BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1210/01 -
des Herrn Dr. S...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15.
Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer, ein früheres Mitglied
des Landtags von Rheinland-Pfalz, begehrt die
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags
Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978
(GVBl S. 587, im Folgenden: AbgG RhPf) sieht für
Abgeordnete, die ohne Versorgungsanspruch aus dem Landtag
ausscheiden, eine Versorgungsabfindung in Höhe von 70 vom
Hundert des jeweiligen Höchstbeitrags zur gesetzlichen
Rentenversicherung vor. Daneben ermöglichte § 15
Abs. 2 AbgG RhPf in der bis zum Erlass des Gesetzes zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz und des
Landesdatenschutzgesetzes vom 21. November 1989
(GVBl S. 240) geltenden Fassung in Verbindung mit
§ 23 Abs. 7 und Abs. 8 des
Abgeordnetengesetzes des Bundes vom 18. Februar 1977
(BGBl I S. 297, im Folgenden: AbgG Bund) in
der vor Erlass des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes vom 16. Januar 1987 (BGBl I
S. 143) geltenden Fassung die Nachentrichtung von
freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem
Parlament. Mit den genannten Neuregelungen trat an die Stelle
der Nachentrichtung von Beiträgen und nunmehr alternativ zu
der Versorgungsabfindung die Möglichkeit der Nachversicherung
in entsprechender Anwendung der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Übergangsvorschriften enthalten die Änderungsgesetze nicht.
Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 AbgG RhPf fanden
und finden die genannten Regelungen auch im Falle der
nachträglichen Verwirkung des Versorgungsanspruchs
Anwendung.
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1. Der im März 1933 geborene Beschwerdeführer
war von 1967 bis 1983 Mitglied des rheinland-pfälzischen
Landtags. Gemäß § 11 AbgG RhPf in der bis zum
31. Dezember 1993 geltenden Fassung hatte er nach seinem
Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf Altersversorgung ab
dem Zeitpunkt der Vollendung des 55. Lebensjahres.
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2. Im Jahre 1985 wurde der Beschwerdeführer zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Eintritt
der Rechtskraft des Urteils im August 1986 verlor er gemäß
§ 45 Abs. 1 StGB das passive Wahlrecht und damit
gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 AbgG RhPf in der
bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung in Verbindung
mit § 52 Abs. 1 Nr. 2 und § 28
Abs. 2 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes in der Fassung
vom 1. September 1982 (GVBl S. 355) auch die
Anwartschaft auf die Altersversorgung nach dem
Abgeordnetengesetz. Die hiergegen erhobene
Verfassungsbeschwerde nahm die 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom
2. Oktober 1991 - 2 BvR 880/91 - nicht zur
Entscheidung an.
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3. Im Jahre 1993 beantragte der
Beschwerdeführer bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte erfolglos die Nachversicherung für die Zeit
seiner Mitgliedschaft im Landtag.
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Die daraufhin erhobene Klage wies das
Sozialgericht ab. Mangels Übergangsvorschriften komme es für
die Beurteilung der Rechtslage allein auf den Zeitpunkt des
Verlustes der Versorgungsanwartschaft an. Zu diesem Zeitpunkt
habe das Gesetz die Möglichkeit der Nachversicherung indes
noch nicht vorgesehen. Verfassungsrechtlich sei dies
unbedenklich, weil mit der Versorgungsabfindung und der
Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen eine
ausreichende Auffangregelung existiert habe.
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Die Berufung wies das Landessozialgericht mit
im Wesentlichen gleichlautender Argumentation zurück und ließ
die Revision nicht zu.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das
Bundessozialgericht als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe
den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie aus Art. 3
Abs. 1 GG.
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Die verwirkte Abgeordnetenversorgung sei
Bestandteil der Abgeordnetenentschädigung gewesen. Die
sozialgerichtlichen Entscheidungen führten zu einer
verfassungswidrigen "Konfiskation", denn sie hätten zur
Folge, dass ihm keine Möglichkeit mehr offen stehe, eine auf
Dauer angelegte Ersatzversorgung für die verlorene
Abgeordnetenversorgung zu erlangen. Die Versorgungsabfindung
des § 15 Abs. 1 AbgG RhPf stelle keine
derartige, adäquate Ersatzversorgung dar. Die Sozialgerichte
hätten daher entweder aus der seit 1989 geltenden Neuregelung
oder jedenfalls "unmittelbar aus § 242 BGB in Verbindung
mit Art. 14 Abs. 1 GG" eine Pflicht der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur
Nachversicherung des Beschwerdeführers herleiten müssen. Dies
gelte umso mehr, als wegen der Frist des § 23
Abs. 2 Satz 2 AbgG Bund in der vor
Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung die Nachentrichtung
von Beiträgen nur innerhalb eines Zeitrahmens möglich gewesen
sei, in welchem er seinen Anspruch auf
Abgeordnetenentschädigung noch gar nicht verloren gehabt
habe.
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Unter diesem Gesichtspunkt stelle die
Versagung der Nachversicherung auch eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung seiner Person gegenüber solchen
Abgeordneten dar, die aus dem Parlament ausgeschieden seien,
bevor sie überhaupt einen Versorgungsanspruch erworben
hätten.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an. Ihr kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt,
denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22
).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
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a) Ihrer Zulässigkeit steht der in
Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG und § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verankerte Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Dieser gebietet, dass der
Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen
Möglichkeiten ausschöpft, um eine Korrektur der behaupteten
Grundrechtsverletzung zu erwirken (BVerfGE 68, 376
; stRspr). Zu den insoweit in Betracht
kommenden Rechtsbehelfen zählt auch die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision (BVerfGE 16, 1 ; 51, 386
). An einer dem Subsidiaritätsgrundsatz
genügenden Rechtswegerschöpfung fehlt es auch dann, wenn der
Beschwerdeführer zwar von der Nichtzulassungsbeschwerde
Gebrauch gemacht hat, diese aber aus formellen Gründen
zurückgewiesen wurde (BVerfGE 1, 12 ).
