BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1219/05 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 7. September 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Hanau vom
16. Juni 2005 und vom 18. April 2005 – 3 Qs 41/05 –
und der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 28. Februar
2005 – 4010 Js 638/05 52 Gs – verletzen die Beschwerdeführer
in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2
des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Hanau zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
Durchsuchung ihrer Rechtsanwaltskanzlei.
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1. Die Beschwerdeführer verteidigten einen
Mandanten in einem Strafverfahren vor einer großen
Strafkammer. Der Kammer gehörte ein Richter an, der den
Mandanten in einem früheren Verfahren verteidigte. Der
Mandant lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit
ab, weil ihm in dem früheren Verfahren gravierende Fehler
unterlaufen seien und weil er auch nach der Ernennung zum
Richter die Zulassung als Rechtsanwalt behalten habe. Mit
diesem Vorwurf wandten sich die Beschwerdeführer auch an das
Justizministerium und an die Generalstaatsanwaltschaft.
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2. Gegen die Beschwerdeführer wurde ein
Ermittlungsverfahren begonnen. Mit dem angegriffenen
Beschluss ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung einer der
von den Beschwerdeführern unterhaltenen Kanzleien an. Sie
seien der versuchten Nötigung verdächtig. Die bisherigen
Ermittlungen hätten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
Beschwerdeführer durch Recherchen im persönlichen
Lebensbereich und in Bezug auf die frühere Anwaltstätigkeit
des Richters auf diesen Druck ausüben wollten, damit er sich
selbst für befangen erkläre. Zu den Druckmitteln gehörten
eine Drohung des Mandanten mit Schadensersatzforderungen
gegen den Richter, Eingaben an das Justizministerium und die
Generalstaatsanwaltschaft und Nachforschungen bei anderen
Rechtsanwälten. Die Durchsuchung solle dem Auffinden von
Unterlagen, Dossiers oder Akten über den persönlichen
Lebensbereich, die Privatsphäre und die berufliche Tätigkeit
des Richters führen.
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3. Nach der Durchsuchung erhoben die
Beschwerdeführer Beschwerden, die das Landgericht mit dem
ersten seiner angegriffenen Beschlüsse verwarf. Zur
Begründung des Tatverdachts verwies das Landgericht auf den
angefochtenen Beschluss und setzte hinzu, eine dritte Person,
die mit einem Mitbeschuldigten in Verbindung stehe, habe dem
Richter in einem Anruf nahe gelegt, sich aus dem
Strafverfahren gegen den Mandanten der Beschwerdeführer
zurückzuziehen, weil sonst kompromittierende
Veröffentlichungen über das Privatleben des Richters drohten.
Die Täterschaft der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich, weil
sie den Richter nicht als den gesetzlichen Richter ansähen
und es sich deshalb zum Ziel gesetzt hätten, ihn aus dem
Verfahren zu entfernen.
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4. Die Beschwerdeführer beantragten die
Nachholung rechtlichen Gehörs, weil ihnen der Gesichtspunkt
einer dritten Person, die den Richter angerufen habe,
unbekannt gewesen sei. Mit dem zweiten der angegriffenen
Beschlüsse wies das Landgericht den Antrag zurück. Der
fragliche Anruf sei Gegenstand von Ermittlungen, die
aktenkundig gewesen seien.
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5. Die Beschwerdeführer wandten sich außerdem
gegen die Beschlagnahme von schriftlichen Unterlagen, die bei
der Durchsuchung sichergestellt worden waren. Das Landgericht
teilte in den Gründen seiner Beschwerdeentscheidung mit, die
Beschlagnahme sei rechtmäßig, verstoße insbesondere nicht
gegen das Verbot der Beschlagnahme bei
Zeugnisverweigerungsberechtigten.
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Die Beschwerdeführer meinen, Art. 13
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt.
Der Tatverdacht sei willkürlich falsch angenommen worden. Im
Verfahren gestellte Anträge und Anfragen an ein Ministerium
könnten keine Nötigung darstellen. Der Anruf einer dritten
Person bei dem Richter könne einen Tatverdacht gegen die
Beschwerdeführer nicht begründen; denn es werde nicht
dargelegt, dass sie diesen Anruf veranlasst hätten.
Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das
Beschwerdegericht Tatsachen verwendet hätte, zu denen die
Beschwerdeführer nicht hätten Stellung nehmen können. Die
Beschlagnahme verletze Art. 12 Abs. 1 GG, weil im
beruflichen Geheimnisbereich der Beschwerdeführer ein
Beschlagnahmeverbot gegolten habe.
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1. Das Land Hessen hält die
Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Das Amtsgericht habe
den Tatverdacht, der Anlass zu der Durchsuchung gegeben habe,
ausreichend präzise geschildert. Jedenfalls der
Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe lasse die Annahme
erkennen, dass die Beschwerdeführer dem abgelehnten Richter
die Veröffentlichung oder Weitergabe kompromittierender
Erkenntnisse in Aussicht gestellt und damit gedroht hätten.
Es sei auch erkennbar, dass die befassten Gerichte
vorausgesetzt hätten, der Anruf der dritten Person sei von
den Beschwerdeführern veranlasst worden.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten 4010 Js 638/05 der Staatsanwaltschaft Hanau
vorgelegen.
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Die Verfassungsbeschwerden sind überwiegend
begründet.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG),
soweit sie sich gegen eine Beschlagnahme und gegen eine
Verletzung des Rechts auf rechtlichen Gehör wenden. Insoweit
haben sie keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig,
soweit sie sich gegen eine Beschlagnahme wenden. Die
Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass überhaupt eine
Beschlagnahmeentscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO
ergangen wäre. Die Durchsuchungsanordnungen haben lediglich
die Funktion einer Richtlinie zur Beschlagnahme; sie
bezeichnen die zu suchenden Gegenstände nicht ausreichend
speziell, um den Anforderungen an eine Beschlagnahme genügen
zu können.
