BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1206/11 -
des Herrn L ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
bedarf.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Anspruch des Beamten auf Schutz vor
ansehensbeeinträchtigender Berichterstattung über seine
Person in den Medien sowie die Durchsetzung dieses Anspruchs
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
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1. Der Beschwerdeführer war zunächst als
Leiter einer Justizvollzugsanstalt tätig. Ende 2010 wurde er
an eine Jugendanstalt abgeordnet. Im Januar 2011 erschienen
in der Mitteldeutschen Zeitung zwei Artikel, in denen über
eine „Versetzung“ des Beschwerdeführers berichtet wurde. Die
Ministerin für Justiz des Landes Sachsen-Anhalt ließ sich zur
Begründung dieser Personalmaßnahme mit den Worten zitieren,
der Beschwerdeführer habe „in einer Reihe von Fällen die
Anordnungen der Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt“.
Andere Medien griffen das Thema auf. Das Justizministerium
lehnte es ab, die Äußerungen zurückzunehmen oder der
Berichterstattung entgegenzutreten. In Reaktion auf eine
direkte Frage der Presse habe die Ministerin umfassend,
deutlich und ohne Beschönigung Stellung beziehen dürfen.
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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
erwirkte der Beschwerdeführer erstinstanzlich eine
einstweilige Anordnung, wonach das Justizministerium die
Äußerungen zu korrigieren und der Berichterstattung
entgegenzutreten habe. Das Oberverwaltungsgericht änderte die
Entscheidung und lehnte den Antrag ab. Da der
Beschwerdeführer durch die begehrte Regelungsanordnung
faktisch und rechtlich dieselbe Stellung wie nach einem
Obsiegen im Hauptsacheverfahren erlange, habe er darzulegen,
dass der geltend gemachte Anspruch mit größter
Wahrscheinlichkeit begründet sei und aller Voraussicht nach
auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werde. Dies sei ihm
nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft
gemacht, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit unberechtigt seien. Das
Gericht führte unter Verweis auf mehrere
Strafvollstreckungssachen aus, dass sich das Verhalten des
Beschwerdeführers als eine Nichtumsetzung von Entscheidungen
der Strafvollstreckungskammern werten lasse. Es sei auch
nicht zu beanstanden, dass Medienvertretern hierzu eine
Auskunft erteilt worden sei. Die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers am 20. April 2011 bekanntgegeben.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts. Bei der am 20. Mai 2011 vorab
erfolgten Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift per
Fax sind die ersten 14 Seiten auf nicht geklärte Weise
verloren gegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers hiervon in Kenntnis gesetzt worden war, hat
er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung
seines Fürsorgeanspruchs aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend,
weil der Dienstherr, vom Oberverwaltungsgericht
unbeanstandet, eine falsche Tatsachenbehauptung geäußert habe
und den hieran anknüpfenden Berichten in den Medien nicht
entgegentrete. Es treffe nicht zu, dass er Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt habe. Neben das
grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG trete
schutzverstärkend sein durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines
Persönlichkeitsrecht. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, weil es ihm - dem
Beschwerdeführer - auferlegt habe, die überwiegende
Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen, dass die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe unberechtigt seien. Auch habe die
Weigerung des Oberverwaltungsgerichts, bestimmte Sachakten
beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren, die effektive
Rechtswahrnehmung unzumutbar erschwert.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig, soweit eine Verletzung der Rechte aus
Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG gerügt wird. Hinsichtlich der
gerügten Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist sie
unbegründet. Einer Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es somit
nicht.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5
GG und des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG geltend macht.
