BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 120/07 -
des Herrn M ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wahrung
der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bei Einlegung
materieller Grundrechtsrügen erst nach Durchführung des
fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens.
2
Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 unter anderem wegen
Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe. Mit seiner Revision griff der
Beschwerdeführer insbesondere die Annahme des Landgerichts
an, er sei Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe c StGB und damit tauglicher Täter eines Vergehens
nach § 332 StGB gewesen. Die Revision blieb erfolglos.
Der Bundesgerichtshof verwarf sie mit Beschluss vom 26.
Oktober 2006. Gegen die Entscheidung erhob der
Beschwerdeführer die Anhörungsrüge. Diese begründete er im
Wesentlichen damit, dass der Bundesgerichtshof von seiner
eigenen tradierten Auslegung von § 11 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe c StGB abgewichen sei, ohne den Beschwerdeführer
zuvor darauf hinzuweisen und ohne die Abweichung näher zu
begründen. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 wies der
Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge zurück.
3
Die gegen das Urteil des Landgerichts und die
Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober und 11.
Dezember 2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist am 17.
Januar 2007 eingegangen.
4
Sie rügt zum einen eine grundrechtswidrige
Auslegung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
c StGB durch die angegriffenen Entscheidungen. Die
Fachgerichte hätten durch ihre Interpretation der "sonstigen
Stelle" und der "Bestellung" (zum Amtsträger) die Grenzen
zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit
Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt.
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Daneben macht die Verfassungsbeschwerde eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Der
Bundesgerichtshof sei mit der Revisionsentscheidung von
seiner bisherigen Rechtsprechung zum Amtsträgerbegriff
abgewichen. Hierauf habe er den Beschwerdeführer hinweisen
müssen. Auch habe der Strafsenat sein Abweichen von
bisheriger Rechtsprechung begründen müssen. Zudem zeige die
angegriffene Revisionsentscheidung, dass der
Bundesgerichtshof den Vortrag des Beschwerdeführers zu dessen
– fehlender - Amtsträgereigenschaft nicht zur Kenntnis
genommen habe.
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An der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
bestünden keine Bedenken. Insbesondere sei die Frist zur
Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs gewahrt. Dies
gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2
GG und Art. 3 Abs. 1 GG gerügt werde. Zwar seien diese
Rügen nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
Revisionsentscheidung erhoben worden. Dies sei jedoch
unschädlich. In ihrem Beschluss vom 25. April 2005 habe die
3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
(NJW 2005, S. 3059 f.) dargelegt, dass - sofern mit der
Verfassungsbeschwerde auch eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG gerügt werde - die Durchführung des
Anhörungsrügeverfahrens prozessuale Voraussetzung für die
Erhebung sämtlicher Grundrechtsrügen sei. Insoweit bräuchten
auch die Art. 103 Abs. 1 GG nicht betreffenden Rügen
erst nach Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens erhoben
werden.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die
eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3
Abs. 1 GG thematisierenden Rügen sind verfristet. Eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht schlüssig
dargelegt.
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Der Beschwerdeführer sieht in der von den
Strafgerichten vorgenommenen Auslegung des § 11 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe c StGB eine unzulässige Analogie und einen
Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot. Die
entsprechenden Rügen hat er mit seiner auf den 16. Januar
2007 datierenden Verfassungsbeschwerde erhoben. Zu diesem
Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einlegung und
Begründung des verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfs bereits
verstrichen. Die Revisionsentscheidung des
Bundesgerichtshofs, durch die sich der Beschwerdeführer in
seinen Grundrechten verletzt sieht, stammt vom 26. Oktober
2006. Die Erhebung der fachgerichtlichen Anhörungsrüge nach
§ 356 a StPO hat den Lauf der Frist zur Anbringung
der auf Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
gestützten Grundrechtsrügen nicht verschoben. Das
Anhörungsrügeverfahren hat lediglich Einfluss auf die Frist
zur Einlegung der Gehörsrüge gehabt.
9
Nach Kammerrechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bilden die verfassungsrechtliche
Gehörsrüge und andere Grundrechtsrügen, die im Rahmen einer
Verfassungsbeschwerde und mit Blick auf einen unteilbaren
Streitgegenstand erhoben werden, grundsätzlich eine
prozessuale Einheit. Infolgedessen hat das
Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines
Beschwerdeführers, der eine Verletzung von Art. 103 Abs.
1 GG und des Rechtsstaatsprinzips gerügt hatte, insgesamt für
unzulässig erachtet, weil dieser es versäumt hatte, durch
Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO den
fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen.
10
Verfassungsrechtliche Gehörsrüge und sonstige
formelle und materielle Grundrechtsrügen als prozessuale
Einheit anzusehen, gebietet der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG
abzuleitende Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde. Der Zugang zum
Bundesverfassungsgericht soll einem Beschwerdeführer nur dann
eröffnet sein, wenn er zuvor die ihm zumutbaren Anstrengungen
unternommen hat, einer Verletzung seiner Grundrechte im
fachgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken. Eröffnet daher
die fachgerichtliche Anhörungsrüge durch Zurückversetzung des
Gerichtsverfahrens in einen vorherigen Stand dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit, neben einem Gehörsverstoß
auch Eingriffe in andere grundrechtliche Positionen zu rügen,
ist das "prozessuale Schicksal" entsprechender
Grundrechtsrügen an die verfahrensrechtliche Behandlung der
verfassungsrechtlichen Gehörsrüge geknüpft (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S.
