BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1219/07 -
der Frau Dr. S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 21. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Bonn vom
8. Mai 2007 - 33 Qs 30/07 - und vom 28. März 2007 -
33 Qs 30/07 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom
31. Oktober 2006 - 51 Gs 1303/06 - verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Verhältnis des Eingriffszwecks einer strafprozessualen
Durchsuchungsanordnung bei einem Berufsgeheimnisträger zur
Stärke des Tatverdachts.
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1. Gegen die Beschwerdeführerin, eine
niedergelassene Ärztin, wird ein Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts des Abrechnungsbetrugs geführt. Die
Beschwerdeführerin hatte gegenüber einer Patientin mit
Rechnung vom 28. September 2006 unter anderem Kosten für
Ultraschalluntersuchungen in Höhe von 74,71 €
abgerechnet, die nach Angaben der Patientin bei dem
fraglichen Termin am 17. August 2006 nicht erbracht
worden seien. Auf den Widerspruch der Patientin gegen die
Rechnung hatte die Beschwerdeführerin ihrer Patientin
Abdrucke von Ultraschallbildern, auf denen der Name der
Patientin, das Datum (17.08.2006) und die Uhrzeit (7.28 Uhr
bis 7.29 Uhr) der Untersuchung aufgedruckt waren, übersandt.
Die Echtheit dieser Bilder zweifelte die Patientin an und
vermutete, dass es sich entweder um Bilder der
Vorjahresuntersuchung handelte, bei denen nachträglich das
Datum ausgetauscht worden sei, oder aber um Bilder einer
anderen Patientin, bei denen der Name ausgetauscht worden
sei. Aufgrund der schriftlichen Strafanzeige des Ehemanns der
Patientin, der die fraglichen Rechnungen und
Ultraschallbilder beigefügt waren, leitete die
Staatsanwaltschaft das vorgenannte Ermittlungsverfahren gegen
die Beschwerdeführerin ein und beantragte einen
Durchsuchungsbeschluss. Weitere, eigene Ermittlungsmaßnahmen
hatte die Staatsanwaltschaft zuvor nicht ergriffen.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom
31. Oktober 2006 ordnete das Amtsgericht wegen des
Verdachts des versuchten Betrugs die Durchsuchung der "Wohn-
und Geschäftsräume sowie der sonstigen Räume der
Beschuldigten, ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen,
insbesondere ihrer Kraftfahrzeuge" an. Es bestehe der
Verdacht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer
Patientin in der Rechnung vom 28. September 2006 nicht
erbrachte Leistungen in Ansatz gebracht habe. Die
Durchsuchung diene der Auffindung der entsprechenden
Patientenunterlagen nebst Behandlungsnachweisen. Am
26. Januar 2007 wurden lediglich die Praxis- und
Laborräume der Beschwerdeführerin durchsucht; eine
Durchsuchung ihrer privaten Wohnung oder Kraftfahrzeuge fand
nicht statt.
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3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies
das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 28. März
2007 als unbegründet zurück. Es habe ein hinreichender
Anfangsverdacht hinsichtlich eines versuchten Betrugs
vorgelegen. Nach den Angaben der Patientin und ihres Ehemanns
habe die Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von
74,71 € für Ultraschalluntersuchungen abgerechnet,
obwohl derartige Untersuchungen nicht vorgenommen worden
seien. Die bewusste und mit Bereicherungsabsicht vorgenommene
Berechnung nicht erbrachter ärztlicher Leistungen könne als
versuchte Täuschungshandlung und Irrtumserregung einen
Betrugsverdacht begründen. Der Annahme eines Tatverdachts
stünden die vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses zur Akte
gelangten Ultraschallbilder nicht entgegen. Auch wenn die
Existenz entsprechender, der Patientin zuordenbarer
Ultraschallbilder grundsätzlich ein erhebliches Indiz für
eine tatsächlich erfolgte ärztliche Untersuchung darstellte,
komme den Aufnahmen hier eine solche Wirkung nicht zu. Zwar
wiesen die Ultraschallbilder das korrekte Datum aus, nicht
aber die von der Patientin und ihrem Ehemann angegebene
Behandlungszeit ab etwa 8.40 Uhr. Die Durchsuchung der
Praxisräume sei auch noch verhältnismäßig gewesen. Sie sei
auf die Sicherstellung der die Patientin betreffenden
Patientenunterlagen beschränkt gewesen. Mildere Mittel, mit
denen die zur Aufklärung des Tatverdachts erforderlichen
Patientenunterlagen zeitnah und unmittelbar hätten
sichergestellt werden können, seien nicht in Betracht
gekommen. Die theoretisch denkbare freiwillige Herausgabe der
Unterlagen vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses sei nicht
zu erwarten gewesen. Die Durchsuchung sei auch trotz der nur
relativ geringen Höhe des etwaigen Betrugsschadens
verhältnismäßig gewesen. Immerhin habe eine Straftat im Raum
gestanden und die Geringfügigkeitsgrenze des § 248a StGB
sei überschritten gewesen.
