BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1198/08 -
des Herrn P…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 26. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden
vom 19. Mai 2008 - 1 Ws 98/08 und 1 Ws 99/08 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich im Umfang der Stattgabe der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
des Rechtsanwalts Konietzke, Weißwasser.
Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfe- und
Beiordnungsantrag abgelehnt und die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Sachsen hat dem Beschwerdeführer die
Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren
gegen Fesselungsanordnungen und Postkontrollen bei
Untersuchungsgefangenen.
2
Der Beschwerdeführer befindet sich in
Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Görlitz. Gegen
ihn läuft ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
3
1. Mit Verfügung vom 10. März 2008 ordnete die
Vorsitzende der Strafkammer die Fesselung des
Beschwerdeführers „bei notwendig werdenden Aus- und
Vorführungen (Gerichtstermin, Arzt, pp.)“ an. Einer vom
Beschwerdeführer unter dem 6. März 2008 erhobenen, die
Fesselung bei Vorführungen zum Landgericht betreffenden
Beschwerde half das Landgericht mit Verfügung vom 14. März
2008 nicht ab.
4
Gegen den Beschwerdeführer sind außerdem
Maßnahmen der Postkontrolle verhängt.
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2. Im Termin der Hauptverhandlung vor dem
Landgericht vom 17. April 2008 legte der Beschwerdeführer
gegen „die ursprüngliche Fesselungsanordnung“ sowie „die
Fesselungsanordnung vom 14.3.08“ sowie gegen die Kontrolle
seines Briefverkehrs Beschwerde ein, beantragte die
Entscheidung der gesamten Strafkammer und rügte die
Befangenheit der Vorsitzenden. Dass er bei Vorführungen zu
Gericht und Ausführungen zum Arzt gefesselt werde, verletze
das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Begleitung durch zwei
Beamte reiche völlig aus; Postkontrollen seien in seinem Fall
nicht gerechtfertigt.
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3. Mit - dem Hauptverhandlungsprotokoll als
Anlage beigefügtem - Beschluss vom 21. April 2008 stellte das
Landgericht fest, dass eine Entscheidung der Kammer zu den
Anträgen des Beschwerdeführers bezüglich der von der
Vorsitzenden vorgenommenen Postkontrolle und zu der von ihr
angeordneten Fesselung nicht veranlasst sei, da eine
Entscheidung hierüber nach dem Gesetz (§ 126 Abs. 2 Satz
3 StPO) ausschließlich der Vorsitzenden obliege.
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4. Unter dem 23. April 2008 verfügte die
Vorsitzende der Strafkammer - mit dem Vermerk, dass der
Beschwerdeführer in der Sitzung vom 17. April 2008 Beschwerde
bezüglich der Fesselung und der Postkontrolle eingelegt und
eine Entscheidung der Kammer beantragt habe und dass die
daraufhin ergangenen Kammerbeschlüsse sowie die Anträge des
Beschwerdeführers in Kopie beigefügt seien - die Vorlage des
Vorgangs an das Oberlandesgericht. Neben dem genannten
Hinweisvermerk enthält die Verfügung folgenden weiteren
Vermerk:
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„Der Antrag des Angeklagten P. auf Aufhebung
der Fesselungsanordnung wird zurückgewiesen. Der gegen die
Fesselungsanordnung eingelegten Beschwerde wird nicht
abgeholfen. Die Gründe für die Fesselungsanordnung bestehen
fort. Der Zweck der Fesselung ist die Verhinderung einer
möglichen Flucht, der Fluchtgefahr kann nicht durch andere,
weniger einschneidende Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung
der Organisation und tatsächlichen Verhältnisse im
Wachtmeisterdienst, begegnet werden.
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Der Antrag auf Aufhebung bzw. Einschränkung
der Postkontrolle wird zurückgewiesen. Die Postkontrolle wird
nach Untersuchungshaftvollzugsordnung (Nr. 28 ff.)
durchgeführt, eine Einschränkung der Postkontrolle ist nicht
angezeigt. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.“
10
Ebenfalls unter dem 23. April 2008 wurde der
Beschwerdeführer durch Schreiben der Vorsitzenden
entsprechend beschieden und über die Abgabe an das
Oberlandesgericht in Kenntnis gesetzt.
11
5. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Mai
2008 stellte das Oberlandesgericht fest, dass es sich zu
einer Entscheidung derzeit nicht veranlasst sehe. Der
Beschwerdeführer habe im Hauptverhandlungstermin vom 17.
