BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1198/03 -
der B... A G ,
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 9. November 2005 beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003,
wiederholt mit Beschlüssen vom 13. Januar, 29. Juni,
7. Dezember 2004 und 2. Juni 2005, mit der der
Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf untersagt wird,
für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zu einer
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ihre
Entscheidung vom 20. März 2003 – 934 E 1 - 7.263/03 - zu
vollziehen, insbesondere das Zeugnis über die Zustellung
einer Klageschrift gegen die Beschwerdeführerin gemäß
Artikel 6 Absatz 4 des Haager Übereinkommens über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.
November 1965 (Bundesgesetzblatt 1977 Teil II
Seite 1452) zu übermitteln, wird aufgehoben, weil die
Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde und ihren
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
zurückgenommen hat.