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Gemessen an diesen Maßstäben genügt die
Verfassungsbeschwerde den Anforderungen des
Subsidiaritätsgrundsatzes nicht. Das Bundessozialgericht hat
die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen,
weil der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung nicht
in einer den Anforderungen des § 160a Abs. 2
Satz 3 SGG genügenden Weise begründet habe.
Anhaltspunkte dafür, dass das Bundessozialgericht die
Begründungsanforderungen überspannt hätte, sind weder
dargetan noch ersichtlich.
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b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Bundessozialgerichts richtet, ist sie nicht
hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor,
inwieweit die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde aus
rein prozessualen Gründen ihn in seinen in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten verletzen soll.
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2. Die Verfassungsbeschwerde kann aber auch in
der Sache keinen Erfolg haben. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
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a) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht
verletzt. Ein Anspruch auf Nachversicherung lässt sich
unmittelbar aus dem Abwehrrecht des Art. 14 Abs. 1
GG nicht ableiten. Ob ein eventueller einfachrechtlicher
Anspruch auf Nachversicherung den Schutz des
Eigentumsgrundrechts genießt, kann dahingestellt bleiben.
Denn das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
entschieden, dass dem Beschwerdeführer ein solcher Anspruch
zu keiner Zeit zustand.
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Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts
ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur einschreiten, wenn dabei
Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts
beruhen (BVerfGE 18, 85 ; 18, 315
; stRspr), insbesondere, wenn die gefundene
Auslegung willkürlich erscheint (BVerfGE 80, 48 ;
108, 129 ).
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Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung,
die neu eingeführte Nachversicherungsregelung sei auf
ehemalige Abgeordnete, die - wie der
Beschwerdeführer - bereits vor Inkrafttreten der
Neuregelung ihre Versorgungsanwartschaft verloren haben,
nicht anwendbar, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die zu Grunde liegende Annahme, das für die Anwendung der
Nachversicherungsmöglichkeit maßgebliche Ereignis sei der
Eintritt des Nachversicherungsfalls, entspricht nicht nur der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE
1, 219 ; 25, 24 ; 43,
200 ; Urteil des Bundessozialgerichts vom
12. März 1981 – 11 RA 8/80 -,
SozR 2200 § 1232 RVO Nr. 10; Urteil des
Bundessozialgerichts vom 31. März 1992 - 4 RA
25/91 -, SozR 3-2200 § 1232 RVO Nr. 3),
sondern kann sich darüber hinaus auch auf die Regelung in
§ 233 SGB VI stützen. Diese gilt zwar lediglich für das
Verhältnis der Vorschriften über die Nachversicherung des SGB
VI zu den Vorgängerregelungen im
Angestelltenversicherungsgesetz bzw. der
Reichsversicherungsordnung. Den Gesetzgebungsmaterialien ist
jedoch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung
die insofern "von Rechtsprechung und Praxis
herausgearbeiteten allgemeinen Grundsätze des
Nachversicherungsrechts" übernommen (vgl. die Begründung der
Bundesregierung zu § 228 des Gesetzentwurfs zum SGB VI
- entspricht § 233 der endgültigen
Gesetzesfassung -, BRDrucks 120/89,
S. 197 f.) und damit gebilligt hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Grundsätze
bestehen - trotz der mit jeder "Stichtagsregelung"
zwangsläufig verbundenen Härten - nicht (vgl. BVerfGE
49, 260 ; 71, 364 ; 80, 297
; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
- 1 BvR 584/81 -, SozR 2200
§ 1232 RVO Nr. 11).
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Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts liegt
schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Verlustes der
Versorgungsanwartschaft nicht vor. Unabhängig von der Frage,
ob die Versorgungsanwartschaft den Schutz des Art. 14
Abs. 1 GG genießt, liegt ein möglicher Eingriff
allenfalls in deren in Folge der strafgerichtlichen
Verurteilung kraft Gesetzes eingetretenem Verlust, nicht
hingegen in der Versagung des Zugangs zur Nachversicherung in
den angegriffenen Entscheidungen. Dass die
Verwirkungsregelungen des § 23 Abs. 4 Satz 1
AbgG RhPf keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem den
Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 2. Oktober
1991 - 2 BvR 880/91 - bereits entschieden.
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b) Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls
nicht verletzt.
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Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers
gegenüber solchen Abgeordneten, die unversorgt aus dem
Parlament ausgeschieden sind, liegt nicht vor. Die Frist des
§ 23 Abs. 2 Satz 2 AbgG Bund in der vor
Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung stand einer
Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen. Aus dem
Zusammenspiel dieser Bestimmung mit § 23 Abs. 4
Satz 2 AbgG RhPf und § 15 AbgG RhPf in der bis
zum Erlass des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Rheinland-Pfalz und des Landesdatenschutzgesetzes vom
21. November 1989 geltenden Fassung ergibt sich, dass
die Frist von zwei Jahren erst mit Verlust der
Versorgungsansprüche zu laufen begann. Der Beschwerdeführer
hatte daher, ebenso wie unversorgt ausscheidende Abgeordnete,
die Möglichkeit, durch die Nachentrichtung von Beiträgen die
entstandene Versorgungslücke jedenfalls zum Teil zu
schließen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.