April 2008 gegen die Fesselungsanordnung der Vorsitzenden
sowie die Kontrolle seines Briefverkehrs „Beschwerde“
eingelegt und „die Entscheidung der gesamten Strafkammer“
beantragt. Trotz der Bezeichnung als „Beschwerde“ habe das
Landgericht dies zutreffend als „Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO“ angesehen und
hierüber mit Beschluss vom 21. April 2008 entschieden. Der
vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsbehelf sei damit
erledigt. Die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels sei
hierin nicht zu sehen. Im Übrigen habe die Vorsitzende mit
Verfügung vom 23. April 2008 den Antrag des Beschwerdeführers
auf Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der Postkontrolle
zurückgewiesen. Ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel des
Beschwerdeführers liege nicht vor.
12
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit
einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung des Rechtsanwalts Konietzke, Weißwasser, verbunden
ist, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs.
4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe sich ohne
wirkliche Begründung auf bloße - unzutreffende - Behauptungen
gestützt und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es auf
die vom Beschwerdeführer benannten Gründe dafür, dass einer
Flucht mit milderen Mitteln als durch Fesselung
entgegengewirkt werden könne, nicht eingegangen sei. Durch
die Vorlage an das Oberlandesgericht sei das Verfahren
verschleppt worden. Das Oberlandesgericht habe zu Recht
angenommen, dass die eingelegten Beschwerden als Anträge
gemäß § 238 Abs. 2 StPO anzusehen und durch die
Entscheidung der Strafkammer erledigt seien. Unzutreffend sei
aber die Annahme des Oberlandesgerichts, die Vorsitzende der
Strafkammer habe mit ihrer Verfügung vom 23. April 2008 den
Antrag zur Postkontrolle zurückgewiesen.
13
Einen gleichfalls mit der
Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 3. Juli 2008
- 2 BvR 1198/08 - abgelehnt.
14
2. Mit Schreiben vom 1. August 2008 nahm das
Sächsische Staatsministerium der Justiz zur
Verfassungsbeschwerde Stellung. Die Verfassungsbeschwerde sei
schon unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des
§ 92 BVerfGG entsprechenden Art und Weise begründet
worden sei. Der Beschwerdeführer beschränke sich lediglich
darauf, die Entscheidungen des Oberlandesgerichts pauschal
anzugreifen, ohne substantiiert darzulegen, aus welchen
Gründen diese mit Verfassungsrecht kollidieren sollen.
Außerdem stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die
mangelnde Rechtswegerschöpfung entgegen. Wenn die
Fesselungsanordnungen aufgrund von § 238 Abs. 1 StPO
ergangen seien, hätte der Beschwerdeführer nach § 304
Abs. 1 StPO Beschwerde zum Oberlandesgericht erheben können.
Erachte man die Anordnungen indes als Maßnahme nach
§ 119 Abs. 5 StPO, wären diese mit den als Beschwerde zu
verstehenden Rügen des Beschwerdeführers vom 17. April 2008
wirksam angefochten. Dieser Rechtsbehelf sei zwar durch den
Beschluss vom 21. April 2008 verbraucht. Hiergegen sei aber
nach § 304 Abs. 1 StPO ebenfalls die Beschwerde zum
Oberlandesgericht zulässig. Gleiches treffe auf die mit
Verfügung vom 23. April 2008 erfolgte Zurückweisung des
Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung beziehungsweise
Einschränkung der Postkontrolle zu. Auch hiergegen könne der
Beschwerdeführer noch im Wege einer Beschwerde nach
§ 304 Abs. 1 StPO vorgehen. Auf die Möglichkeit, gegen
die Entscheidungen des Landgerichts Rechtsmittel einzulegen,
habe das Oberlandesgericht in seinen Beschlüssen vom 2. April
2008 und 19. Mai 2008 ausdrücklich hingewiesen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom
19. Mai 2008 gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer
liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4
GG (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ) sind
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde im
Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG offensichtlich
begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Mai
2008 richtet, rechtzeitig eingelegt und auch im Übrigen
zulässig. Die Anforderungen an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG)
sind erfüllt. Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt
vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 ;
stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht eine
verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE
112, 304 ; stRspr). Nähere
Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gehört
zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit
sie erforderlich ist, um erkennbar zu machen, inwiefern der
Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht
(vgl. BVerfGE 101, 331 ). Eine zutreffende
rechtliche Einordnung des Geschehens ist dem Beschwerdeführer
darüber hinaus nicht abverlangt (vgl. etwa zur
Entbehrlichkeit ausdrücklicher und korrekter Bezeichnung des
als verletzt angesehenen Grundrechts, sofern dem
Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden
kann, in welchem Grundrecht der Beschwerdeführer sich
verletzt sieht, BVerfGE 47, 182 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004
- 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1153). Die mit der
Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge eines Verstoßes gegen
Art. 19 Abs. 4 GG ist daher nicht deshalb unzureichend
begründet, weil der Beschwerdeführer die von ihm ausreichend
dargestellten Vorgänge mangels ausreichender Rechtskenntnis
strafprozessrechtlich nicht zutreffend zugeordnet und
gewürdigt hat.
