BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1217/04 -
des Herrn J ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen
Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
3
Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite
des aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Gebots der
Verfahrensbeschleunigung nicht verkannt. Das Landgericht hat
Art und Ausmaß der Verzögerung festgestellt sowie das Maß der
Herabsetzung der Strafe durch einen Vergleich der mit und
ohne Berücksichtigung des Verstoßes gegen das
Beschleunigungsgebot angemessenen Strafe bestimmt (vgl. zum
Maßstab Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
24. November 1983 – 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 – 2 BvR
2173/96 -, NStZ 1997, S. 591).
4
Ein Fall, in dem die Verzögerung von
Verfassungs wegen zu einem Verfahrenshindernis geführt habe
könnte, liegt nicht vor. Schließlich ist die gegen den
Beschwerdeführer verhängte Gesamtstrafe auch unter
Berücksichtigung des Verstoßes gegen das in Art. 6 EMRK
normierte Beschleunigungsgebot sowie der Belastungen des
Beschwerdeführers angesichts des Tatvorwurfs nicht
unverhältnismäßig.
5
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.