8
Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes
enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die
sich nicht mit derjenigen durch die spätere
Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 35, 263 ;
77, 381 ) und daher grundsätzlich Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde sein kann (BVerfGE 69, 315
; 77, 381 ). Die
Möglichkeit, eine fachgerichtliche Eilentscheidung zum
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, fehlt jedoch
dann, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance
eröffnet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung
abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
In diesem Fall steht der Grundsatz der Subsidiarität einer
Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung lediglich
des Rechtswegs des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Die
Anwendung dieses Grundsatzes sichert, dass dem
Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen
geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird. Das
Bundesverfassungsgericht soll nicht gezwungen sein, auf
ungesicherten Grundlagen weitreichende Entscheidungen zu
treffen. Ferner werden dem Bundesverfassungsgericht die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der mit dem
Ausgangsrechtsstreit befassten Gerichte vermittelt. Darüber
hinaus wird der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung
und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die
allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz - auch gegen
Verfassungsverletzungen - gewähren (BVerfGE 86, 15
).
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Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer den
Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Mit seinem
Vorbringen, er sei in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5
GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG verletzt, wendet sich der Beschwerdeführer nicht
gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche.
Die Rüge bezieht sich auf den auch in der Hauptsache
gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machenden Anspruch.
Dessen Bestehen und Umfang sind in einem Hauptsacheverfahren
zu prüfen. Dieses bietet die Möglichkeit, der
verfassungsrechtlichen Beschwer vollständig abzuhelfen (vgl.
BVerfGE 77, 381 ).
10
Zudem bedarf es noch einer weiteren Aufklärung
des Sachverhalts, die im Hauptsacheverfahren von den
Fachgerichten zu leisten ist. Die Fachgerichte konnten im
Ausgangsverfahren nicht auf einen im Wesentlichen
unstreitigen Sachverhalt abstellen und sich somit auch nicht
auf die Auseinandersetzung mit der Auslegung bestimmter
Vorschriften des einfachen Rechts oder des Verfassungsrechts
beschränken. Ob der Beschwerdeführer Entscheidungen des
Landgerichts Stendal und des Oberlandesgerichts Naumburg in
Strafvollstreckungssachen nicht umgesetzt hat, wie die
Justizministerin ihm vorgeworfen hat, haben die Gerichte
bisher nicht sicher ermittelt. Während das Verwaltungsgericht
zu der Auffassung gelangt ist, dieser Vorwurf lasse sich mit
den vorgelegten Unterlagen nicht belegen, hat das
Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte zusammengetragen, aus
denen sich eine Nichtumsetzung bestimmter gerichtlicher
Entscheidungen ergeben soll. Die Gerichte haben die
Beurteilung des Anordnungsanspruchs auf der Grundlage einer
vorläufigen summarischen Feststellung und Würdigung eines
unter den Beteiligten streitigen Sachverhalts vorgenommen;
das Oberverwaltungsgericht hat dies in der angegriffenen
Entscheidung ausdrücklich klargestellt.
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Der Verweis auf das fachgerichtliche
Hauptsacheverfahren zieht keinen schweren Nachteil für den
Beschwerdeführer nach sich, der ein Abrücken vom Grundsatz
der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde rechtfertigen
könnte. Nachdem die Beteiligten des Ausgangsverfahrens das
Verfahren hinsichtlich des anfangs ebenfalls geltend
gemachten Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist eine Wiederholung der vom Beschwerdeführer
beanstandeten Äußerungen durch den Dienstherrn nicht zu
besorgen. Einzig in Streit steht noch der Anspruch des
Beschwerdeführers gegen seinen Dienstherrn auf Abgabe einer
offiziellen Verlautbarung gegenüber den Medien zu seinen
Gunsten. Einem Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers
kann auch durch die Abgabe einer solchen Erklärung nach
Abschluss eines Hauptsacheverfahrens in ausreichendem Maße
Rechnung getragen werden. Der Umstand, dass derzeit
Medienberichte im Internet auffindbar sind, die die
beanstandeten Äußerungen des Dienstherrn enthalten,
rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Dies folgt schon
daraus, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass
sich die Nachrichtenlage, so wie sie sich dem Internetnutzer
darstellt, ändern wird, falls der Beschwerdeführer mit seinem
fachgerichtlich verfolgten Anliegen Erfolg haben sollte.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des
Hauptsacherechtswegs hier von einer eingehenden und
umfangreichen Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht abhängen
würde (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 86, 15
; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW
2003, S. 1305 ). Solche Beweiserhebungen sind
zumal im Verfahren der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich
nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts.