17
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom
19. Mai 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch
auf effektiven Rechtsschutz.
18
a) Zwar gewährleisten weder Art. 19
Abs. 4 GG noch andere Verfassungsbestimmungen einen
Instanzenzug. Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften ein
Rechtsmittel vor, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG
den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser
Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs
in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 54, 94
; 77, 275 ; 78, 88 ;
112, 185 ; stRspr). Unter anderem darf einem
Rechtsschutzsuchenden der Zugang zu einer gerichtlichen
Sachentscheidung nicht aufgrund einer Auslegung seines
Rechtsschutzgesuchs verwehrt werden, die dem erkennbar
verfolgten Rechtsschutzziel zuwiderläuft (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992
- 2 BvR 89/92 -, NJW 1993, S. 1380 ).
19
b) Nach diesen Grundsätzen kann der Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2008 keinen Bestand haben.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe zu einer
Entscheidung in der Sache keine Veranlassung, ist nicht
nachvollziehbar.
20
Der Beschwerdeführer hatte seine Rechtsbehelfe
gegen die Fesselungsanordnungen und die Anordnung der
Postkontrolle ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnet. Schon
dies sprach angesichts der gegen richterliche Anordnungen im
Vollzug der Untersuchungshaft eröffneten
Beschwerdemöglichkeit (§ 119 Abs. 3, 5, 6 Satz 1,
§ 126 Abs. 2 Satz 3, § 304 Abs. 1 StPO) dafür, dass
es sich bei den Anträgen um Beschwerden im Sinne des
§ 304 Abs. 1 StPO handelte, über die, nachdem das
Landgericht ihnen nicht abgeholfen hatte, vom
Oberlandesgericht zu entscheiden war (§ 306 Abs. 2
StPO).
21
Das Oberlandesgericht hat sie stattdessen als
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine
Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2
StPO) ausgelegt, über den das Landgericht mit Beschluss vom
21. April 2008 entschieden habe. Diese Deutung geht nicht nur
am ausdrücklichen Inhalt des Beschlusses vom 21. April 2008 -
wie an der Auslegung der Anträge durch die Vorsitzende der
Strafkammer - vorbei, sondern verfehlt vor allem auch den
Sinn des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers.
22
Das Landgericht hat mit dem Beschluss der
Strafkammer vom 21. April 2008 eine Entscheidung über die
gegen die Fesselungs- und Postkontrollanordnungen gerichteten
Anträge des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt,
dass die Entscheidung hierüber gemäß § 126 Abs. 2 Satz 3
StPO ausschließlich der Vorsitzenden obliege. Damit hat es
nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO über Anträge entschieden,
die sich gegen eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung
der Vorsitzenden richteten, sondern eine Entscheidung über
die gestellten Anträge in der Annahme abgelehnt, dass diese
Anträge sich auf richterliche Anordnungen im Vollzug der
Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO) bezogen und
dementsprechend nach den hierfür geltenden Bestimmungen die
Vorsitzende der Strafkammer zu entscheiden hatte. Hiervon ist
auch die Vorsitzende selbst in ihrer Verfügung vom 23. April
2008 ausgegangen. Der „Vermerk“, mit dem in dieser Verfügung
die Entscheidung der Vorsitzenden über die ausdrücklich als
„Beschwerde“ bezeichneten Anträge vom 17. April 2008
festgehalten ist, beginnt zwar hinsichtlich beider
Antragsgegenstände (Fesselung und Postkontrolle) jeweils mit
der Feststellung, dass der Antrag zurückgewiesen werde, hilft
aber im Weiteren ausdrücklich der jeweiligen Beschwerde nicht
ab. Allein dieser Einordnung als Beschwerde gegen eine nach
§ 119 Abs. 3 StPO getroffene Maßnahme im Vollzug der
Untersuchungshaft entspricht es auch, dass die Vorsitzende
den Vorgang, wie gemäß § 306 Abs. 2 StPO für den Fall
der Nichtabhilfe geboten, dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt hat.
