BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1195/08 -
des Herrn T ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 25. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 30. April 2008 - 6 Wx 3/08 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Sachsen-Anhalt hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Erfordernis der richterlichen Anordnung geplanter Festnahmen
zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter.
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1. Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger. Nach erfolglosen Asylverfahren sollte er
2002 abgeschoben werden. Die Abschiebung scheiterte und der
Beschwerdeführer lebte seither versteckt vor den Behörden.
Die Ausländerbehörde des Landkreises B. schrieb den
Beschwerdeführer zur Festnahme aus.
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Im April 2007 richtete der Beschwerdeführer
einen schriftlichen Asylantrag an die Ausländerbehörde H., in
dem er angab, sich unter einer Anschrift in H. aufzuhalten.
Diese Ausländerbehörde forderte den Beschwerdeführer im Mai
2007 auf, sich in den Landkreis B. zu begeben. Die
Ausländerbehörde des Landkreises B. leitete den Asylantrag
ebenfalls im Mai 2007 an das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (Bundesamt) weiter. Der Beschwerdeführer erhielt
dort einen Anhörungstermin am 4. Juni 2007. Das teilte
das Bundesamt der Ausländerbehörde mit.
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In der Ausländerbehörde des Landkreises B.
wurde am Freitag, dem 1. Juni 2007, ein Vermerk
angefertigt, wonach der Beschwerdeführer sich zur Stellung
eines Folgeantrags beim Bundesamt vorgestellt habe, die
Ausschreibung zur Festnahme aktiv sei und die Haftverhandlung
am 4. Juni 2007 durchgeführt werden solle; Haftantrag,
Amtshilfe und Unterlagen sollten nach Halberstadt geschickt
werden. Am gleichen Tag wurde ein Antrag auf Anordnung von
Abschiebungshaft verfasst und, verbunden mit der Bitte um
Amtshilfe, der Abschiebestelle des Landkreises Ha.
übermittelt.
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Am 4. Juni 2007 vormittags erschien der
Beschwerdeführer zu dem Anhörungstermin. Im Anschluss daran
wurde er aufgrund der Fahndungsausschreibung festgenommen und
polizeilich bei dem Amtsgericht vorgeführt, wo der Haftantrag
ausweislich des Faxausdrucks um 9.31 Uhr eingegangen
war. Dort fand gegen 13.00 Uhr die Haftanhörung statt,
zu der ein Dolmetscher hinzugezogen worden war. In dem Termin
gab das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Anordnung von
Sicherungshaft bekannt.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte
festzustellen, dass seine Ingewahrsamnahme am 4. Juni
2007 bis zur Verkündung des Haftbeschlusses rechtswidrig
gewesen sei. Er sei geplant festgenommen worden, ohne dass
eine vorherige richterliche Entscheidung vorgelegen habe.
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Das Amtsgericht wies den Antrag durch
Beschluss vom 7. November 2007 zurück. Der
Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Anhörung am
4. Juni 2007 festgenommen worden. Die Abschiebestelle
habe die beabsichtigte Festnahme dem zuständigen Richter des
Amtsgerichts am Vormittag telefonisch angekündigt. Der
Richter habe den Anhörungstermin auf den 4. Juni 2007,
13.00 Uhr, festgelegt. Anschließend sei der Haftantrag
dem Amtsgericht per Fax übermittelt worden. Die Festnahme
beruhe auf § 37 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA in
Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Sie
habe der Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat gedient,
denn der Beschwerdeführer habe sich illegal im Bundesgebiet
aufgehalten. Er sei im unmittelbaren Anschluss an die
Festnahme dem zuständigen Richter vorgeführt worden. Weder
Art. 104 GG noch § 13 FreihEntzG verlangten auch im
Fall einer geplanten Festnahme, die stets im Falle der
Verhandlungsausschreibung erfolge, dass eine vorherige
richterliche Entscheidung vor der Festnahme des gesuchten
Straftäters erlassen werden müsse. Das Gesetz verlange
lediglich eine unverzügliche Herbeiführung einer
richterlichen Entscheidung im Anschluss an die Festnahme.