12
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist seine
Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.
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a) Die Notwendigkeit, vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde das Verfahren in der Hauptsache zu
betreiben, fehlt, soweit die Verletzung von Grundrechten
durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, sie in
diesem Sinne also eine selbständige Beschwer enthält, die
sich nicht mit jener im späteren Hauptsacheverfahren deckt
(stRspr.; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95 -, NJW 2003, S.
1305 ). Dies ist hier der Fall, da sich der
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG dadurch verletzt sieht, dass das
Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs überspannt
habe.
14
b) Die angegriffene Entscheidung genügt dem
aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, effektiven
Rechtsschutz zu gewährleisten.
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Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das
formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die
Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263
; stRspr). Das gilt auch für den
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Die Auslegung und
Anwendung des § 123 VwGO kann vom
Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden,
ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des
jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 ). Eine
summarische Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung im
Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes
Ergebnis haben kann, ist kennzeichnend für das Eilverfahren
und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Droht
dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen
Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche
hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch
eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr beseitigt werden kann, so ist -
erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und
rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend
gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren,
es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders
gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69
; 93, 1 ). Je schwerer
die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die
Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in
der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger
darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder
Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen
zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.
März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, S. 1112 ).
Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um
den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders
weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu
schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1
; BVerfGK 5, 135 ).
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Hieran gemessen ist die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Art. 19 Abs. 4 GG fordert nicht, dass jede
nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens
verbleibende Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts
einer staatlichen Äußerung zulasten der beteiligten
staatlichen Stelle wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1919/95
-, NJW 2003, S. 1305 ). Die Möglichkeiten,
berechtigten Informationsanliegen der Öffentlichkeit zeitnah
nachzukommen, würden sonst gravierend beeinträchtigt.
Verlangt der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes der Sache nach den Widerruf der staatlichen
Äußerung, so zielt sein Begehren faktisch auf die endgültige
Regelung eines Zustandes. Ein der beanstandeten Äußerung
kurzfristig nachfolgender Widerruf vermag eine Wirkung zu
entfalten, die durch eine staatlicherseits erfolgende
Richtigstellung nach einem Unterliegen des Antragstellers im
Hauptsacheverfahren in der Regel nicht ausgeglichen werden
kann. Dagegen ist es dem Antragsteller in der Regel zumutbar,
im Rahmen seines Richtigstellungsbegehrens den Ausgang eines
Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die bloße Auffindbarkeit der
beanstandeten Äußerung im Internet oder in Medienarchiven
bleibt in ihrer grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkung hinter
der fortdauernden aktiven Verbreitung der Äußerung durch die
staatliche Stelle in erheblichem Maße zurück.
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Zudem hat das Oberverwaltungsgericht seine
Entscheidung auch nicht auf den bloßen Umstand gestützt, dass
der Beschwerdeführer die Unwahrheit der beanstandeten
Äußerungen nicht darzulegen vermochte. Das Gericht hat unter
Beachtung des auch im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geltenden
Untersuchungsgrundsatzes unter Bezugnahme auf die Akten der
strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren tatsächliche
Anhaltspunkte zusammengetragen, die für die Einschätzung
streiten, der Beschwerdeführer habe Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammern nicht umgesetzt. Dem Interesse des
Beschwerdeführers an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes
ist in ausreichendem Maße Rechnung getragen und der
Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht grundsätzlich
verkannt worden.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Art. 19 Abs. 4 GG auf die unterbliebene Beiziehung
bestimmter Sachakten und die Verweigerung von Akteneinsicht
stützt, genügt sein Vorbringen nicht den
Substantiierungsanforderungen, die § 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG aufstellen, weil er sich mit den
diesbezüglichen Ausführungen in der
oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht
auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 105, 252 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.