BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1218/10 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Das Landgericht entschied mit dem
angegriffenen Beschluss über die Rechtmäßigkeit mehrerer
gegen den Beschwerdeführer in der Strafhaft angeordneter
körperlicher Durchsuchungen, ohne ihm vorab eine auf seine
Stellungnahme hin erfolgte Rückäußerung der
Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis zu geben. Die hiergegen
gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit
der Begründung, sie genüge nicht den Darlegungsanforderungen.
Von wann die Stellungnahme datiere, sei in der
Rechtsbeschwerde ebensowenig angegeben wie der wesentliche
Inhalt der vermeintlich vorenthaltenen Äußerung; zudem habe
der Beschwerdeführer nicht dargetan, was er erwidert hätte,
wenn ihm Gelegenheit zur Erwiderung gegeben worden wäre. Die
zweite Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erschöpfe sich
im wesentlichen in Wiederholungen des bereits in der ersten
Stellungnahme Ausgeführten; neue Angaben enthalte sie
lediglich zur Person des die Durchsuchungen anordnenden
Beamten und zur Übertragung der Anordnungsbefugnis auf diesen
nach § 156 Abs. 3 StVollzG. Was der Beschwerdeführer
hierzu vorgetragen hätte, habe er nicht dargelegt. Zu allen
maßgeblichen Streitpunkten - ob die Voraussetzungen für die
Anordnungen nach § 84 Abs. 2 StVollzG vorlagen und ob
die Durchführung schonend und maßvoll erfolgte oder unter
Verletzung von Grundrechten erfolgt sei - habe der
Beschwerdeführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter bereits
auf die frühere Stellungnahme erwidern können.
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Mit der Verfassungsbeschwerde macht der
inzwischen aus der Haft entlassene Beschwerdeführer geltend,
im Hinblick auf die Verwertung der ihm bis heute nicht
bekannten zweiten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
verletzten die angegriffenen Beschlüsse ihn in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und
in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 20
Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es kann
offenbleiben, ob ein Rechtsschutzinteresse des
zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen Beschwerdeführers
fortbesteht. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels
Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Zum Rechtsweg gehört,
sofern statthaft, die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190
), die dem Beschwerdeführer hier nach § 33a
StVollzG offenstand. Dieser Rechtsbehelf muss auch im Fall
eines massiven Gehörsverstoßes ausgeschöpft werden, bevor mit
Aussicht auf Erfolg Verfassungsbeschwerde erhoben werden
kann.
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a) Zwar ist eine Anhörungsrüge nicht
statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht
kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die
Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last
gelegt wird (vgl. BVerfGK 13, 496 ). Ein solcher
Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn das Oberlandesgericht
hat nicht nur dem geltend gemachten Gehörsverstoß seitens des
Landgerichts nicht abgeholfen, sondern seinerseits seine
Entscheidung auf den Inhalt der, auch im
Rechtsbeschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer nicht
zugänglich gemachten, Rückäußerung der Justizvollzugsanstalt
im Verfahren vor dem Landgericht gestützt.
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b) Die Anhörungsrüge war auch nicht wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit (vgl. BVerfGE 126, 1
; BVerfGK 7, 115 ; 7, 403 ;
9, 390 ) entbehrlich.
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Das Oberlandesgericht hat keine
Sachentscheidung zu der Frage getroffen, ob die gerichtliche
Verwertung der zweiten Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt, ohne dass diese zuvor den
Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden war, gegen den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verstieß, sondern allein auf Darlegungsobliegenheiten des
Beschwerdeführers abgestellt. Es ist nicht auszuschließen,
dass der Beschwerdeführer, wäre ihm die Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt zwischenzeitlich zugänglich gemacht
worden, seine Rechtsbeschwerde anders als geschehen begründet
hätte.
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Eine gegenteilige Feststellung lässt sich
nicht treffen. Mit der Subjektstellung der Beteiligten im
gerichtlichen Verfahren, die der Anspruch auf rechtliches
Gehör zu wahren bestimmt ist (vgl. BVerfGE 107, 395
; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, und vom 2.
März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris), ist es nicht
vereinbar, einem Rechtsschutzsuchenden unzureichende
Darlegungen zu einer Stellungnahme der Gegenseite anzulasten,
die ihm nicht zuvor zur Kenntnis gegeben worden ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.