BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1202/12 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)am 20. März 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es
auf den Wiedereinsetzungsantrag ankäme, nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
1. Hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses
vom 22. März 2011, mit dem über den Eilantrag des
Beschwerdeführers entschieden wurde (Nr. 2. des Rubrums),
trifft es allerdings zu, dass das Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz verletzt ist, wenn das angerufene Gericht auf
einen Eilantrag, der die Vollstreckung einer
Disziplinarmaßnahme betrifft, nicht unverzüglich tätig wird
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, NJW 1994, S.
3087 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -,
juris, Rn. 29). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch
wegen Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist unzulässig.
Auf den gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es dabei
nicht an. Er dürfte dahin zu verstehen sein, dass er sich auf
die hinsichtlich des Eilbeschlusses längst abgelaufene Frist
schon nicht bezieht. Jedenfalls aber enthält er keine Angaben
dazu, weshalb auch insoweit ein Säumnisverschulden nicht
vorliegen soll.
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2. Ob im Übrigen - hinsichtlich der
angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache (Nr. 1. des
Rubrums) - die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren ist,
kann offen bleiben. Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig
vom Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages unzulässig, da
dieser Wiedereinsetzungsantrag sich, soweit aus dem
Vorbringen dazu ersichtlich, allein auf die Übermittlung der
siebenseitigen Verfassungsbeschwerdeschrift bezieht.
Jedenfalls sind die angeführten Gründe für ein fehlendes
Verschulden an der Fristversäumung nur hierauf beziehbar.
Eine allein die Verfassungsbeschwerdeschrift betreffende
Wiedereinsetzung kann der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht
zum Erfolg verhelfen.
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Die ausreichende Begründung einer
Verfassungsbeschwerde erfordert einen Vortrag, der dem
Bundesverfassungsgericht eine zumindest vorläufige
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ermöglicht. Dazu müssen
dem Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Entscheidungen
sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere
Unterlagen, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt,
ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist,
vorgelegt oder durch detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur
Kenntnis gebracht werden (vgl. BVerfGE 112, 304
; BVerfGK 5, 170 ; stRspr). Das
muss innerhalb der Frist für die Erhebung der
Verfassungsbeschwerde geschehen (vgl. BVerfGE 21, 359
; stRspr). Dieser Anforderung ist hier nicht
genügt. Die Verfassungsbeschwerdeschrift gibt unter anderem
die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts
nicht in einer für die verfassungsrechtliche Beurteilung
ausreichenden Weise wieder. Die Anlagen zur
Verfassungsbeschwerdeschrift sind erst nach Fristablauf beim
Bundesverfassungsgericht eingegangen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 GG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.