BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 120/03 -
des Herrn Dr. E...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4.
Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Politik
der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds gegenüber
der Republik Argentinien nach der schweren Finanzkrise des
Jahres 2001 und wendet sich insbesondere gegen die
Auswirkungen der Kreditbedingungen des Internationalen
Währungsfonds auf private Inhaber argentinischer
Staatsanleihen.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen,
weil ihr angesichts der einschlägigen Senats- und
Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
Grundrechtsschutz nach erfolgter Übertragung von
Hoheitsrechten auf supranationale Organisationen (BVerfGE 89,
155 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001
- 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001,
S. 2705 f.) keine grundsätzliche Bedeutung zukommt
und ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte auch nicht angezeigt
ist.
3
1. Der Beschwerdeführer hat seine
Verfassungsbeschwerde zurückgenommen, soweit sich diese gegen
Akte des Internationalen Währungsfonds seit dem 1. Dezember
2001 richtete, die im Zusammenhang mit der Einführung eines
Insolvenzrechts für Staaten stehen.
4
2. Soweit der Beschwerdeführer seine
Verfassungsbeschwerde nicht zurückgenommen hat, ist sie
unzulässig.
5
Teilweise beruht die Unzulässigkeit darauf,
dass der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung von
Verfassungsbeschwerden nicht eingehalten hat, im Übrigen
fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
6
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Gesetz zu dem Übereinkommen über den Internationalen
Währungsfonds in der Fassung von 1976 (IWF-Gesetz) vom 9.
Januar 1978 (BGBl II S. 13 ff.) in seiner
Fassung durch das Gesetz zur Vierten Änderung des
Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vom
27. Juni 2000 (BGBl II S. 799) richtet, ist
die gesetzliche Frist nicht gewahrt. Verfassungsbeschwerden
gegen Gesetze sind nach § 93 Abs. 3 BVerfGG
innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes
zu erheben. Selbst wenn man das In-Kraft-Treten des
Zustimmungsgesetzes zur letzten Änderung des Übereinkommens
über den Internationalen Währungsfonds vom 27. Juni 2000
als fristauslösend ansieht, ist die Verfassungsbeschwerde
verfristet. Das Gesetz trat am 1. Juli 2000 in Kraft,
der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde aber
erst am 27. Oktober 2002 und mithin nach Ablauf der
Jahresfrist erhoben. Die Frage, ob ein Änderungsgesetz die
Frist zur Einlegung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden auch
für von der Änderung nicht berührte Bestimmungen neu in Kraft
setzt, kann folglich dahinstehen.
7
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
deswegen unzulässig, weil ihr kein tauglicher
Beschwerdegegenstand zugrunde liegt. Bei den angegriffenen
Akten des Internationalen Währungsfonds im Zusammenhang mit
der Gewährung von Fondsmitteln an die Republik Argentinien
handelt es sich weder um Hoheitsakte deutscher öffentlicher
Gewalt noch um Hoheitsmaßnahmen einer supranationalen
Organisation, gegen die die Bundesrepublik Deutschland den
Grundrechtsberechtigten verfassungsgerichtlichen Schutz
gewähren muss.
8
Aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer
nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in
Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht
in diesem Fall die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen
Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren (BVerfGE 89, 155
; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001
- 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001,
S. 2705 f.). Dieser Grundsatz, der zunächst in
Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der Europäischen
Gemeinschaft aufgestellt wurde (BVerfGE 89, 155 ),
ist in der Folge ausdrücklich auf Rechtsakte internationaler
Organisationen - im konkreten Fall der Europäischen
Patentorganisation - erstreckt worden (Beschluss der 4.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW 2001,
S. 2705 f.). Dies gilt aber nur insoweit, als es
sich bei den internationalen Organisationen um solche
handelt, die Grundrechtsberechtigte betreffen können. Dies
wiederum ist nur dann der Fall, wenn der Organisation, deren
Akte mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, auch
im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte
übertragen worden sind. Das ist daran zu messen, ob der
Organisation die Befugnis eingeräumt wird, Maßnahmen mit
rechtlicher Durchgriffswirkung auf den Einzelnen zu
treffen.
9
Der Internationale Währungsfonds erfüllt diese
Voraussetzungen nicht. Den Organen des Internationalen
Währungsfonds sind seitens der Bundesrepublik Deutschland
keine Befugnisse eingeräumt worden, mit Durchgriffswirkung
gegenüber den Bürgern der Mitgliedstaaten ausgestattete
Sekundärrechtsakte zu setzen. Das Übereinkommen über den
Internationalen Währungsfonds weist keine Bestimmungen auf,
aus denen entsprechende Befugnisse abgeleitet werden könnten.
Die rein tatsächliche Auswirkung von Entscheidungen des
Internationalen Währungsfonds auf den Einzelnen ist von einer
staatlichen Ermächtigung der Organisation zum unmittelbaren
rechtlichen Durchgriff auf grundgesetzlich geschützte
Rechtspositionen der Bürger der Mitgliedstaaten strikt zu
unterscheiden. Der Beschwerdeführer wird von den
Entscheidungen des Internationalen Währungsfonds zur
Gewährung von Fondsmitteln an die Republik Argentinien nur
mittelbar und lediglich tatsächlich betroffen. Die
Entscheidung, fällige Anleihen von privaten Gläubigern nicht
zu bedienen, gegen die der Beschwerdeführer sich im Kern
wendet, ist eine politische Entscheidung der Schuldnerin,
eines souveränen Staates, und keine rechtliche Folge der
angegriffenen Akte des Internationalen Währungsfonds.
10
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.