3059 f.). Der Beschwerdeführer muss die fachgerichtliche
Anhörungsrüge erheben, um auch mit der Behauptung anderer
Grundrechtsverletzungen gehört zu werden. Er braucht die
Verletzung anderer Grundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG
erst dann zu rügen, wenn das Anhörungsrügeverfahren der
fachgerichtlichen Prozessordnung abgeschlossen ist.
11
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht
uneingeschränkt. Voraussetzung einer prozessualen Einheit von
Gehörsverstoß und anderen Grundrechtsverletzungen ist, dass
nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überhaupt möglich
erscheint (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2006 – 2
BvR 917/05 u.a. -, EuGRZ 2006, S. 294 ).
Anderenfalls hätte es ein Beschwerdeführer allein durch die
unsubstantiierte Behauptung einer Gehörsverletzung in der
Hand, den Beginn der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG zur Einlegung und Begründung der
Verfassungsbeschwerde zu verschieben und damit den Zeitraum,
binnen dessen der verfassungsgerichtliche Rechtsbehelf
anzubringen und auszuführen ist, faktisch zu verlängern (vgl.
Desens, NJW 2006, S. 1243 ).
12
Hier ist die Möglichkeit eines
verfassungsrechtlich relevanten Gehörsverstoßes nicht
ausreichend deutlich dargetan. Nach der Rechtsprechung des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts bedürfte es
hierzu der schlüssigen Darlegung einer Grundrechtsverletzung
(vgl. BVerfGE 77, 170 ). Eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG scheint mit Blick auf den
mitgeteilten Verfahrenssachverhalt jedoch ausgeschlossen. Es
ist nicht ersichtlich, inwieweit der Bundesgerichtshof gegen
die materiellen Gewährleistungen von Art. 103 Abs. 1 GG
verstoßen haben könnte.
13
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das
Recht eines Bürgers, sich im gerichtlichen Verfahren vor
Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zum Streitstoff äußern zu können (vgl. BVerfGE 6, 12
; 60, 305 ). Mit diesem Recht
korrespondiert die Pflicht des Gerichts, dieses Vorbringen
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
BVerfGE 11, 218 ; 62, 249 ).
Damit der Bürger als Prozesssubjekt sein Recht auf Äußerung
in der von der Verfassung gebotenen Weise wahrnehmen kann,
muss ihn das Gericht über den Prozessgegenstand informieren.
Insoweit schützt Art. 103 Abs. 1 GG vor
"Überraschungsentscheidungen".
14
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aus diesem
Verfahrensgrundrecht dem Gericht keine umfassenden
Informationspflichten erwachsen (vgl. BVerfGE 66, 116
). Insbesondere hat der einzelne keinen Anspruch
auf ein Rechtsgespräch (vgl. BVerfGE 5, 9 ). Auch
muss das Gericht grundsätzlich nicht in sonstiger Weise auf
seine Rechtsauffassung hinweisen (vgl. BVerfGE 74, 1
). Es muss lediglich auf solche Rechtsauffassungen
aufmerksam machen, mit denen auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung
der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach
bisherigem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl.
BVerfGE 84, 188 ).
15
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
handelt es sich bei der Revisionsentscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht um eine Überraschungsentscheidung.
Selbst wenn der Vortrag des Beschwerdeführers zutreffend sein
sollte, wonach der Bundesgerichtshof seine Auslegung von
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB geändert habe,
bestand für den Strafsenat keine dem Verfassungsrecht
entspringende Pflicht, den Beschwerdeführer auf eine solche
Rechtsprechungsänderung hinzuweisen. Dass der
Bundesgerichtshof eine Amtsträgereigenschaft des
Beschwerdeführers würde bejahen können, lag für diesen im
Bereich des Vorhersehbaren. Denn bereits das Landgericht
hatte ihn als Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuchs
angesehen, und gegen diese Rechtsauffassung und die sie
tragenden Argumente ist der Beschwerdeführer mit der Revision
vorgegangen.
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Dem Beschluss vom 26. Oktober 2006 kann auch
nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof in
grundrechtsrelevanter Weise Vorbringen des Beschwerdeführers
bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. In
den Gründen des Beschlusses finden sich mehrere Bezugnahmen
auf das Revisionsvorbringen, unter anderem auch im
Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c
StGB. Darüber hinaus spricht grundsätzlich eine Vermutung
dafür, dass ein Gericht das Vorbringen eines
Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE
40, 101 ). Diese Vermutung wird nicht
schon dadurch widerlegt, dass das betreffende Vorbringen in
den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht angesprochen
wird (vgl. BVerfGE 51, 126 ). Hinzu kommt, dass
von Verfassungs wegen ohnehin keine Pflicht besteht,
unanfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen, zu denen der
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2006 zu
zählen ist, zu begründen (vgl. BVerfGE 50, 287
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.