend Oberlandesgericht Karlsruhe,
Beschluss vom 30. Januar 1985 – 3 Ss 238/04 -, NStZ 1985,
S. 423 m. zust. Anm. Seebode). Eine Aufhebung des
Urteils wegen des Strafzumessungsfehlers des Landgerichts lag
demnach bei lediglich einfachrechtlicher Argumentation fern.
Gegen die Figur der "Umdeutung" wurden in der Literatur
verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen (Fezer, JR 1988,
S. 89 ; Peters, Strafprozess, 4. Aufl. 1985,
S. 626; Seebode, a.a.O.). Diese hätte der Verteidiger des
Beschwerdeführers im Revisionsrechtszug geltend machen
müssen, um eine Grundrechtsverletzung schon im
fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu
beenden.
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3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der vom
Beschwerdeführer selbst sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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4. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.