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4. Die daraufhin erhobene Gegenvorstellung
blieb erfolglos. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Mai
2007 führte das Landgericht aus, dass aufgrund der
detaillierten Angaben der Zeugen ein ausreichender
Anfangsverdacht bestanden habe. Für die Annahme eines
Tatverdachts sei eine zusätzliche Bestätigung der
Zeugenangaben durch weitere objektivierbare Tatsachen weder
generell noch im vorliegenden Fall erforderlich. Die auf den
Ultraschallbildern vermerkte Uhrzeit - 7.28 Uhr bzw.
7.29 Uhr - stimme mit der in der Strafanzeige
angegebenen Behandlungszeit - frühestens
8.40 Uhr - erkennbar nicht überein. Die mit der
Gegenvorstellung angeführte Möglichkeit einer unterbliebenen
Umstellung von der Winter- auf die Sommerzeit sei bereits
bedacht worden. Dies hätte aber allenfalls eine
Ultraschalluntersuchung um 7.40 Uhr erklären können. Im
Hinblick hierauf sei den mit dem Namen der Patientin und dem
Datum des Behandlungstags versehenen Ultraschallbildern nicht
die ihnen sonst innewohnende Indizwirkung zugekommen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, die Patientin könne bei der
genauen Angabe der Behandlungszeit einem Irrtum unterlegen
haben, seien weder aus den Ermittlungsakten ersichtlich, noch
mit der Gegenvorstellung geltend gemacht worden. Auch sei
nicht ohne weiteres nachprüfbar, ob die Beschwerdeführerin
etwa aufgrund der technischen Voraussetzungen des
Ultraschallgeräts überhaupt in der Lage gewesen wäre, die auf
den Ultraschallbildern erkennbaren Eingabedaten zu ändern.
Ziel der Durchsuchung sei das Auffinden der Patientenakte der
Patientin gewesen, von der anzunehmen gewesen sei, dass sie
Eintragungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden
Untersuchungen enthalte.
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1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und
Abs. 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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Ein hinreichender Tatverdacht habe nicht
bestanden. Der von den Fachgerichten angenommene
Anfangsverdacht beruhe allein auf dem spekulativen, haltlosen
Vorwurf einer Patientin. Nach dem Vortrag der Fachgerichte
reiche bereits die bloße Beschuldigung durch einen
Anzeigenerstatter, die durch keinerlei sonstige Anhaltspunkte
gestützt werde und der objektive Indizien entgegen stünden,
um einen Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Die
Ultraschalluntersuchung eigne sich schon nach der Natur der
Sache nicht für einen heimlichen Abrechnungsbetrug, da diese
Untersuchung den Patienten regelmäßig zur Kenntnis gelange.
Dies gelte umso mehr, als die Ultraschalluntersuchung im Wege
der Privatliquidation gegenüber der Patientin selbst
abgerechnet wurde, so dass diese sofort habe nachprüfen
können, ob die Untersuchung durchgeführt worden war.
Angesichts eines derart geringen Tatverdachts und des
geringen Schadens sei die Durchsuchung unverhältnismäßig
gewesen.
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Es sei unverständlich, warum nicht nur die
Durchsuchung der Praxisräume, sondern auch die Durchsuchung
der Wohnräume, der Person und der Kraftfahrzeuge der
Beschwerdeführerin angeordnet worden sei. Es hätten keinerlei
Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beschwerdeführerin
die Patientenakten nicht in ihren Praxisräumen aufbewahren
würde. Die Durchsuchung sei aber auch nicht zur Auffindung
etwaiger Beweismittel geeignet gewesen. Die Fachgerichte
hätten nicht darlegen können, welche Erkenntnisse sie sich
aus der Patientenakte erwarteten, die nicht bereits im
Ermittlungsverfahren bekannt gewesen wären.
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Es habe ferner die Gefahr bestanden, dass
Daten anderer Patientinnen der Beschwerdeführerin zur
Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die
Betroffenen in der Sphäre der Beschwerdeführerin gerade
sicher wähnen durften.