23
Eine andere Auslegung ließen die Anträge des
Beschwerdeführers auch bei Berücksichtigung seines auf
Entscheidung der gesamten Strafkammer gerichteten Antrags
nicht zu. Die Annahme, es habe sich um einen Antrag nach
§ 238 Abs. 2 StPO gehandelt, lief dem erkennbaren
Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers zuwider. Die im
Hauptverhandlungstermin am 17. April 2008 gestellten Anträge
betrafen nicht nur die Fesselung im Zusammenhang mit
Sitzungen des Landgerichts. Sie richteten sich gegen die
Fesselung bei Aus- und Vorführungen aller Art sowie gegen die
angeordneten Postkontrollen. Was die Fesselungen angeht,
rügte der Beschwerdeführer ausdrücklich sowohl die Fesselung
bei Vorführungen zum Landgericht als auch ganz allgemein die
Fesselung „bei Ausführungen“ und beanstandete unter anderem,
dass und wie er bei Ausführungen zu Arztbesuchen gefesselt
wird. Die ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichneten Anträge
beschränkten sich danach offensichtlich nicht auf mögliche
Gegenstände einer sachleitenden Anordnung im Sinne des
§ 238 Abs. 2 StPO. Nichts deutete darauf hin, dass der
Beschwerdeführer die angegriffenen Maßnahmen nur insoweit
abwehren wollte, als sie im Prinzip - statt Gegenstand einer
Anordnung nach § 119 Abs. 3 StPO - auch Gegenstand einer
sachleitenden Anordnung im Sinne des § 238 Abs. 2
StPO hätten sein können.
24
Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, es
sei zu einer Entscheidung über den die Postkontrolle
betreffenden Antrag des Beschwerdeführers nicht berufen, da
das Landgericht mit seiner Verfügung vom 23. April 2008 über
diesen Antrag entschieden habe und ein hiergegen gerichtetes
Rechtsmittel nicht vorliege, ist nicht nachvollziehbar.
Abgesehen davon, dass sie zu der vorstehenden - die Deutung
als Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO und die angeblich
diesbezüglich ergangene Entscheidung der Strafkammer
betreffenden - Argumentation in unklarem, teilweise
widersprüchlichem Verhältnis steht, ist sie auch für sich
genommen unverständlich und nicht tragfähig. Weshalb das
Gericht den gegen die Postkontrolle gerichteten Antrag vom
17. April 2008 nicht - seiner ausdrücklichen Bezeichnung als
„Beschwerde“, dem verfolgten Rechtsschutzziel und der
verfahrensmäßigen Handhabung durch das Landgericht
entsprechend - als gemäß § 306 Abs. 2 StPO ihm
vorgelegte Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) gegen eine im
Vollzug der Untersuchungshaft ergangene Anordnung der
Vorsitzenden der Strafkammer (§ 119 Abs. 3 StPO)
aufgefasst hat, erschließt sich nicht. Unerfindlich bleibt
auch, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorsitzende der
Strafkammer befugt gewesen sein sollte, mit ihrer Verfügung
vom 23. April 2008 abschlägig über den die Postkontrolle
betreffenden Antrag zu entscheiden, ohne dass daraus die in
§ 306 Abs. 2 StPO vorgesehene Pflicht zur Vorlage
an das Oberlandesgericht und die Notwendigkeit einer
Entscheidung dieses Gerichts folgte.
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3. Die Aufhebung und Zurückverweisung
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht deshalb entbehrlich,
weil deutlich absehbar wäre, dass der Beschwerdeführer auch
im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung mit seinem
Begehren letztlich keinen Erfolg haben würde, so dass es an
einem schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG fehlte (vgl. BVerfGE 90, 22
).
26
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird
insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
27
Dem Beschwerdeführer sind, weil die
Verfassungsbeschwerde teilweise erfolgreich ist, die
notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs.
2 BVerfGG).
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.