BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1203/07 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
2
Zwar begegnet die Entscheidung des
Landgerichts, soweit sie die verhängte Disziplinarmaßnahme
betrifft, Bedenken im Hinblick darauf, dass das Gericht weder
die vom Beschwerdeführer substantiiert in Zweifel gezogene
Rechtmäßigkeit des Verbots, dem der Beschwerdeführer
zuwidergehandelt hatte, geprüft (zu diesem Erfordernis
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.
April 2008 - 2 BvR 2144/07 -, juris, m.w.N.) noch in der
gebotenen Weise festgestellt hat, dass die Zuwiderhandlung
schuldhaft war (vgl. BVerfGK 2, 318 ;
9, 390 ). Was das Verschulden angeht, ist das
Gericht der Frage nicht nachgegangen, ob es dem
Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen und im
Hinblick darauf, dass er Anspruch auf Schutz vor Gefährdung
und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von
Mitgefangenen und Aufsichtspersonal hat (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember
2007 - 2 BvR 1987/07 -, juris, m.w.N.), vorzuwerfen war, dass
er angenommen hatte, es sei ihm gestattet worden, in der ihm
als rauchfreiem Aufenthaltsort zugewiesenen Halle auch seine
Mahlzeiten zu sich zu nehmen. Ebensowenig hat es
berücksichtigt, dass bei der Feststellung der
Schuldhaftigkeit einer Zuwiderhandlung gegen
Verhaltenspflichten auch der Anlass der Zuwiderhandlung,
einschließlich vorausgegangenen Verhaltens der
Vollzugsbediensteten, zu prüfen und in die Bewertung
einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 1567/93 -, NJW
1995, S. 1016 ).
3
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch
unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht alle
Möglichkeiten, sich vor den Fachgerichten Recht zu
verschaffen, genutzt und somit den Rechtsweg nicht in der
gehörigen Weise erschöpft hat.
4
Das Landgericht hat in der Annahme, wegen
Ablaufs der Bewährungszeit sei hinsichtlich der
Disziplinarmaßnahme Erledigung eingetreten, gemäß
§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur
noch über die Kosten entschieden. Der Beschwerdeführer ist
mit seiner Rechtsbeschwerde weder der Annahme des
Landgerichts, die Sache habe sich erledigt, entgegengetreten,
noch hat er, wie es bei unterstellter Erledigung erforderlich
gewesen wäre, vor der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich
einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
(§ 115 Abs. 3 StVollzG) gestellt oder mit
der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Landgericht nicht
von einem stillschweigend gestellten
Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Arloth, StVollzG, 2.
Aufl. 2008, § 115 Rn. 8 m.w.N.) ausgegangen ist (zum
Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung einer
Disziplinarmaßnahme vgl. BVerfGE 116, 69 ; BVerfGK
9, 390 ). Der Beschwerdeführer hat es damit
versäumt, im fachgerichtlichen Verfahren auf eine
Entscheidung in der Sache hinzuwirken. Er ist nur noch durch
die getroffene Kostenentscheidung beschwert. Zwar kann eine
Kostenentscheidung selbständiger Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 74, 78 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12.
Januar 2005 - 1 BvR 328/04 und 1 BvR 1092/04 -, NJW-RR 2005,
S. 936 ). Dies gilt aber nicht, soweit damit in
kostenrechtlicher Einkleidung mittelbar Sachfragen zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt werden, die nicht
mehr in zulässiger Weise unmittelbar zum Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde gemacht werden können (vgl. am Beispiel
fehlenden Rechtsschutzinteresses BVerfGE 39, 276 ;
50, 244 ). Kostenentscheidungen sind daher nur
dann isoliert mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn
ein Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit hatte und hat,
sich gegen eine selbständig in der Kostenentscheidung
enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur
Wehr zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 18. April 2006 - 1 BvR 2094/05 -, juris).
Dies ist hier nicht der Fall.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.