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2. Unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden
auch, soweit die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird. Die
Beschwerdeführer meinen, die Beschwerdeentscheidung verwerte
mit der Erwähnung einer dritten Person, die den Richter
angerufen habe, eine Tatsache, zu der sie sich nicht hätten
äußern können. Zur ausreichenden Darlegung eines möglichen
Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG hätten die
Beschwerdeführer sich mit dem Einwand des Landgerichts
befassen müssen, der fragliche Anruf sei aktenkundig gewesen,
so dass die Beschwerdeführer ihn durch Akteneinsicht hätten
zur Kenntnis nehmen können.
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Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
des Art. 13 Abs. 1 GG rügen, sind die
Verfassungsbeschwerden in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1
BVerfGG).
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1. Amts- und Landgericht sind den
Anforderungen des verfassungsrechtlichen Richtervorbehalts
aus Art. 13 Abs. 2 GG nicht gerecht geworden.
Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die
Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht,
dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des
Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Die
herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung
eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 110, 226
) gebietet bei der Anordnung der
Durchsuchung von Kanzleiräumen (vgl. BVerfGE 44, 353
) die besonders sorgfältige Beachtung der
Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen
liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe
für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE
44, 353 ; 59, 95 ).
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Dass der Ermittlungsrichter diese
Eingriffsvoraussetzung selbständig und eigenverantwortlich
geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142 ), muss
in dem Beschluss zum Ausdruck kommen. Dazu ist zu verlangen,
dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert
wird, das - wenn es wirklich begangen worden sein
sollte - den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die
Schilderung braucht nicht so vollständig zu sein wie die
Formulierung eines Anklagesatzes (vgl. § 200 Abs. 1
Satz 1 StPO) oder gar die tatsächlichen Feststellungen
eines Urteils (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Aber die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes,
die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens
kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden. Es müssen ein
Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die
- wenn sie erwiesen sein sollten - diese zentralen
Tatbestandsmerkmale erfüllen.
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2. Dem wird der angegriffene Beschluss des
Amtsgerichts bei weitem nicht gerecht, und die
Beschwerdeentscheidung behebt diese Mängel nicht. Der in den
Beschlüssen mitgeteilte Vorwurf einer versuchten Nötigung
(§ 240 Abs. 1 bis 3 StGB) verlangt ein
unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes
(§ 22 StGB) als ein wesentliches Merkmal der
Strafbarkeit des Versuchs in Abgrenzung zur straflosen
Vorbereitungshandlung. Dazu muss der Täter mit der Anwendung
der Nötigungsmittel beginnen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
53. Aufl. 2006, § 240 Rn. 56). Das Amtsgericht
hat indes nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführer
irgendetwas unternommen hätten, um dem Richter zu drohen,
also das Zufügen eines Übels in Aussicht zu stellen. Als
ihnen angelastetes Verhalten werden Recherchen im
persönlichen Lebensbereich des Richters genannt. Als Drohung
hätte der Richter dieses Verhalten allenfalls dann verstehen
können, wenn es ihm bekannt gewesen wäre. Das Amtsgericht
legt aber nicht dar, dass die Beschwerdeführer damit begonnen
hätten, es ihm zur Kenntnis gelangen zu lassen. Das
Landgericht behebt diesen Mangel nicht durch den Verweis auf
den Anruf einer dritten Person bei dem Richter, die
kompromittierende Veröffentlichungen in Aussicht gestellt
habe. Es hätte einer Schilderung bedurft, auf welche Weise
die Beschwerdeführer diesen Anruf veranlasst haben
könnten.
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Die befassten Gerichte schildern zudem keinen
Tatplan oder ein Verhalten, mit dessen Ausführung begonnen
worden wäre, das als eine verwerfliche Nötigungshandlung
bewertet werden könnte. Anträge in einem Strafverfahren, an
dem die Beschwerdeführer als Verteidiger beteiligt sind, und
Eingaben an Behörden sind grundsätzlich erlaubt und kommen
als verwerfliche Drohung nur in Betracht, wenn die dabei
mitgeteilten Darstellungen grob wahrheitswidrig sind oder
keinen Zusammenhang zu dem dem vermeintlichen Opfer
angesonnenen Verhalten haben (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.,
Rn. 52). Auch hierzu fehlen Darlegungen in den
angegriffenen Beschlüssen. Den Beschwerdeführern wird
angelastet, den Ausschluss des früher als Rechtsanwalt
tätigen Richters aus einem Strafverfahren gegen dessen
früheren Mandanten zu betreiben. Um den mit einer
Durchsuchung von Kanzleiräumen verbundenen schwerwiegenden
Eingriff in die räumlich geschützte Sphäre der Berufsausübung
eines Rechtsanwalts rechtfertigen zu können, hätten die
Gerichte sorgfältiger erwägen müssen, ob es sich dabei um ein
erlaubtes Prozessverhalten im Interesse des Mandanten
handelte.
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3. Ob das in den angegriffenen Beschlüssen
geschilderte Verhalten der Beschwerdeführer einen anderen als
den dort angegebenen Tatbestand erfüllt, braucht nicht
geprüft zu werden. Beschlüsse nach Art. 13 Abs. 2
GG, § 105 StPO müssen den gesetzlichen Tatbestand, auf
dessen Verwirklichung sich der Verdacht richtet, selbst
benennen. Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene
Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand
vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig
geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von
der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die
Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist.
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Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an
das Landgericht Hanau zurückverwiesen, das noch über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben
wird.
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.