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3. Mit der sofortigen Beschwerde machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei nicht zur Verhinderung der
Fortsetzung einer Straftat, sondern ausschließlich zwecks
Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter festgenommen
worden. Die Einholung der vorherigen richterlichen
Entscheidung über die geplante Festnahme sei erforderlich und
möglich gewesen.
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Durch Beschluss vom 15. Januar 2008 wies
das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Die
Vorgehensweise, dass unverzüglich nach der Festnahme die
richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung
eingeholt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Denn es sei
keinesfalls sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer,
welcher sich offenbar für den 4. Juni 2007, den Tag
seiner Festnahme, zu einem Vorsprachetermin beim Bundesamt
angekündigt gehabt habe, zu diesem auch erscheinen würde. Von
der Behörde habe nicht verlangt werden können, rein
vorsorglich für den Fall, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich am 4. Juni 2007 in der Behörde auftauche,
einen Haftantrag zu stellen. Dass bereits am 1. Juni
2007 ein solcher Haftantrag vorbereitet worden sei, könne der
Behörde nicht vorgeworfen werden. Dies habe vielmehr
ermöglicht, dass die Anhörung vor dem Amtsgericht
unverzüglich nach der Festnahme des Beschwerdeführers habe
erfolgen können. Daraus, dass der Antrag am 1. Juni 2007
vorbereitet worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass
bereits an diesem Tag alle Voraussetzungen für die
Einreichung des Antrags vorgelegen hätten. Es sei offen
gewesen, ob der Beschwerdeführer zum Anhörungstermin
erscheinen würde.
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4. Der Beschwerdeführer erhob sofortige
weitere Beschwerde. Die Ansicht, eine vorherige richterliche
Entscheidung sei nicht erforderlich, weil nicht sicher
gewesen sei, ob der Beschwerdeführer zu dem Anhörungstermin
beim Bundesamt erscheinen werde, sei mit Art. 104
Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren.
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Das Oberlandesgericht wies die sofortige
weitere Beschwerde durch Beschluss vom 30. April 2008
zurück. Die Rechtsgrundlage für die Festnahme eines
Ausländers vor der gerichtlichen Entscheidung sei lange Zeit
umstritten gewesen. § 62 Abs. 4 AufenthG sei erst
im August 2007 in Kraft getreten. Das Amtsgericht habe
§ 37 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA in Verbindung mit
§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG herangezogen. Das
Bundesverfassungsgericht habe die Frage für das
niedersächsische Recht offen gelassen. Ungeachtet dessen
könnten jedenfalls nur „Spontanverhaftungen“, die unerwartet
und nicht aufgrund längerer Planung der Behörde erfolgten,
ohne vorherige richterliche Anordnung gerechtfertigt sein. Ob
es sich hier um eine „Spontanverhaftung“ gehandelt habe,
könne dahinstehen. Ob das Festhalten des Beschwerdeführers am
Vormittag des 4. Juni 2007 aufgrund des relativ kurzen
Zeitraums bis zur richterlichen Anhörung um 13.00 Uhr
eine Freiheitsentziehung darstelle oder sich allein in der
Maßnahme der richterlichen Vorführung mit der Folge einer
bloßen Freiheitsbeschränkung erschöpfe, könne offen bleiben.
Hier sei dem anfänglichen Richtervorbehalt Rechnung getragen
worden. Bevor der Beschwerdeführer festgehalten worden sei,
habe die Ausländerbehörde Kontakt mit dem zuständigen Richter
aufgenommen. Dieser habe die Vorführung telefonisch
angeordnet. Damit seien das Festhalten und die Vorführung des
Beschwerdeführers aufgrund richterlicher Anordnung erfolgt.
Zwar solle eine richterliche Anordnung in der Regel
schriftlich erfolgen, soweit jedoch Inhalt, Zweck und Ausmaß
der Anordnung hinreichend bestimmt und nach außen erkennbar
seien, bestünden gegen die Zulässigkeit einer mündlichen
richterlichen Anordnung keine Bedenken. Das sei hier der
Fall, einer schriftlichen Anordnung habe es nicht
bedurft.