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2. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es
hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Dem
Bundesverfassungsgericht hat die Ermittlungsakte 556 Js
2158/06 der Staatsanwaltschaft Bonn vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zu Art. 13 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach ist die
Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der
Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
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1. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der
Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die
räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen
grundrechtlichen Schutz. Diesem Schutz unterfallen auch
beruflich genutzte Räume wie Arztpraxen (vgl. BVerfGE 32, 54
; 76, 83 ). Erforderlich zur
Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der
Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat
begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt
Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße
Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende
plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden
lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 ; 59, 95
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03 u.a. -, NJW
2004, S. 3171 ). Der besondere Schutz von
Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der
Anordnung der Durchsuchung einer Arztpraxis die besonders
sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
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2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten
gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss
gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der
Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige
Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der
Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE
42, 212 ). Der Richter darf die Durchsuchung nur
anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung
der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme
verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 ).
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Diesen Anforderungen wird der angegriffene
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts nicht gerecht und die
Entscheidungen des Landgerichts beheben diese Mängel
nicht.
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Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts
ist hier von Verfassungs wegen nicht haltbar. Das Landgericht
hat zwar erkannt, dass den Ultraschallbildern, auf denen der
Name der Patientin und das Datum des Arzttermins aufgedruckt
sind, grundsätzlich ein erheblicher Indizwert dafür zukommt,
dass die Untersuchung tatsächlich vorgenommen wurde. Es hat
dann aber diesen Indizwert durch die abweichende Uhrzeit zu
Unrecht gänzlich entwertet gesehen. In diese Wertung hat es
die nahe liegende Überlegung, die Uhrzeit könne - wie bei
technischen Geräten häufig der Fall - ohne Zutun der
Beschwerdeführerin falsch eingestellt oder falsch
wiedergegeben worden sein, nicht eingestellt. Hierbei hat es
auch nicht bedacht, dass die korrekte Wiedergabe der Uhrzeit
einer Untersuchung regelmäßig keine zentrale Funktion eines
Ultraschallgeräts ist. So wird zwar insbesondere dem Datum
einer Untersuchung regelmäßig besondere Bedeutung für die
ärztliche Dokumentation des Gesundheitszustands eines
Patienten oder eines Behandlungsverlaufs zukommen, so dass
davon auszugehen sein wird, dass der korrekten Wiedergabe des
Datums seitens der Ärzte besondere Beachtung geschenkt wird.
Gleiches kann aber für die exakte Wiedergabe der Uhrzeit
einer Untersuchung nicht gelten. Nach Einsichtnahme in die
Ermittlungsakten kann auch nicht nachvollzogen werden, warum
der schriftlichen Strafanzeige des Ehemanns der Patientin
gegenüber den Ultraschallbildern ein derart starker
Beweiswert zukommen sollte.
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In Anbetracht des relativ geringen
Betrugsschadens und der Tatsache, dass ein kaum über bloße
Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, war
die Durchsuchung der Arztpraxis unverhältnismäßig. Die
Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu vagen
Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Durchsuchung
unter keinen Umständen rechtfertigen konnten. Hinsichtlich
der Schwere der vorliegenden Straftat ist von Bedeutung, dass
der konkrete Sachverhalt keine schwere Tat oder den Eintritt
schwerer Tatfolgen erkennen lässt. In die
Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte auch eingestellt werden
müssen, dass mit der Durchsuchung der Praxisräume
empfindliche Daten Dritter (anderer Patientinnen der
Beschwerdeführerin) gefährdet waren.
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Auf dieser Grundlage konnte das staatliche
Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten,
welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt
(vgl. BVerfGE 100, 313 ), den schwerwiegenden
Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre der
Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95
; 96, 27 ; 103, 142 )
nicht rechtfertigen.
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Die angegriffenen Beschlüsse sind insgesamt
mit der Verfassung unvereinbar. Im Ergebnis kann damit die
Frage offen bleiben, ob der angegriffene
Durchsuchungsbeschluss auch deswegen als verfassungswidrig
anzusehen war, weil nicht nur die Durchsuchung der
Praxisräume, sondern auch die Durchsuchung der privaten
Wohnung und der Kraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin
angeordnet worden war. Ebenso dahinstehen kann die Frage, ob
die Beschwerdeführerin - da tatsächlich nur eine Durchsuchung
ihrer Praxisräume stattgefunden hatte - durch die bloße,
nicht vollzogene Anordnung der Durchsuchung auch ihrer
privaten Wohnung und ihrer Kraftfahrzeuge überhaupt in ihren
Grundrechten verletzt sein kann.
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Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.