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5. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, es fehle an der vorherigen
richterlichen Anordnung der geplanten Ingewahrsamnahme. Ob
sie zum Zweck der Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter
erfolgt oder auf Gefahrenabwehrrecht gestützt worden sei, sei
unerheblich; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG
unterscheide nicht nach dem Grund der Festnahme. Eine
Freiheitsentziehung könne nicht im Hinblick auf die Dauer des
Festhaltens verneint werden. Der Annahme des
Oberlandesgerichts, eine richterliche Anordnung habe
vorgelegen, sei entgegenzuhalten, dass nicht hinreichend
sicher aufgeklärt sei, ob der Termin durch den Richter oder -
wie sonst regelmäßig - die Geschäftsstelle anberaumt worden
sei. Auch aus einer Terminabsprache mit dem Richter selbst
könne nicht geschlossen werden, dass der Richter die
Festnahme angeordnet habe. In der Akte finde sich kein
Vermerk dazu, was bei dem Telefonat gesprochen worden sei.
Jedenfalls gebiete das Freiheitsgrundrecht einen
schriftlichen und begründeten Haftbeschluss, wie das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
1. April 2008 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 1925/04 -,
juris) ausgeführt habe.
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6. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat
von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts richtet. Dies ist zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist danach
insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Hinsichtlich der
vorinstanzlichen Entscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG.
16
a) Die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes
Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen
werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 312
). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme
und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl.
BVerfGE 22, 21 ; 94, 166 ; 96, 10
). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines
förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin
vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen
Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der
materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 58, 208 ). Art. 104
Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2
Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und
verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er
neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht,
die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden
Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt
(vgl. BVerfGE 10, 302 ; 29, 183
; 58, 208 ).
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Für den schwersten Eingriff in das Recht der
Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt
Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen)
Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer
richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition
des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 ).
Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die
Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche
Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung,
deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der
mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich
zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme
die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl.
BVerfGE 22, 311 ). Mit Blick auf die hohe
Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der
freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe
verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als
Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE
105, 239 ; BVerfGK 7, 87 ).
18
b) Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Beachtung der sich aus dem förmlichen, die
Freiheitsbeschränkung regelnden Gesetz ergebenden
freiheitsschützenden Formvorschriften folgt, dass § 6
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2
Satz 1 FreihEntzG eine Verfahrensgarantie enthält, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert
und mit verfassungsrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
1. April 2008 - 2 BvR 1925/04 -, juris,
Abs.-Nr. 17).
19
Diese Vorschriften sind hier anwendbar, selbst
wenn - was die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu
erkennen gibt - die Festnahme in § 37 Abs. 1
Nr. 2 SOG LSA eine ausreichende Grundlage finden sollte.
§ 38 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA ordnet an, dass
sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung
richtet.
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§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG fordert auch für den
Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Freiheitsentziehungsverfahren einen mit Gründen versehenen
Beschluss, also eine einzelfallbezogene Begründung, aus der
sich die tatsächlichen Feststellungen sowie die den Beschluss
tragenden rechtlichen Erwägungen des Gerichts ergeben (vgl.
Marschner, in: Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und
Unterbringung, 4. Aufl. 2001,
§ 6 Freih-EntzG Rn. 1). Daraus folgt das Gebot
eines schriftlichen und begründeten Beschlusses (vgl. BVerfG,
a.a.O., Abs.-Nr. 25).
21
c) Die Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts
wird den grundrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
22
Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob
die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehung vorgeschriebenen Formen eingehalten
wurden. Seine Feststellung, eine richterliche Anordnung könne
auch mündlich ergehen, verfehlt den Inhalt der gesetzlichen
Formvorschriften. Dass das Amtsgericht den von § 6
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2
Satz 1 FreihEntzG geforderten schriftlichen, mit Gründen
versehenen Beschluss erlassen hätte, hat das
Oberlandesgericht nicht festgestellt. Darauf, ob richterliche
Anordnungen überhaupt, also ohne Ansehung der gesetzlichen
Bestimmungen des anzuwendenden Freiheitsbeschränkungsrechts,
nach der Vorgehensweise des Amtsgerichts erlassen werden
können, kam es nicht an.
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2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts
richtet, an deren verfassungsrechtlich bedenklichen
Begründungen das Oberlandesgericht nicht festgehalten hat,
wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird von
einer weiteren Begründung nach § 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG abgesehen.
24
Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2008 auf
und verweist die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
25
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.